HERBST 2025 Wohnmobil/Camper mieten Elternzeit/Familienzeit
105 €
Beschreibung
!!! VON ANFANG OKTOBER BIS ENDE FEBRUAR NUR 105,00€ PRO NACHT !!!
*** Langzeitvermietung mit Rabatt möglich ***
Unsere Modelle sind Alkoven und Teilintegriert.
Alle Camper sind mit Solar ausgestattet, somit könnt Ihr autark stehen und die Freiheit des Campings genießen.
Eine Truma Heizung macht es Euch an kühlen Tagen schön warm oder eine Dachklimaanlage im Wohn- und Schlafbereich macht es Euch schön kühl an heißen Tagen im Camper :)
Des weiteren braucht Ihr nur Eure persönlichen Sachen einpacken und dann geht es schon los, da Kochgeschirr, Essgeschirr, Besteck, Matratzenschoner, Markise, Fahrradträger, Kabeltrommel, Campingtisch + Stühle und vieles mehr schon an Bord sind und inklusive.
*** Bei uns werden Feiertage und Ferienzeiten NICHT zur Höchstmiete berechnet ***
Bei Buchung kommt einmalig eine Servicepauschale in Höhe von 150,00€ dazu und diese beinhaltet:
- Fahrzeugübergabe + Fahrzeugrücknahme
- Einweisung ca. 1h in den Camper
- Gasflasche 11kg
- Camper von innen und außen gereinigt
- kleine Probefahrt, wenn gewünscht
- usw.
Unsere Camper haben alle eine professionelle Selbstfahrervermietversicherung und aufgrund ihres Alters auch noch volle Garantie mit der CamperAssistance :)
*** BEI UNS DÜRFEN AUCH HUNDE MITREISEN, DAFÜR BERECHNEN WIR EINE EINMALIGE HUNDEPAUSCHALE ***
Zusätzlich zu mieten:
- Innenreinigung nach Rückgabe pro Buchung 75,00€ ( gerne könnt Ihr auch selbst reinigen )
- Außenreinigung nach Rückgabe pro Buchung 75,00€ ( gerne könnt Ihr auch selbst reinigen )
- Sand- und Ascheschutzmatte pro Buchung 20,00€
- usw.
Meldet Euch einfach und dann kann der Urlaub schon fast beginnen...
!!! SCHNELL SEIN LOHNT SICH !!!
Unsere Camper haben für folgende Zeiträume keine Urlaubsbegleiter :)
Rimor Kilig 5 Red Alkoven bis 6 Personen :
01.10.2025 - 24.10.2025 ; 03.11.2025 - 28.02.2026
Rimor Kilig 95 Plus Blue Teilintegriert bis 5 Personen :
01.10.2025 - 17.10.2025
Rimor Kilig 95 Plus Green Teilintegriert bis 5 Personen :
01.10.2025 - 20.10.2025 ; 30.10.2025 - 28.02.2026
Rimor Kilig 95 Plus Yellow Teilintegriert bis 5 Personen:
01.10.2025 - 17.10.2025 ; 30.10.2025 - 28.02.2026
Rimor Kilig 95 Plus Rose Teilintegriert bis 5 Personen:
01.10.2025 - 28.02.2026
Wenn Ihr noch Fragen habt, dann meldet Euch gerne :)
Schaut auch in unseren anderen Anzeigen die freien Zeiträumen der Sommersaison 2025 ( 140€ ) und der Frühlingssaison 2026 ( 125€ ) an.
Mit lieben Campergrüßen :)
Wohnmobile-Storkow.de
Rechtliche Angaben
Wohnmobile-Storkow.de
- Verkauf und Vermietung von Wohnmobilen -
Inh.: Thomas Henkel
Schützenstraße 82
15859 Storkow ( Mark )
UNSERE ALLGEMEINEN VERMIETUNGSBEDINGUNGEN Stand 31.10.2022
§ 1 Begriffsbestimmungen:
(1) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Mietgegenstand/Mietpreisbindung:
(1) Mietobjekt: Der Mieter erhält mit Abschluss des Mietvertrags das Recht, ein
Fahrzeug der vereinbarten Fahrzeugklasse (es sei denn, es ist ausdrücklich ein
Vertrag über ein konkret angebotenes Fahrzeug erklärt worden) für den festgelegten
Mietzeitraum im Rahmen dieser Miet– und Nutzungsbedingungen zu nutzen. Die
nachfolgenden Miet- und Nutzungsbedingungen gelten für alle zwischen Mieter und
Vermieter getroffenen Vereinbarungen über die zeitweise Überlassung von
Fahrzeugen. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Diese Miet- und
Nutzungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Miet- und Nutzungsbedingungen abweichende
Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltslos vornimmt.
(2) Ausschluss Reiseleistung:
Reiseleistungen sind von der Mietvereinbarung nicht umfasst; die gesetzlichen
Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651a BGB – finden
keine Anwendung.
(3) Mietpreisbindung:
Der Mietpreis ergibt sich grundsätzlich aus der bei Vertragsabschluss jeweils
gültigen Preisangabe des Vermieters auf der Übersichtsseite des zu mietenden
Fahrzeuges. Eine vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten
ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss gültigen Angaben des Vermieters
auf der Fahrzeugangebotsseite des zu mietenden Fahrzeuges. Es gelten jeweils die
Preise der auf der Fahrzeugübersichtsseite angegebenen Saison, in die der
Mietzeitraum fällt. Je nach Angebot des Vermieters und Auswahl des Mieters,
können zu dem Tagesmietpreis noch weitere Leistungen, wie zum Beispiel eine
Servicepauschale 150,00€ (beinhaltet Übergabe- und Rückgabeformalitäten,
Einweisung in den Camper, 11kg Gasflasche, WC- Chemie + 2x Toilettenpapier,
Geschirr, Töpfe, Pfanne, Besteck, Wasserkocher, Pfeiffkessel, Auffahrkeile,
Fahrradträger, Solaranlage, Markise + Zubehör, 250km pro Tag frei,
Gießkanne, Campingtisch + Stühle), Kosten für Campingzubehör (Sand- Asche-Schutz 20,00€, PKW- Stellplatz 50,00€, Abholung + Rückgabe außerhalb der
Öffnungszeiten 50,00€, Mehrkilometer 0,35€ pro Kilometer) oder eine Endreinigung
(Außenreinigung 75,00€, Innenreinigung 75,00€) hinzu berechnet werden, deren Höhe
ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisangabe auf der
Fahrzeugangebotsseite des zu mietenden Fahrzeuges zu entnehmen ist. Kosten für
Sonderreinigungen sind hiervon ausgenommen.
(4) Mietpreis:
Der Mietzins berechnet sich pro Nacht. Abhol- und Rückgabe erfolgen in dem vom
Vermieter angegebenen Zeitfenster oder nach individueller Vereinbarung.
(5) Irrtum:
Irrtümer berechtigen den Vermieter zur Anfechtung der Erklärung, wenn durch diese
Preise ausgewiesen werden, die in einem erkennbar groben wirtschaftlichen
Missverhältnis zur gebotenen Leistung stehen und der Abschluss eines Vertrages zu
den Konditionen den Vermieter mehr als unbillig benachteiligen würde. Es gelten die
gesetzlichen Bestimmungen zur Anfechtung.
§ 3 Vertragsschluss/-bindung:
(1) Vertragsschluss: Der Vertrag kommt erst zustande, wenn dem Mieter vom
Vermieter oder einem von diesem Beauftragten die Buchung in Textform (E-Mail)
bestätigt wird. Es gelten die in der E-Mail bestätigten Entgeltbedingungen für die
Nutzung des Mietfahrzeuges. Mieter und Vermieter sind verpflichtet, bei Änderungen
über wesentliche Vertragsinhalte den Vertragspartner unverzüglich unaufgefordert
bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses in Kenntnis zu setzen. Dies
gilt auch für Änderungen der Rechnungsanschrift.
(2) Kein Widerrufsrecht: Einem Verbraucher steht bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit
Unternehmern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn dieses nicht in den
gesetzlich genannten Fällen ausgeschlossen oder erloschen ist. Fernabsatzverträge
sind dabei Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder
Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und
den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei
denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder
zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die
Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, SMS. Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur
Erbringung von Dienstleistungen in dem Bereich der Kraftfahrzeugvermietung, wenn
der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
(3) Umbuchung; Verspätung: Ein späterer Antritt des Mietverhältnisses innerhalb des
vereinbarten Mietzeitraumes ist dem Vermieter spätestens am Tag des
Vertragsbeginns in Textform anzuzeigen, um sodann, falls dem Vermieter möglich,
einen späteren Antrittstermin durch Abholung zu vereinbaren. Ein Anspruch des
Mieters auf eine Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt besteht nicht. Erfolgt keine
entsprechende Mitteilung des Mieters (Verhinderungsanzeige), dass dieser den
vertragsgemäßen Mietzeitraum später antreten möchte, so stehen dem Vermieter
nach Ablauf des vereinbarten Übergabezeitpunkts die vollen 100% der Gesamtmiete
als Stornierungskosten auch dann zu, wenn der Mieter zu einem späteren Zeitraum,
welcher noch innerhalb des ursprünglich vereinbarten Mietzeitraumes liegt, Anspruch
auf Erfüllung durch Übergabe der Mietsache begehrt.
(4) Vorzeitige Rückgabe: Bei Rückgabe der Mietsache vor Ablauf des vereinbarten
Mietzeitraumes besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises.
Der Mieter hat das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Mietsache
für den Zeitraum der vertraglichen Mietdauer auch dann zu vertreten, wenn der
Vermieter das Mietfahrzeug aus berechtigten Gründen nicht vor Ablauf der Mietdauer
zurücknehmen und die Übergabe bestätigen konnte.
§ 4 Rücktritt Mietvertrag / Stornierungsgebühren / No-Show / Umbuchung:
(1) Rücktritt: Der Vermieter gewährt dem Mieter abweichend von der allgemeinen
rechtlichen Behandlung von Mietverhältnissen ein besonderes vertragliches
Rücktrittsrecht, welches gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer
schriftlichen Rücktrittsbekundung des Mieters gegenüber dem Vermieter wie folgt
ausgestaltet ist:
a) Bei Rücktrittserklärung bis spätestens 90 Tage vor Mietbeginn sind 30% der
Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig, was im Regelfall der Höhe der
Anzahlungsleistung entspricht.
b) Bei Rücktrittserklärung ab 90 Tage bis spätestens 31 Tage vor Mietbeginn sind
50% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig. Überzahlte Beträge
werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet.
c) Bei Rücktrittserklärung ab 30 Tagen vor Mietbeginn sind 100% der
Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig. Überzahlte Beträge werden dem
Mieter nach Aufrechnung erstattet.
d) Bei Nichtannahme des Mietfahrzeuges durch das Unterlassen der Übernahme (No-Show) sind 100% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig. Überzahlte
Beträge werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet. Dem Mieter wird der
Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
(2) Umbuchung: Eine Umbuchung des vereinbarten Mietzeitraumes ist nach
Absprache mit dem Vermieter und freier Verfügbarkeit mindestens nach Maßgabe
der Fristen für den Rücktritt analog möglich. Umbuchungen sind gegebenenfalls in
Verbindung mit den gestaffelten Stornierungskosten möglich. Dem Vermieter steht
es frei, auf die Geltendmachung von Umbuchungsgebühren ganz zu verzichten.
Regelung in Verbindung mit der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19):
Bei einer Stornierung fallen die oben genannten Kosten an. Eine Buchung kann auf
Kulanz bis zu 12 Monate kostenfrei verschoben werden. Saisonale
Preisanpassungen sind
dabei jedoch möglich. Das Fahrzeug kann nur nach Verfügbarkeit gebucht werden,
ein Rechtsanspruch auf einen gewünschten Buchungszeitraum besteht dabei nicht.
§ 5 Fahrzeug:
(1) Fahrzeugzustand: Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem
Zustand mit vollem Kraftstofftank übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B.
Dellen, Lackschäden, Kratzer oder Parkrempler, stellen keine Fahrzeugmängel dar
und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs
dadurch nicht beeinträchtigt ist. Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt
übergeben.
(3) Übergabeprotokoll (Check-in): Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus
dem bei der Übergabe des Fahrzeugs von Mieter und Vermieter gemeinsam zu
erstellenden Übergabeprotokolls im Rahmen des Check-ins, bei dem eine Einweisung
in die Betriebsfunktionen des Mietfahrzeuges für den Mieter verpflichtend
vorgenommen wird. Dieses Protokoll wird Bestandteil des Mietvertrags und nach
Abschluss der jeweiligen Prüfpunkte von beiden Parteien unterzeichnet. Das
Protokoll enthält dabei u.a., wenn auch nicht abschließend, Angaben zum
Schadenstand (sichtbare Mängel und Beschädigungen) des Mietfahrzeuges, den
Status der Kraftstoffbefüllung und des Reinigungszustandes des Mietfahrzeuges von
innen wie außen. Ebenso erfolgt in der Regel eine Inventarfeststellung und
Überprüfung der Vollständigkeit der Anlagen und Unterlagen, die zum
verkehrsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges notwendig sind (Papiere, Umweltplakette,
Anbauteile etc.). Schadenersatzansprüche des Mieters aufgrund später angezeigter
Mängel sind mit Ausnahme offensichtlicher Schäden ausgeschlossen.
(4) Rückgabeprotokoll (Check-out): Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges wird analog
zum Übergabeprotokoll ein Rückgabeprotokoll erstellt, dass sich an den im Check-in
festgehaltenen Punkten orientiert. Abweichungen von dem bei Übergabe
dokumentierten Zustand des Fahrzeuges, wie Beschädigungen, Fehlteile oder
sonstige Verschlechterungen gehen verschuldensunabhängig zu Lasten des Mieters,
der hinsichtlich eines mangel- oder fehlerhaften Übergabeprotokolls Beweis lastig
ist. Schäden die durch erschwerte Bedingungen (Nässe, Dunkelheit, grobe
Verschmutzung) nicht gesehen werden konnten, und erst nach erfolgter Reinigung
durch den Vermieter festgestellt werden, können dem Mieter in einer Frist von 3 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeuges angezeigt werden, dies betrifft das Fahrzeug
von außen und innen.
(5) Ersatzfahrzeug ohne Verschulden: Wird dem Mieter der vertragsgemäße
Gebrauch des Fahrzeuges ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder
entzogen, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter in angemessener Zeit ein
gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Gelingt dies nicht wird der
Mieter von der Verpflichtung zur Zahlung der Miete befreit. Bereits gezahlte Beträge
sind an den Mieter zu erstatten. Akzeptiert der Mieter ersatzweise ein Fahrzeug einer
niedrigeren Preisgruppe, wird die Preisdifferenz dem Mieter erstattet.
(6) Ersatzfahrzeug bei Verschulden / Vertreten müssen: Der Vermieter kann die
Stellung eines Ersatzfahrzeuges aus berechtigtem Grund verweigern, wenn das
Fahrzeug durch vom Mieter zu vertretende Umstände oder Verschulden zerstört oder
seine Nutzung eingeschränkt oder unmöglich gemacht wurde. Eine Kündigung des
Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der
Vermieter trotz Verschulden des Mieters ein Ersatzfahrzeug, so kann er alle hierdurch
entstehenden höheren Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie
Betriebskosten zu Lasten des Mieters berechnen, wenn dieser die Annahme des
Ersatzfahrzeuges erklärt hat.
§ 6 Nutzung des Fahrzeugs:
(1) Fahrer, Fahrerlaubnis: Das Mietfahrzeug darf nur von Personen gefahren werden,
die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen, älter als 25 Jahre und jünger als 75
Jahre sind. Die Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges richtet sich nach den
individuell vereinbarten Vertragsbestandteilen und der Angaben zu zugelassenen
Fahrzeugführern im Mietvertrag. Bei Abholung des Fahrzeuges ist dem Vermieter
eine gültige Fahrerlaubnis, die zum Führen des gemieteten Fahrzeuges berechtigt,
vorzulegen. Der Vermieter kann die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern, bis ihm
eine entsprechende Fahrerlaubnis vorgelegt wird.
(2) Keine Gebrauchsüberlassung an Dritte: Das Fahrzeug darf nur von Personen
geführt werden, die ausdrücklich im Mietvertrag als Fahrer zugelassen worden sind.
Dem Mieter ist es davon abweichend nicht gestattet, das Fahrzeug Dritten zum
Gebrauch zu überlassen. Der Vermieter behält sich im Falle der Zuwiderhandlung die
Geltendmachung einer Strafgebühr in Höhe von 150,00€ vor. Schäden, die unter
einem Verstoß gegen das Fahrverbot durch weitere Fahrer entstehen, sind
verschuldensunabhängig vom Mieter zu vertreten, der in diesem Fall dem Vermieter
gegenüber voll schadensersatzpflichtig ist. Der Vermieter behält sich das Recht der
Abtretung seiner Ansprüche an Dritte vor.
(3) Unzulässige Nutzung: Nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs
insbesondere zu folgenden Zwecken:
a) gewerblichen Zwecke des Mieters (insb. gewerbliche Beförderung,
Marketingzwecke),
b) Teilnahme an Festivals, Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen
Nutzungen,
c) Befahren von nicht gesicherten Nebenstraßen und unwegsamen Gelände, wie z.B.
Feldwegen ohne befestige Fahrbahn; sowie von Schotter- und Waldwegen, wenn dies
über das Befahren von genehmigten Anlagen zum Abstellen von Wohnautomobilien
(Parken auf Campingflächen, Befahren von Grasflächen/Abstellflächen in
Schrittgeschwindigkeit) hinausgeht,
d) Beförderung von gefährlichen Gütern, insb. leicht entzündlichen, giftigen oder
sonst gefährlichen Stoffen,
e) Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder
Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das
Betäubungsmittelgesetz fallen.
f) Sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
(4) Fahrtüchtigkeit: Das Fahren des Fahrzeugs unter dem Einfluss alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel ist nicht gestattet.
(5) Wartungs- und Betriebsmittel: Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff,
Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu
beschaffen. Grundsätzlich trägt der Vermieter die Kosten der Erhaltung der
Mietsache. Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der Austausch von
Leuchtmitteln, kann der Mieter nach Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen
oder bis zur Höhe von 150,00€ (inklusive Umsatzsteuer) je Einzelfall nur mit
vorheriger Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen.
Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines
Rechnungsbeleges im Original und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles.
Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
(6) Sorgfaltspflichten: Der Mieter nutzt das ihm überlassene Fahrzeug in der
zweckmäßigen Weise und unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften
wie insbesondere der Straßenverkehrsordnung und weiterer für die Benutzung
maßgeblichen Bestimmungen zu Fahrzeugabmessungen und Zuladungen. Der
Mieter behandelt das Fahrzeug mit Sorgfalt und unter Beachtung der technischen
Regeln. Der Mieter befolgt die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des
Vermieters. Jeder Schadeneintritt am Fahrzeug oder Zubehör ist dem Vermieter ohne
schuldhaftes Zögern zu melden. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des
Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges dieses
ordnungsgemäß zu verschließen und gegen den Zugriff Dritter zu sichern, die
Fahrzeugschlüssel an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich
aufzubewahren.
(7) Obliegenheiten Werterhalt: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem
Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf
die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf
seine Kosten zu Folgendem verpflichtet:
a) Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm,
Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu
sichern,
b) Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene
Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten
Gelände (z.B. geschützter Parkplatz oder umzäunter Campingplatz),
c) Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser,
Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter
verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das
Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. Bei Missachtung haftet der
Mieter für Folgeschäden.
d) Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor
jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben
des Herstellers richtigzustellen.
e) Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu
beachten und Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig
zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Der
Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs
unverzüglich anzuzeigen. Zur technischen oder optischen Veränderung an dem
Mietfahrzeug ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt.
(8) Verkehrsunfälle: Bei Eintritt eines Straßenverkehrsunfalls (auch bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter) sowie im Fall der Verletzung
von Personen im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs, die nicht
unerheblich ist, bei Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden sowie bei Verlust des
Fahrzeugs (insb. durch Diebstahl) hat der Mieter die Polizei zu verständigen und dem
Vermieter das polizeiliche Aktenzeichen unverzüglich mitzuteilen. Das Verlassen des
Unfallortes (§ 142 StGB) ohne entsprechende Anzeige bei der Polizei (oder in
Bagatellfällen beim Geschädigten) ist nicht zulässig; der Mieter hat seiner Pflicht zur
Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. Eine Verweigerung der
Unfallaufnahme durch die Polizei ist vom Mieter nachzuweisen (z.B. durch konkrete
Benennung der kontaktierten Polizeidienststelle und Bearbeiter, Datum und Uhrzeit
der versuchten Anzeige). Eine Anerkennung von Ansprüchen des Unfallgegners ist zu
unterlassen. Etwaige Erklärungen erfolgen zulasten der Haftung des Mieters. Der
Mieter hat den Vermieter unverzüglich über Eintritt und Umstände des Unfall- oder
Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich bzw. telefonisch zu
informieren. Kleinere Beschädigungen im Rahmen von Bagatellen (Kratzer) sind bei
Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Bei Sachschäden am Fahrzeug, deren
Behebung voraussichtlichen Kosten von mehr als 150,00€ (inklusive Umsatzsteuer)
verursachen wird, bei Unfällen im Straßenverkehr, bei einer nicht nur unerheblichen
Verletzung von Personen bei Benutzung des Fahrzeugs und bei Verlust des
Fahrzeugs fertigt der Mieter einen schriftlichen Bericht über den Hergang des
Schadeneintritts sowie eine Skizze an, die er dem Vermieter unverzüglich übermittelt.
Der Unfallbericht soll Namen und Anschrift der beteiligten Personen, von Zeugen
sowie die amtlichen Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherungen der am Unfall
beteiligten Kraftfahrzeuge beinhalten.
(9) Musterabrechnung Schadensfall: Der Vermieter ist berechtigt, im Schadensfall
zur Vermeidung von Ermittlungskosten Musterrechnungen für häufig anfallende
Schadenarten zur Regulierung vorzulegen und deren Ausgleich als Abschlag zu
verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder
nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Rückgabe des Fahrzeugs:
(1) Rückgabeverpflichtung: Das Fahrzeug ist mit vollem Kraftstofftank
zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben, kann der
Vermieter vom Mieter die Kosten des Auftankens an einer Tankstelle seiner Wahl
zzgl. einer Aufwandspauschale von 60,00€ inklusive Umsatzsteuer zzgl. zu den
Betriebsstoffkosten verlangen. Der Vermieter kann die Kosten von der Kaution
abziehen und einbehalten. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem
Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter haftet nicht
für den Verlust von Gegenständen, die bei der Rückgabe im Mietfahrzeug
zurückgelassen wurden.
(2) Verspätete Rückgabe: Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges ist der
Vermieter berechtigt, Gebühren für die Verspätung nach Maßgabe seiner jeweils
gültigen Preisliste und der gebotenen Mindestmietdauer zu erheben, sowie bei einer
erheblich verspäteten Rückgabe ggf. weitere Verzugsschäden geltend zu machen,
die ihm entstanden sind, weil er nicht vertragsgemäß über das Fahrzeug verfügen
konnte. Hierbei sind auch Schäden Dritter (weiterer Mieter), die diese gegenüber dem
Vermieter aus Vertragsverletzung durch Verspätung oder Nichterfüllung geltend
machen, umfasst, wenn diese auf die Verspätung des Mieters zurückzuführen sind.
Der Vermieter ist hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens beweispflichtig.
(3) Endreinigung: Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der Mieter
verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Bei
Buchung der Endreinigung beträgt die Pauschale 150,00€ inklusive Umsatzsteuer.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder teilweise nicht nach, so hat er dem
Vermieter die durch die Reinigung entstehenden Kosten zu ersetzen. Hat der Mieter
bei Rückgabe die Toilette nicht entleert und gereinigt, wird dafür eine Pauschale von
80,00€ inklusive Umsatzsteuer fällig. Hat der Mieter den Grauwassertank nicht
entleert, wird dafür eine Pauschale in Höhe von 50,00€ inklusive Umsatzsteuer fällig.
Auch diese Kosten kann der Vermieter von der geleisteten Kaution abziehen. Dem
Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
(4) Keine Verlängerung: Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn
der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter
übergibt. Auf die Regelungen des § 546a BGB (Verpflichtung des Mieters zur Zahlung
einer Nutzungsentschädigung und ggf. zur Zahlung weiteren Schadenersatzes) wird
hingewiesen.
(5) Vorzeitige Rückgabe: Sofern kein den Mieter zur außerordentlichen Kündigung
berechtigender Grund vorliegt, ist bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten
Mietzeit der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. (siehe § 3). Bei einer
nicht nur unerheblichen Verletzung von Personen bei Benutzung des Fahrzeugs und
bei Verlust des Fahrzeugs fertigt der Mieter einen schriftlichen Bericht über den
Hergang des Schadeneintritts sowie eine Skizze an, die er dem Vermieter
unverzüglich übermittelt. Der Unfallbericht soll Namen und Anschrift der beteiligten
Personen, von Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen sowie die
Haftpflichtversicherungen der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge beinhalten.
§ 8 Abtretung, Aufrechnung:
Eine Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte ist nur
mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Die
Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Mieters oder die Zurückbehaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 9 Kündigung:
(1) Ende des Mietvertrages: Der Mietvertrag ist für den angegebenen Zeitraum
abgeschlossen und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit der Fortsetzung
des Gebrauchs über die Mietzeit durch den Mieter ist keine Verlängerung des
Mietverhältnisses verbunden. § 545 BGB findet keine Anwendung. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(2) Technische Defekte: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht für
beide Parteien insbesondere dann, wenn nach der Übergabe des Fahrzeugs an den
Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte auftreten, die die
Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken (Motorschaden, Tür lässt sich nicht
mehr verschließen o. Ä.) und diese nicht binnen einer angemessenen Frist nach der
Anzeige an den Vermieter behoben werden konnten. Landesspezifische
Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu
Lasten des Vermieters.
§ 10 Rücktrittsrecht des Vermieters:
Der Vermieter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:
a) wenn eine vereinbarte Vorauszahlung oder die Kaution auch nach Verstreichen
einer Nachfrist nicht gemäß der Buchungs- und Zahlungsbedingungen geleistet wird,
b) wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder
infolge höherer Gewalt so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich
ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr
möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der
Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und
Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht,
c) wenn der Vermieter keinen Versicherungsschutz nach den allgemein geltenden
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) durch eine
Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann
und eine Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder
einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des
vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem
groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
§ 11 Haftung des Vermieters:
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Mängeln ist
ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz. Auf Schadenersatz haftet der Vermieter unbeschränkt nur in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Verletzung von Leben, Leib oder
Gesundheit oder in Fällen der Verletzung von Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen
Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist
die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach dem
Vertrag vorhersehbar und typisch ist. Leistungshindernisse bei Vertragsschluss sind
analog zu behandeln. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Vermieter nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung
von Mitarbeitern, Vertretern oder anderer Organe des Vermieters.
§ 12 Haftung des Mieters:
(1) Allgemeine Haftung: Bei Unfallschäden, Steinschlägen (Fenster, Lack), Verlust,
Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung
vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei
Verschulden für Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs für den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwerts. Daneben haftet
der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung,
Verdienstausfall (Mietausfall), Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und
eine Verwaltungskostenpauschale.
(2) Haftungsfreistellung: Der Vermieter stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer
Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB
(Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) vorbehaltlich einer
Selbstbeteiligung am Mietfahrzeug frei. Die Selbstbeteiligung je Schaden ist in den
Mietbedingungen angegeben.
(3) Ausnahme Haftungsfreistellung: Die Haftungsfreistellung aus § 12 Abs. 2 entfällt
in Fällen schuldhaften oder grob fahrlässigen Verhaltens, sowie bei arglistigem
Verhalten in Fällen, in denen die Verletzung der vertraglichen Pflicht keinen Einfluss
auf den Eintritt des Schadens hat.
(4) Haftung bei Verschulden und Vertreten müssen: Der Mieter haftet voll bei
vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Pflichten, insbesondere für Schäden, die
bei oder infolge einer nicht gestatteten Nutzung entstehen, es sei denn, die
Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem
der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Im Übrigen bleibt es
bei der Geltung allgemeiner gesetzlichen Regelungen. Der Vermieter ist zur Abtretung
seiner Haftungsansprüche an Dritte berechtigt. Die Haftung des Mieters bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit ist dabei vor allem, aber nicht abschließend, bei den
folgenden Verstößen anzunehmen:
a) Verstoß gegen Betriebsanweisungen des Vermieters,
b) Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen (u.a. zu Fahrzeugabmessungen oder
Zuladungsbestimmungen),
c) Verstoß gegen eine Bestimmung des § 5 dieses Vertrages (Fahren ohne
Fahrerlaubnis, Überlassung an unberechtigte Dritte, unzulässige Nutzung, Fahren bei
Fahruntüchtigkeit, Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten im Reparatur- und
Wartungsfall)
d) Nichtbeachtung der Bestimmungen zum Verhalten bei Verkehrsunfällen gem. § 4
Abs. 8; insbesondere Verlassen eines Unfallortes ohne Schadenanzeige bei der
Polizei bzw. dem Unfallgegner.
(5) Haftung für Dritte: Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter
bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete
Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu
vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im
Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet. Der Mieter haftet auch
für das Verhalten aller weiteren, ggf. im Vertrag zugelassenen Fahrer; ihm obliegt
eine Informationspflicht über die Geltung und den Inhalt dieser Miet- und
Nutzungsbedingungen. Der Mieter verpflichtet sich zur Überprüfung der gültigen
Fahrberechtigung- und Fahrtüchtigkeit eines weiteren Fahrers vor Fahrtantritt.
(6) Haftung sonstige Kosten: Alle weiteren Kosten, wie z.B. für Kraftstoff, Gas, Maut-,
Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren und Bußgelder sind vom Mieter für
die Dauer des Mietzeitraumes zu tragen. Der Vermieter behält sich vor, im Falle von
Bußgeld-, Straf- oder sonstigen Verwarn- und oder Ordnungswidrigkeitenverfahren,
die er im Rahmen seiner Pflichten als Fahrzeughalter verwalten muss, dem Mieter
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00€ zu berechnen, wenn der Nachweis
erbracht ist, dass der zugrundeliegende Sachverhalt dem Mietzeitraum des Mieters
zuzuordnen ist. Hierfür ist der vertraglich vereinbarte Mietzeitraum wie im
Mietvertrag angegeben als ausreichend für den Beweis anzusehen. Dem Mieter
bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer
Schaden entstanden ist.
(7) Eine Enthaftung des Mieters ist ausgeschlossen.
§ 13 Verjährung:
Schadenersatzansprüche des Mieters (mit Ausnahme Schäden an Leib, Leben und
Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen schuldhafter oder grob
fahrlässiger Eigenverursachung) verjähren 12 Monate ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn. Schadenersatzansprüche des Vermieters aus Verschlechterung
der Mietsache verjähren frühestens 12 Monate nach Rückgabe der Mietsache.
Polizeilich registrierte Schadensfälle hemmen den Beginn der Verjährung bis zum
Einsichtszeitpunkt in die Ermittlungsakte, längstens jedoch um 6 Monate.
§ 14 Schlussbestimmungen:
(1) Vollständigkeit, Textform: Dieser Vertrag gibt die Abreden zwischen den Parteien
vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen
dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden; dies gilt
auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Erklärungen Dritter haben keinen
Einfluss auf das Vertragsverhältnis und keine bindende Wirkung auf das zwischen
den Parteien bestehende Vertragsverhältnis.
(2) Rechtswahl und Gerichtsstand: Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem
Mieter und dem Vermieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt Satz
1 nur insoweit, als durch die Rechtswahl nicht der Schutz zwingender
Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, unterlaufen wird. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher
Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen
Verkehr am Sitz des Vermieters. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des
§ 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als
Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
(3) Datenschutz: Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass der Vermieter Daten aus
dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder nach der
Datenschutz-Grundverordnung zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung des
Mietvertrags erheben. Der Vermieter kann Daten, soweit für die Vertragserfüllung
erforderlich, an Dritte, insbesondere beim Abschluss einer zusätzlich angebotenen
Versicherung an den entsprechenden Versicherungs-dienstleister oder an den für die
Abwicklung elektronischer Zahlungen beauftragten Zahlungsdienstleister
weitergeben. Eine Übermittlung von Daten kann zudem an zuständige Behörden im
Rahmen der Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder einer etwaigen
Strafverfolgung erfolgen, sofern nicht Interessen des Mieters als schutzwürdiger zu
bewerten sind. Eine anderweitige Weitergabe von personenbezogenen Daten erfolgt
nicht ohne vorherige Einwilligung des Mieters.
(4) Salvatorische Klausel
Die Regelungen dieses Mietvertrages gelten vorrangig, gesetzliche Regelungen
geltend hilfsweise ergänzend. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise
nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein oder sollten sie ihre
Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Der Mietvertrag gilt
in Verbindung mit den beigefügten Miet- und Nutzungsbestimmungen. Teile des
Vertrages sind geistiges Eigentum von Wohnmobile-Storkow.de und dürfen von
Dritten weder kopiert noch außerhalb des konkreten Vermittlungsverhältnisses
verwendet werden