Erholungsgrundstück mit Wasserzugang in Neu Venedig
395.000 € VB
Standort
Beschreibung
Wir bieten ein Erholungsgrundstück in Neu Venedig, 710 qm zzgl. 41 qm Wasserfläche.
Das Grundstück ist mit einem Wochenendhaus im Bungalowstil (9,10m x 4m, Baujahr 1977), mit einer Terrasse, bebaut. Zusätzlich sind zwei kleine Gerätehäuser vorhanden.
Erschließungszustand: Brunnen, Strom, Telefon, Sammelgrube (Gas liegt an der Straße an).
Der Bodenrichtwert beträgt 600€/qm
Preis VB 395.000 Euro
Laut Auskunft des Bezirksamtes FB Stadtplanung liegt das Grundstück im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen B-Plans XVI-21 (GVBl. vom 14. Juli 2004, Seite 279) zur planungsrechtliche Sicherung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ u.a. mit folgenden Festsetzungen:
- zusätzlich zu der maximalen zulässigen Grundfläche eines
Wochenendhauses von 60 m² ist die Realisierung einer nicht überdachten Terrasse oder offenen Laube mit einer Grundfläche von maximal 15 m² zulässig (textliche Festsetzung Nr. 1).
- überbaubare Grundstücksfläche gemäß Baufeld (Baugrenzen)
- Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ”Wochenendhausgebiet” dürfen bauliche Anlagen eine Firsthöhe von 3,5 m über Geländeoberfläche, maximal 37,5 m über NHN, darf nicht überschritten werden (textliche Festsetzung Nr. 2).
- Baugrundstücke für Wochenendhäuser müssen mindestens 400 m² groß sein (textliche Festsetzung Nr. 3).
- Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von Anlagen in und an Gewässern im Sinne des Landeswassergesetzes sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 7).
- Eine Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen ist nur in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen. Auch wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 8).
Die Zulässigkeit eines Neubaus richtet sich nach § 30 BauGB. Es ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des o.g. rechtsverbindlichen B-Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.