⭐️ Motorradanhänger Anhänger Absenkbar ⭐️ Verleih Mieten QUAD uvm
20 €
- Art Anhänger
Beschreibung
⭐ ZUR VERMIETUNG STEHT EINE Motorradanhänger und dieser ist Absenkbar ! ⭐
Sie können diesen Anhänger auch perfekt für Aufsitzrasenmäher verwenden für den Transport.
Der Anhänger kann mit Führerschein Klassse B gefahren werden, wenn das Gesamtgewicht Fahrzeug + beladener Anhänger 3,5 t nicht überschreitet.
Beschreibung:
Perfekt für ihre nächste Ausfahrt bzw. Urlaub
Stema WOM XT 1500 Absenker 100km/h
Absenkfunktion
Sehr Stabil
Gebremst und Gefedert
Geschlossene ebene Fläche
Mit Motorradwippen für 1 oder 2 Motorräder
❎ Innenmaß länge : 2,51 m
❎ Innenmaß breite : 1,53 m
❎ Zul. Gesamtgewicht 1500 kg
❎ Leergewicht 388 kg
❎ Zuladung 1112 kg
❎ 1 Achse
Tagesmiete 25€ ⌚=24h
Tagesmiete 20€ ab 3 Tage ⌚=24h
Wochenmiete 120€ bei 7 Tage
inkl Gurte
Mietbedingungen:
• gültiger Personalausweis und Führerschein Klasse B
• Wohnsitz in Deutschland, Zugfahrzeug muss in Deuschland angemeldet und versichert sein
• der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger im ordnungsgemäßen und intaktem Zustand zurückzugeben und für etwaige Beschädigungen zu haften
• Beschädigungen sind bei Rückgabe anzugeben
• Übermäßige Verschmutzung ist durch den Mieter zu reinigen
KAUTION: 100€ = In Bar mitbringen und diese Erhalten Sie nach der Rückgabe wenn mit dem Mietgegenstand alles in Ordnung anstandslos zurück.
⚓ Standort / Stellplatz❓ = Gartenstraße 1, 39646 Oebisfelde
☎ 0172-2673945 ( gern auch per WhatsApp anfragen )
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⚠ Vermietung nur möglich mit Ausweis und Führerschein ⚠
Haben sie Fragen, Interesse oder wollen gleich ein Termin vereinbaren ? Dann zögern sie nicht uns zu kontaktieren!
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Rechtliche Angaben
G&C Vermietung
Giuseppe Valiante
Gartenstraße 1
39646 Oebisfelde
Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Baumaschinen und Baugeräte
§1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die verein- barte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzu- setzten, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitschutzbestimmungen so- wie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungs- gemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bwz. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnunsandro- hung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichti- gen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht uner- heblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unver- züglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Ent- deckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden wa- ren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch be- rechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfü- gung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
4. Läßt der Vermieter eine ihm gestellt angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mie- ters besteht auch in solchen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines
bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- grobem Verschulden des Vermieters
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Errei-
chung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Miet- gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrun- de. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Frei- tag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenan- sprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zu- tritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zuste- henden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Ver- mieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Ver- mietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rück- holung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kau- tion, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Miet- gegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Ab- tretung an.
6 Stilliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab
11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v. H. der dieser Zeit
entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäg- lichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wie- deraufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilun zu machen und dieStilliegezeitaufVerlangendurchUnterlagennachzuweisen.
7 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf
seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündi-
gen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Ver- mieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersu- chung trägt der Vermieter.
§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedie- nungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Ar- beiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal ver- ursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedinungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstan- des dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestim- mungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5
Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gerei-
nigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 nr. 1b)
und 1c) gilt entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so
rechtzeitig zu erfolgen, daß der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädi- gung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsar- beiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Be- ginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermie- ter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bean- standet worden sind.
§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegen- stand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermie- ter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hier- von durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Miet- gegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Wei- sungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzu- ziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. Bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem da- raus entsteht.
§ 12 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mie- ter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung
einer Frist zu beendigen
a) im Falle von § 5 Nr. 4;
b) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach
denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen an-
deren Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwen- dung.
4. DerMieterkanndenMietvertragnachAnkündigungohneEinhaltungeinerFrist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
13 Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwindenden Gründen un- möglich sein, die ihm nach §9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des
Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Baumaschinen und Baugeräte
§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden da- von die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. ErfüllungsortundausschließlicherGerichtsstand-auchfürKlagenimUrkunden- und Wechselprozeß - ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abge- schlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mie- ters klagen