Bearbeitungszentrum und Drehmaschine gesucht zu kaufen
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Wir suchen Diverse Hersteller Drehmaschine und Bearbeitungszentrum.
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Rechtliche Angaben
Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind geltend für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen, (einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften), der Firma Khajavi-Tai Maschinenvermittlung, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Falls der Vertragspartner ebenfalls AGB verwendet, und diese verschiedenen AGB inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. Enthalten unsere AGB Regelungen, die in den AGB des Vertragspartners nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden AGB der Firma Khajavi-Tai Maschinenvermittlung. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Angebot und Auftrag
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Angebote sind wenn nichts anderes vereinbart bei Maschinen und Anlagen 1 Wochen gültig. Bei Software und Ersatzteilen gilt eine Frist von 1 Wochen
Angebote werden in der Regel kostenlos erstellt. Weitere Entwurfsarbeiten oder detailierte Ausarbeitungen werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und rechtswirksam bleibt.
Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel unverbindlich und annähernd geltend. Verbindliche Daten können erst nach rechtskräftigem Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Wir behalten uns vor, geringfügige Änderungen, die zum Stand der Technik gehören und keinen Einfluss auf die Bedienung oder Grundfunktion der Maschine oder Anlage hat, durchzuführen.
Allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dokumente, die durch Khajavi-Tai Maschinenvermittlung überreicht werden, behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Genehmigung.
Materialien oder zusätzliche Leistungen, die im bestätigten Auftrag nicht enthalten sind, werden separat berechnet. Änderungen oder Stornierungen von Bestellungen setzen unsere schriftliche Bestätigung voraus. Daraus entstehende Kosten, sind vom Kunden zu tragen.
Nebenabreden oder Zusicherungen zum schriftlichen Vertrag, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestätigt wird, gelten unsere Preise "netto ab Werk D-63110 Rodgau" oder Maschinen Standort.
Hinzu kommen die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben wie Ausfuhrzoll sowie Transportkosten, Versicherung, Verpackung und Abwicklungspauschale.
Unsere Preise verstehen sich, wenn im Angebot oder Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, stets ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
Die Zahlung ist ohne jeden Abzug sofort an uns zu leisten.
Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt zu leisten:
Leistungen die einen Rechnungswert von 10.000,-€ nicht überschreiten:
Die Zahlung ist ohne jeden Abzug nach Lieferung sofort an uns zu leisten.
Leistungen die einen Rechnungswert von 10.000,-€ überschreiten:
40% Anzahlung mit der Auftragsbestätigung,
60% Anzahlung bei Anzeige der Versandbereitschaft,.
Zahlungen können nur unmittelbar an uns selbst oder auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen.
Schecks werden nur nach Vereinbarung angenommen.
Zahlungen per Wechsel oder in Bar werden nur nach schriftlicher Vereinbarung angenommen.
Neukunden haben auf unser Verlangen bei Abholung oder Vorauskasse zu bezahlen. Soweit uns Umstände oder Auskünfte vorliegen, die eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, können wir jederzeit Leistungen Zug-um-Zug gegen Barzahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen.
Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, bei nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen.
4. Lieferzeiten
Die Lieferzeit ist eine ca. Angabe und beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen sowie bei einem Auftragswert über 10.000,-€ vor Eingang der Anzahlung.
Bei nachträglichen Änderungswünschen des Vertragspartners während der Auftragsabwicklung verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der neu zu treffenden Dispositionen.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich, angemessen, bei Eintritt höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignissen die außerhalb unseres Einflußvermögens liegen z.B.: Krieg oder kriegsähnlicher Zustand, Terrorismus, Revolution, Militärputsch, Aufstand, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Streik, Epidemie, Feuer, Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Entladekapazität, schwere Transportunfälle wichtiger Anlagen und Maschinenteile.
Beim Eintreten derartiger Hindernisse ist Khajavi-Tai Maschinenvermittlung verpflichtet den Beginn und ein vorhersehbares Ende baldmöglichst mitzuteilen.
Die Lieferfristen verlängern sich auch wenn der Vertragspartner mit seinen Vertragspflichten (auch aus anderen Verträgen) im Rückstand ist.
Der Vertragspartner kann erst vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatzforderungen stellen, wenn eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung ebenfalls verstrichen ist, außer es handelt sich um ein Termingeschäft, welches auch so ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt ist.
Wird die Auftragsabwicklung durch den Vertragspartner verzögert, können Einlagerungskosten, ab dem 56. Tag der Bekanntgabe, in folgender Höhe geltend gemacht werden.
Sobald der Maschinenkörper oder Anlagenhaupteil geschweißt ist, 0,2% vom Rechnungswert für jeden angefangenen Monat.
Sobald die Maschine oder Anlage sich in der Endmontage befindet, 0,3% vom Rechnungswert für jeden angefangenen Monat.
Sobald die Maschine fertiggestellt und Versandbereit ist, 0,4% vom Rechnungswert für jeden angefangenen Monat.
Nach Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt den Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstandes anderweitig zu verwenden und den Vertragspartner mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. In diesem Fall werden die Einlagerungskosten aufgehoben.
Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig und verpflichten den Kunden zur Abnahme, es sei denn, bei Vertragsschluss wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
Kommt der Vertragspartner in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Es geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt auch, wenn im Vorfeld einer Installation Teile des Liefergegenstandes beim Kunden angeliefert worden sind.
5. Versand
Wir liefern in der Regel "netto ab Werk Rodgau", wenn nichts Anderweitiges vereinbart wurde.
Soweit der Versand in unserem Geltungsbereich liegt, ist die Versandart, -weg und -mittel, unserer Wahl überlassen.
Die Ware wird zum Vertragspartner und auch im Fall einer etwaigen Rücksendung, auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners versendet.
Im Fall der Rücksendung hat der Vertragspartner die gleiche Versendungsform zu wählen, die wir bei der Zusendung gewählt hatten und für eine ausreichende Versicherung Sorge zu leisten.
Wird der Versand auf Wunsch oder auf Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung/Übergabe an das Transport-unternehmen auf den Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie z. B. Anfuhr und Aufstellung, übernommen hatten.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
6. Gewährleistung und Haftung
Will ein Kunde einen Mangel geltend machen, so setzen wir voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dieser muss durch den Kunden in einer schriftlichen Mängelanzeige so genau beschrieben sein, dass eine Überprüfung des Mangels und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers möglich ist.
Beschreibungen in Produktinformationen oder Bedienungs-handbüchern stellen alleine keine Zusicherung technischer Eigenschaften dar, wir haben das Recht handelsübliche oder technische Abweichungen durchzuführen. Es gelten nur die auftragsrelevanten Eigenschaften die schriftlich in der Auftragsbestätigung oder einem Pflichten- oder Lastenheften vereinbart worden sind und von uns bestätigt wurden. Maße und Gewicht, sowie technische Angaben aller Art sind im Zweifel keine Zusicherungen, sondern lediglich Produktbeschreibungen die Aufgrund technischer Änderungen schwanken können. Konstruktionsänderungen die keinen Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit und die Qualität des Vertragsgegenstandes haben bleiben uns vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Verschleißteile begründen keinen Anspruch auf Sachmangel. Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung technische Originalzeichen und/oder -zeichnungen geändert oder beseitigt werden. Ferner ist eine Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch den Einbau fremder Komponenten, fehlerhafter Bedienung, Nichtbeachtung unserer technischen Richtlinien sowie unsachgemäße Arbeit des Kunden bzw. Dritter entstanden sind. Wenn ein Kunde an dem Vertragsgegenstand technische Änderungen, ohne unsere schriftliche Zustimmung durchführt, entfällt der Gewährleistungsanspruch.
Bei Vorliegen eines Mangels und bei rechtzeitiger Mängelanzeige sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Hierfür hat der Kunde uns die erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns nur dann getragen, wenn sich der Vertragsgegenstand nicht nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder angemessene Minderung zu verlangen. Der Rücktritt wegen eines unwesentlichen Mangels ist ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche des Kunden wegen Sachmangels, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, auch solcher aus unerlaubter Handlung oder Pflichtverletzung nach §§ 280 ff BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften aus einer übernommenen Garantie oder der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits oder auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zurückzuführen. Bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt sich unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
7. Gesamthaftung
Eine weitergehendere Haftung auf Schadensersatz als in Absatz 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Wenn der Vertragspartner im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit von uns Material bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Der Vertragspartner ist verpflichtet anstehende Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf seine Kosten durchführen zulassen. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Bei Eingriffen Dritter wie zum Beispiel Pfändungen, hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sowie das Pfändungsprotokoll und die eidesstattliche Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes beizulegen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Vertragspartner uns gegenüber schadenersatzpflichtig. Der Vertragspartner darf die Kaufsache weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9. Vorschriften und Schutzvorrichtungen
Der Vertragspartner wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus Gründen der Sicherheit jegliche Montage- und Demontagearbeiten an Komponenten, sowie jegliche Reparaturarbeiten an den von Khajavi-Tai Maschinenvermittlung gelieferten Maschinen, Anlagen und Systemen, nur durch unser Personal oder von Firmen die von uns schriftlich beauftragt wurden ausgeführt werden dürfen.
10. Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Soweit die Lieferung des Kaufgegenstandes oder der Dienstleistung durch Khajavi-Tai Maschinenvermittlung unmöglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit bedingt durch z.B: höhere Gewalt, nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser beträgt bei Verzug für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Soweit dem Vertragspartner hiernach Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 7.8. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Weitere Ansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen.
11. Rücktritt vom Vertrag
Wird Khajavi-Tai Maschinenvermittlung nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners Zweifel begründen, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt oder eröffnet wird, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder, soweit dies rechtlich möglich ist, zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und sofortiger Vorauszahlung von noch zu liefernder Ware einschließlich Bezahlung etwaig gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.
Die Rückgabe von Ware die vom Vertragspartner selbst eingebaut und oder getestet wurde ist ausgeschlossen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis sowie daraus resultierende Streitigkeiten unterliegen ausschließlich dem derzeit geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Vertragssprache ist die deutsche Sprache vereinbart. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden.
13. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB läßt die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Beide Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine andere angemessene Regelung zu setzen, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben. Das gleiche gilt bei etwaigen Lücken des Vertrages. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch Khajavi-Tai Maschinenvermittlung.