BOSCH Bremsscheibe (1 Set = 2 Stk.) 0986479A41 Mitsubishi
27 €
Versand möglich- Art Ersatz- & Reparaturteile
Beschreibung
Nur 1 Set verfügbar.
Original BOSCH Bremsscheibe 0 986 479 A41 Mitsubishi (inkl Versand!)
Artikelzustand: Neuteil
Gebrauchsnummer
BD1728
e190r-02c0372/0148
Vergleichsnummer
Mitsubishi MN116332
Mitsubishi 4615A119
Mitsubishi 4615A194
Alle angegebenen Referenznummern und Marken dienen nur zu Vergleichszwecken.
Unsere Preise verstehen sich inkl. MwSt./Verpackung/Versand
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Rechtliche Angaben
TCI Truck & Bus Parts GmbH
Im Gewerbepark 15
86570 Inchenhofen
Tel: 49 - (0) - 8257 - 9 97 97 87
Fax: 49 - (0) - 8257 – 9 97 97 88
E-Mail: info@tci-spares.de
Homepage: www.tci-spares.de
Gewerberegister: Amtsgericht Augsburg HRB Nr. 21556
Steuernummer: 102/140/10564
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE814587590
Geschäftsführung: Claudia Behn, Tanya Eckhoff
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
TCI Truck & Bus Parts GMBH
I. Geltung
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der TCI Truck & Bus Parts GMBH als Verkäufer und dem Käufer einschließlich etwaiger künftiger Aufträge gelten stets ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von nachstehenden Bedingungen abweichende oder über diese hinausgehenden Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, der Verkäufer stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachstehenden Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos oder widerspruchslos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäufer und Käufer getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Das gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
II. Preise
Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Steuern, Abgaben und Zölle, ab Lager des Verkäufers. Nebenleistungen wie Verpackungs- und Transportkosten werden vom Kaufpreis nicht umfasst. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Irrtümer in der Preis- oder Rechnungsstellung, insbesondere Abweichungen gegenüber Listen, Preisverzeichnissen
und sonstigen Preisunterlagen berechtigen den Verkäufer, die Differenz nachzufordern.
III. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Rechnungen sind zahlbar sofort und ohne Abzug, soweit nicht ausdrücklich Skonti gewährt werden.
2. Wechsel und Schecks nimmt der Verkäufer nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten sind vom Käufer zu tragen.
3. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.
4. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.
5. Die Zahlung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Rechnungsbetrag innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben werden kann. Allein dieser Zeitpunkt ist für die Wahrung des Zahlungsziels und etwaiger Skontofristen relevant.
6. Der Verkäufer ist berechtigt, ab Verzugsbeginn Zinsen in der gesetzlich festgelegten Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens sowie die Forderung von Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB bleibt vorbehalten.
7. Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Recht, vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die typischerweise entstehenden Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 Prozent des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
8. Ist Ratenzahlung vereinbart und ist der Käufer mit der Zahlung einer Rate 14 Tage im Verzug, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Höhere Gewalt (z. B. Aufruhr, Krieg, Naturkatastrophen) oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verschieben bzw. verlängern die Liefertermine und -fristen ohne weitere Vereinbarung um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
3. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder der Schaden in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht.
4. Konstruktions-, Material- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen für den Käufer zumutbar sind.
5. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und technischen Daten sind nur als annähernd anzusehen und stellen im Zweifel keine Haltbarkeits- oder Beschaffungsgarantien dar.
V. Abnahme und Gefahrübergang
1. Ist eine Lieferung ab Lager ohne Versand vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme gerät der Käufer in Annahmeverzug. Der Verkäufer kann in diesem Fall von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, für die bei ihm durch den Annahmeverzug entstandenen branchentypischen Mehraufwendungen (z. B. Erhaltungs- und Lagerkosten) eine Pauschale in Höhe von einem Prozent des Kaufpreises für jede angefangene Woche des Annahmeverzugs zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass geringere oder keine Aufwendungen entstanden sind. Das Recht des Verkäufers zur Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen und von Schadenersatz wird hiervon nicht berührt.
3. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit dessen Übergabe an den Beförderer, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, bis der Käufer alle Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt hat oder für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. In solchen Fällen kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, den Schuldnern die Abtretung mitteilt und jede weitere Forderungseinziehung unterlässt.
2. Solange die Ware im Eigentum des Verkäufers steht, erfolgt jede Be- und Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass diesem dadurch Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit Waren, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, steht diesem anteilig nach dem Wert der verwendeten Bestandteile das Miteigentum an der neuen Sache zu.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen Handhabung gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer sicherungshalber abgetreten, der die Abtretung annimmt.
4. Falls bei Lieferungen ins Ausland der Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Verkäufer diese Rechte zu. Der Käufer hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.
5. Der Verkäufer wird ihm zustehende Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VII. Mängelhaftung und Schadensersatz
1. Der Käufer ist gem. § 377 HGB verpflichtet, die Ware nach Erhalt auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Stellt er offensichtliche Fehler fest, so hat er diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Liefergegenstands beim Verkäufer geltend zu machen. Verdeckte Mängel sind gem. § 377 HGB unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Unterlässt der Käufer die Anzeige des Mangels, so kann er gegenüber dem Verkäufer diesbezüglich keine Mängelhaftungsansprüche mehr geltend machen.
2. Der Verkauf von gebrauchten Vertragsgegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer sowie gegen dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere jedoch wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen. Die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder in Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den Regelungen dieser Ziffer nicht verbunden.
4. Eine etwaige Haftung des Verkäufers wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
5. Wir haften nicht für Mängel, die auf nicht von uns zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Solche Umstände sind z.B. die Verletzung von Einbau- oder Bedienungsvorschriften, Wartungsfehler, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlicher Verschleiß sowie vom Käufer oder Dritten vorgenommene unsachgemäße Eingriffe in den Liefergegenstand.
6. Die Ansprüche des Käufers auf Mängelbeseitigung sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom vertrag zurücktreten.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfristen in den Fällen der
§§ 438 I Nr. 2, 478 BGB bleiben davon unberührt.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
1. Für Verträge mit Kaufleuten wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Inchenhofen vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, wahlweise am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt weder die Gültigkeit des Vertrages im Ganzen noch die der übrigen Bestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien, einer Regelung zuzustimmen, durch welche der mit der unwirksamen Regelung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.
(Stand: Juli 2019)