Garten und Landschaftsbau Grünpflege Hecke schneiden Baumpflege R
VB
- Art Garten- & Landschaftsbau
Beschreibung
Benötigen Sie Hilfe und Entlastung bei Ihrer Gartenarbeit?
Jemanden, der Ihnen hierbei zur Hand geht, Transport und/oder Entsorgung abnimmt?
Dann sind Sie hier genau richtig!
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✅ Anhänger und Werkzeug vorhanden
✅ Festpreise – Sie bezahlen die Erledigung, nicht die eingesetzten Stunden
✅ Rechnungstellung mit separatem Ausweis des Dienstleistungsanteils
Welche Leistungen übernehme ich?
✅ Hilfs- und Unterstützungsarbeiten beim Garten-Landschaftsbau wie z. B. das Zurückschneiden von Sträuchern, Hecken und Bäumen
✅ Abholungen und Transporte (z. B. bestellte (Groß-)Pflanzen)
✅ Entsorgungsfahrten (z. B. Gartenabfälle, Kompost, etc.)
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Telefon/Whatsapp: 015168443193
Ich freue mich über Ihre Anfrage.
Christopher Görlich
Rechtliche Angaben
Impressum:
Görlich Christopher
Hirtenweg 6
92348 Berg
Bayern, Deutschland
Kontakt:
Handy: 015168443193
Email: goerlich.info@gmail.com
Kleinunternehmer nach § 19 UStG
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Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu erheben. Die Beschränkung der Regelung auf im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässige Kleinunternehmer und deren in diesen Gebieten erzielten Umsätze berührt nicht die Gültigkeit der unionsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den EG-Vertrag (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 10. 2010, C-97/09, EuGHE I S. 10465). Die Regelung bezieht sich auf die Steuer für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich unentgeltliche Wertabgaben – vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4). Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl. auch Abschnitt 1a.1 Abs. 2) sowie die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Steuer hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen. Das gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 16.2)