Actiforce - Höhenverstellbares Tischgestell (Steelforce 300)
139 €
Versand möglich- Farbe Weiß
- Zustand Gut
- Material Stahl
Beschreibung
Abholung möglich/Versand via Europalette fix 69 Euro ebenfalls möglich (deutschlandweit).
Für weitere Informationen zum Produkt:
- siehe Datenblatt in den beigefügten Bildern.
Rechtliche Angaben
Allgemeine Verkaufsbedingungen Actiforce Europe GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 29-31, 31582 Nienburg
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zuge- stimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbe- dingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in die- sem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs.
1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses
innerhalb von zwei Wochen anneh- men.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die
als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise werden auf Grund der genauen Angaben und Informationen des Kunden
ermittelt. Diese Angaben und Infor- mationen sind die Grundlage für unser Preisangebot. Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, und
gelten einschließlich Verpackung.
(2) Ist für den Transport die Verwendung einer Leihemballage erforderlich (z.B. Europaletten
/ Gitterboxen), berechnen wir zu- sätzlich eine Leihgebühr, sofern ein gleichwertiger Tausch
beim Kunden nicht möglich ist. Wir behalten uns das Recht vor, un- sere Preise entsprechend
zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund
von Tarif- abschlüssen oder Materialpreisänderungen oder Wechselkursschwankungen
eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl
Kostensenkungen, als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten
sind dem Kunden auf Verlangen nachweisen und per Kostenerhöhungen, sowie bei
Kostensenkungen berücksichti- gen.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rech- nungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne
Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferung- Rücktritt - Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(3) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche
Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom
Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers
unverzüglich erstatten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben
vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Ver- schlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag
ein Fixgeschäft im Sinn von
§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde
berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Ver- tragserfüllung in
Fortfall geraten ist.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht;
ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzu- rechnen. Sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist
unsere Scha- densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuld- haften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorher- sehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.(3) Sofern der
Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeob- liegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerhebli- cher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahr- übergang in Folge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter
Betriebsmittel, mangel- hafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder auf Grund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus gesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorge- nommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.“
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in
Form einer Mangelbeseiti- gung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275
Abs. 2 und BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei
sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zu- stand, die Bedeutung des Mangels
und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt
sich in diesem Fall auf die ande- re Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Nacherfüllung erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beru- hen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(10) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(11) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk
verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
(13) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt;
sie beträgt fünf Jahre, ge- rechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsab- schluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §
823 BGB. (2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs
auf Ersatz des Schadens, statt der Leis- tung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor. Bei vertrags- widrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache
zu deren Ver- wertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbei- ten erforderlich sind, muss
der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräuße- rung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Be- fugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuzie- hen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstel- lung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält- nis des Wertes
der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelie- ferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den ande- ren vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kun- de verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicher- heiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an sei- nem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
Nienburg, 01.02.2017 — Actiforce Europe GmbH