Büroräume -/ Praxis in Mülheim an der Ruhr an zu vermieten
1 €
- Art Mieten
- Fläche 500 m²
- Fläche teilbar ab 100 m²
- Objektart Büros & Praxen
- Etage 4
- Etagen 3
- Verfügbar ab Februar 2025
- Baujahr 2012
- Online-Besichtigung Nicht möglich
- Quadratmeterpreis 7,50 €/m²
- Nebenkosten 3 €
- Provision Provisionsfrei
- Parkplätze vorhanden
- Stufenloser Zugang
- Küche
- Neubau
Standort
Beschreibung
Willkommen an der Pilgerstraße 2 in Mülheim an der Ruhr, wo sich Ihr Unternehmen entfalten kann! Auf 10.000 qm bietet unser Businesscenter den perfekten Rahmen für
moderne Arbeitswelten.
Raumaufteilung und Ausstattung
• 11 Bürozimmer zwischen 23 qm und 35 qm
• 4 WC-Räume, 2 Abstellräume, eine Küche und ein Serverraum
• Internet mit KAT 7-Verkabelung und Geschwindigkeiten bis zu 250.000 Mbit/s, Glasfaseranschluss in Planung
• Optionale Anpassung: Auf Wunsch können zwei Büroräume zu einem großen
Konferenzraum umgebaut werden
Komfort und technische Highlights
• Sorglos-Paket: Reinigung und High-Speed-Internet inklusive
• Barrierefreiheit: Zwei moderne Aufzüge und separate Zugänge
• Flexibilität: Büroflächen nach Ihren Wünschen gestaltbar
• Technische Highlights: Klimatisierte Flächen, fortschrittliche Belüftung, dreifach
verglaste Fenster und automatische Raffstores
• Gemeinschaftsflächen: Moderne WC-Anlagen, Teeküchen und zentrale
Konferenzräume auf jeder Etage
Lage
Vernetzung und Standortvorteile
Das Bürocenter fördert den Austausch und die Kooperation zwischen Unternehmen. Die zentrale Lage mit schneller Anbindung an Autobahnen (A 40, A 3) und den
Hauptbahnhof Mülheim sowie vielfältige Einkaufsmöglichkeiten wie das Forum Mülheim garantieren Ihnen einen Standort mit höchster Attraktivität.
Mieten Sie mehr als nur Büroflächen – profitieren Sie von einem professionellen Umfeld,
das Wachstum und Zusammenarbeit fördert.
Rechtliche Angaben
Mietbedingungen von Caravan Rent ME für die Anmietung eines Fahrzeuges & Anhängers aller Art
1. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 3. und 5. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreise und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen.
Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.
Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen: Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 20 %; 31 – 90 Tage vor Mietbeginn: 30 %; 14 – 30 Tage vor Mietbeginn: 70 %; 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90 %. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu.
Der Schadenersatz (Mietpreis/-Anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu den selben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht.
Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.
2. Mietpreise
Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste.
3. Zahlungsweise
Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens min. 50% des Mietpreises aber mind. 300€ zu leisten (Bar/EC/Überweisung). Der restliche Mietpreis und die Kaution sind spätestens am Übergabetag zu bezahlen. Bei Überweisung der Kaution/Mietpreis ist zu beachten, dass der Betrag am Übergabetag auf dem Konto der Caravaning & Cars Oase GmbH gebucht sein muss. Ansonsten kann keine Fahrzeugübergabe stattfinden.
4. Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 1.200,00 € Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung bezahlt werden. Die Selbstbeteiligung für die Teilkasko-Versicherung beträgt 600,00 €. Die Bezahlung kann durch Bargeld, durch EC oder Vorabüberweisung erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolg die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand übergeben und ist in frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale in Höhe von 150,00 €, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen.
6. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters muss mindestens 18 Jahre sein und das Alter des Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen. Der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Er muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein BE zum Führer einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs.
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.
7. Schutzbrief
Der Mieter muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief abschließen.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Europas zulässig (s. grüne Versicherungskarte)– die Nutzung in osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.
8. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebrachten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.
9. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter – die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand.
Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eigetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat.
Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicher nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs. II Ziff.6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt.
Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 10-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 10). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
13. Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindesten eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
15. Schlussbestimmungen
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Impressum:
Caravan Rent ME
Münchenerstr.42
45145 Essen
Tel. 0201 227390
Öffnungszeiten:
MO – FR 09:30 – 13:30 Uhr
14:00 – 18:00 Uhr
SA 09:30 – 14:00 Uhr
www.caravan-rent.me
Geschäftsführer: mumin Alican
Gerichtsstand: Essen
UST-ID Nr.: DE112/5004/3806
Steuer-Nr.: 207/5705/2130
Amtsgericht 45145 Essen