Gartenpflege - Rasen vertikutieren, Neuanlage, Nachsaat u.v.m.
VB
- Art Garten- & Landschaftsbau
Beschreibung
Liebe*r Gartenbesitzer*In,
Sie sind auf unsere Anzeige gestoßen. Das bedeutet, dass ihre grüne Nutzfläche ein oder mehrere Probleme hat, die es zu lösen gilt.
Das ist unser Metier.
Was bedeutet das in Bezug auf Ihren Rasen?
Obligatorische Rasenpflege:
1) Wir entfernen Moosaufwuchs und Rasenfilz durch den Vertikutiervorgang.
2) Schwere, verdichtete Böden sind anfällig für Staunässe.
Für eine optimale Zersetzung der Mährückstände hingegen sind ein gut durchlüfteter Boden, Wärme und eine gleichmäßige Wasserversorgung wichtig.
Daher belüften wir die Fläche anschließend: Maschinell stechen wir beim „Aerifizieren“ kleine zylinderförmige Löcher in den Boden.
2a) Gegebenenfalls sanden wir die Fläche danach leicht, um langfristig eine bessere Bodenstruktur zu generieren.
3) Bei Flächen mit starkem Filz und Durchwuchs von unerwünschten Beikräutern ist eine Nachsaat des Rasens nötig. Hierbei verwenden wir ausschließlich zertifiziertes und dem Standort angepasstes Saatgut.
Gerne betreuen wir Ihre Rasenfläche auch ganzjährig. Wir bieten an:
- Bodenanalyse
- Jährliches Kalken mit natürlichem Dolomitkalk in Abhängigkeit vom vorhandenen pH-Wert
- Aufbringen von ökologischen Stärkungsmitteln wie Brennessel- oder Schachtelhalmjauchen gegen bspw. Pilzbefall
- Abstechen von Rasenkanten
Unser Ziel ist die sinnvolle, biologische und somit nachhaltige Durchführung von Pflegemaßnahmen, um ein langfristiges und somit zufriedenstellendes Ergebnis für Mensch&Umwelt zu erhalten.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Rechtliche Angaben
Impressum
Alternative Gartenkonzepte
Inh. Line Ritter
Paradeplatz 17
04849 Bad Düben
Alternativegartenkonzepte@posteo.de
0176 - 41 69 29 53
Umsatzsteuer- ID: DE332432637
Steuernummer 231/262/08197
§ 1 Geltungsbereich
Die im folgenden aufgeführten AGB gelten für alle geschäftlichen Vereinbarungen bei denen das Unternehmen Alternative Gartenkonzepte- Line Ritter Gartenbau als Auftragnehmer(AN) fungiert. Der Auftraggeber (im folgenden AG bezeichnet) erkennt die AGB des Unternehmens Line Ritter Gartenbau mit der wirksamen Auftragserteilung vollumfänglich an. Auf die Wirksamkeit ggf. entgegenstehender AGB des AG wird ausdrücklich, sofern nicht individuell anders vertraglich vereinbart, verzichtet. Die AGB des Unternehmens Line Ritter Gartenbau sind gleichermaßen für Geschäftskunden wie auch Privatkunden (Verbraucher) gültig, sofern keine entgegenstehende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen Line Ritter Gartenbau und Arbeitgeber getroffen wurde.
§ 2 Angebote und Preise / zu erbringende Leistungen
Sämtliche Angebote sind unverbindlich, da die im Angebot genannten Preise lediglich unter dem Vorbehalt gelten, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Auch kann der angegebene stündliche Arbeitsaufwand in einem reellen Maße über- oder unterschritten werden und dient lediglich der Orientierung. Das freibleibende Angebot gilt ebenso für möglicherweise im Vorfeld mündlich kommunizierte oder auf der Homepage des Unternehmens Line Ritter Gartenbau dargestellten Angebote. Grundlage für Angebote des Unternehmens Line Ritter Gartenbau sind immer die jeweiligen Angaben und Wünsche des AG. Mögliche nachträgliche Änderungen seitens des AG bedürfen eines neuen Angebotes des Unternehmens Line Ritter Gartenbau. Ausschließlich die zwischen dem Unternehmen Line Ritter Gartenbau und AG schriftlich in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen sind seitens der Firma Line Ritter Gartenbau zu erbringen. Für den Fall, dass auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers, nach wirksamer Auftragsbestätigung, weitere Leistungen erbracht werden sollen, sind auch diese schriftlich als Zusatz zu vereinbaren und ggf. mit Zusatzkosten verbunden. Sämtliche vom Unternehmen Line Ritter Gartenbau festgelegten Preise verstehen sich netto zzgl. der zum Vertragsschluss gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Zur Absicherung von Lohn- und Materialkosten ist, sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, ist eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Angebotspreises 14 Tage vor Tätigkeitsbeginn an das Unternehmen Line Ritter Gartenbau zu leisten. Die fällige Restsumme wird nach erfolgter Abnahme in Rechnung gestellt und ist 14 Tage nach Rechnungsstellung auf das Konto des Unternehmens Line Ritter Gartenbau zu überweisen.
Sollte seitens des AG auf eine Abnahme verzichtet werden bzw. ein Abnahmetermin seitens des AG unverhältnismäßig verzögert angesetzt werden, so gilt besagte 14 Tage Frist an dem Tag an dem das Unternehmen seine Arbeiten schriftlich dem AG als beendet anzeigt. Die Fälligkeit möglicher Zusatzkosten welche nach wirksamer Auftragsbestätigung, unabhängig der Ursache, aufgekommen sind, muss individuell schriftlich vereinbart werden. Für den Fall, dass im Nachgang Zusatzkosten entstehen, ist die hier festgelegte Zahlungsbedingung bezogen auf den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Angebotspreis weiterhin gültig bzw. bleibt hiervon unberührt. Der AG hat zu jedem Zeitpunkt die rechtzeitige Zahlung wie in §3 festgelegt sicherzustellen. Für den Fall, dass für den AG absehbar ist, dass er, gleich welcher Ursache, in Zahlungsverzug kommen wird, so ist das Unternehmen Line Ritter Gartenbau hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Unternehmen Line Ritter Gartenbau behält sich für diesen Fall das Recht vor die bereits begonnen Auftragsarbeiten bis zum nächst fälligen Zahlungseingang einzustellen. Eine hierdurch entstehende Verzögerung der geplanten Abnahme geht zu Lasten des AG. Für die Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 Sorgfalt- und Mitwirkungspflicht
Es obliegt dem AG sicherzustellen, dass die von ihm beauftragten Arbeiten weder geltendes Recht noch örtliche Bestimmungen verletzen. Das Unternehmen Line Ritter Gartenbau ist ausdrücklich nicht dafür verantwortlich die Umsetzbarkeit der beauftragten Arbeiten im Einzelnen zu prüfen. Der AG hat sicherzustellen, dass dem Unternehmen Line Ritter Gartenbau alle zur Durchführung der beauftragten Arbeiten notwendigen Unterlagen sowie Informationen über etwaige Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Dies betrifft ebenfalls dass ggf. notwendige Einholen von Genehmigungen jeglicher Form. Weiter ist vom AG sicherzustellen, dass dem Unternehmen Line Ritter Gartenbau zu den vereinbarten Arbeitszeiten ungehindert Zugang zum Auftragsort hat. Jede Art von Verzögerung oder Einschränkungen, die einen reibungslosen Ablauf der beauftragten Arbeiten verhindern können, sind unverzüglich dem Unternehmen Line Ritter Gartenbau mitzuteilen, sofern der AG sich außer Stande sieht, diese rechtzeitig zu beseitigen. Der AG ist darüber in Kenntnis, dass jede Form der Verzögerung, welche nicht vom Unternehmen Line Ritter Gartenbau verursacht wurde mit weiteren Kosten verbunden sein kann, insbesondere dann, wenn der AG fahrlässig eine solche Verzögerung hervorgerufen hat.
Das Unternehmen Line Ritter Gartenbau hat seinerseits nach bestem Wissen und Gewissen sicher zu stellen, dass die beauftragten Arbeiten mit größter Sorgfalt verrichtet werden. Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Zeitraum bis zur ordnungsgemäßen Vollendung der beauftragten Arbeiten ist seitens des Unternehmens einzuhalten, sofern vom Unternehmen Line Ritter Gartenbau nicht unmittelbar kontrollierbare Umstände, wie z.B. Verzögerungen welche durch den AG, die Witterungszustände oder unvorhergesehene räumliche Begebenheiten des Auftragsortes verursacht wurden, dies nicht verhindern. Für den Fall dass das Unternehmen Line Ritter Gartenbau nicht innerhalb der vereinbarten Frist die beauftragten Arbeiten ordnungsgemäß beenden kann, und der AG die hierfür verantwortlichen Umstände nicht verursacht hat, ist dies dem AG unmittelbar mitzuteilen.
§ 5 Abnahme und Nachbesserungspflicht
Sofern nicht anders vereinbart erfolgt eine Abnahme der beauftragten Arbeiten. Diese ist im direkten Anschluss des letzten Arbeitseinsatzes des Unternehmens Line Ritter Gartenbau anzusetzen. Für den Fall, dass der AG Mängel zu beanstanden hat, sind diese sofort am Tag der Abnahme dem Unternehmen mitzuteilen. Nur für Mängel welche nachweislich am Tag der Abnahme für den AG nicht erkennbar sein konnten, z.B. durch Einschränkungen der Sicht o.ä., gilt eine Frist von 14 Kalendertagen beginnend mit dem Tag der Abnahme, diese anzuzeigen. Verzichtet der Auftragsgeber ausdrücklich auf eine Abnahme, so verzichtet er auch auf sein Recht der Nachbesserung. Ausgenommen hiervon sind grobe Baumängel, welche ein Sicherheitsrisiko darstellen und nachweislich auf mangelhafte Arbeiten des Unternehmens Line Ritter Gartenbau zurückzuführen sind.
Sollten Mängel vorhanden sein so gilt folgende Regelung als beidseitig akzeptiert:
Für etwaige Mängel leistet das Unternehmen Line Ritter Gartenbau nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern das Unternehmen Line Ritter Gartenbau die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der AG nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass ein möglicherweise festgestellter Mangel den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet. Nur für den Fall dass wie angegeben eine Beseitigung des Mangels seitens des Unternehmens endgültig verweigert wird, darf nach entsprechender Rücksprache mit dem Unternehmen Line Ritter Gartenbau ein angemessener Betrag seitens des Arbeitgebers einbehalten werden bzw. ist das Unternehmen Line Ritter Gartenbau verpflichtet diesen an den Arbeitgeber zurück zu überweisen, sofern bereits die volle Auftragssumme bezahlt wurde.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Arbeiten und eingesetzten Materialien stehen bis zur vollständigen Begleichung der vereinbarten Auftragssumme im Besitz des Unternehmens Line Ritter Gartenbau.
§ 7 Datenschutz
Beide Vertragsparteien haben die Pflicht Stillschweigen über die miteinander getroffenen Vereinbarungen zu wahren. Sämtliche Form von Schriftverkehr, inkl. einer Partei überlassenen Unterlagen sind für Dritte unzugänglich zu machen.
§ 8 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Unternehmenssitz der Firma Line Ritter Gartenbau festgelegt.
§ 9 Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in Ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt oder wird, wenn dies nicht möglich ist, durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland ersetzt bzw. vervollständigt.