Abbruch Abriss Rückbau Entsorgung
VB
- Art Bau & Handwerk
Beschreibung
Sie haben eine marode Garage, eine Mauer oder sogar ein baufälliges Haus was abgerissen werden soll?
Dann sind sie bei uns an der richtigen Adresse!
Wir bieten ihnen professionelle Arbeiten rund um den Abbruch und den Rückbau an.
Egal ob es ein kleiner Durchbruch oder der Abbruch eines Zweifamilienhauses ist.
Wir können ihnen auch individuelle Komplettlösungen anbieten!
Soll beispielsweise nach dem Abbruch noch eine Baugrube erstellt, eine Verbundsteinfläche erstellt oder eine Stützmauer errichtet werden so können wir ihnen alles aus einer Hand anbieten ✅
Sauber ausgeführte Arbeiten, Zuverlässigkeit und eine hohe Kundenzufriedenheit stehen bei uns an erster Stelle.
Sehr gerne schauen wir uns ihr Vorhaben vor Ort an.
Kontaktieren sie uns gerne für ein kostenloses und unverbindliches Angebot.
Kontaktaufnahme am besten:
Telefonisch unter 01717714195
Rechtliche Angaben
Impressum:
Anbieter dieser Dienstleistung ist:
Jonas Rietz (Baggerbetrieb Rietz)
66871 Konken
E-Mail: baggerbetriebrietz@gmail.com
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Jonas Rietz
Hinweise:
Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG haben ein Wahlrecht, ob sie Umsatzsteuer abführen wollen. Entscheiden sie sich gegen die Abführung, benötigen sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Dementsprechend müssen sie auch im Impressum keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Hinzu kommt, dass Kleinunternehmer häufig nicht ins Handelsregister eingetragen sind, so dass auch insoweit keine Angaben erforderlich sind. Besteht allerdings eine Registereintragung oder wurde eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt, sind die entsprechenden Angaben zu machen. Das Muster geht davon aus, dass keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegt und dass der Betreiber der Internetseite nicht ins Handelsregister eingetragen ist. Für das Muster wurde ferner von einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot ausgegangen, so dass die Anbieterkennzeichnung nach § 55 Abs. 2 RStV gesondert aufgenommen wurde.