Horsch Terrano 4FX
VB
- Art Agrarfahrzeuge
Beschreibung
Horsch Terrano 4 FX
Flexringwalze
Hm Plus Spitzen
Hm Flügel
Hydr Tiefenführung
Vorführmaschine
Rechtliche Angaben
ZG Raiffeisen Technik GmbH
Am Bundesbahnhof 3
68542 Heddesheim
Mobil: 0173/ 349 991 7
mark.mandel@zg-technik.de
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
Geschäftsführer: Jochen Schneider, Stephan Schaufler
Sitz der Gesellschaft: Karlsruhe; AG Mannheim, HRB Nr. 712510
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
Unsere Datenschutzhinweise finden Sie unter: www.zg-raiffeisen.de/technik/datenschutz/
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an gewerbliche Kunden und Verbraucher (Lieferbedingungen L-M/G, L/M-V) - Stand Mai 2021
I. Allgemeines; Schriftform
1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen
Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind, mit der ZG Raiffeisen Technik GmbH („Verkäufer“)
und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen
werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
sind („Unternehmer“). Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete
Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
2. Schriftlich im Sinne dieser Lieferbedingungen schließt neben der Schrift- die Textform (zB
Brief, E-Mail, Telefax) mit ein.
II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung
Der Verkäufer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und ist hierzu nicht verpflichtet.
III. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist
schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei
Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Nicht enthalten im angegebenen Preis sind
die Liefer- und Versandkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
Umsatzsteuer.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und
Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden
hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Die
Mängelrechte des Käufers bleiben unberührt; Zahlungen des Käufers dürfen in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Mängeln stehen.
V. Lieferfristen und Verzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können
(Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren
und mit dem Käufer eine voraussichtliche, neue Lieferfrist vereinbaren. Ist die Leistung auch
innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
4. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. IV. 2. kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist
während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der
Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353
HGB) unberührt.
VI. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers
überlassen.
2. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Unternemer, so geht die Gefahr im Falle des Versendungskaufes mit der Übergabe der Ware an den
Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf
Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der
Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken,
die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von
dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich
gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers
selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den
Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem
Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu
erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Ist der Käufer Unternehmer, so gilt zusätzlich: Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) des Verkäufers
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der
Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der
Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses
einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug
der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VIII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
1. Ist der Käufer Unternehmer, so hat er die empfangene Ware nach Eintreffen unverzüglich auf
Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche
Mängel zeitnah schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so
gilt § 377 HGB mit Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 5 Werktagen durch schriftliche
Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
2. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen
Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Nacherfüllung leistet der Verkäufer durch Neulieferung oder
Nachbesserung. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Verkäufers.
3. Ist der Käufer Verbraucher, so gilt: Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend
zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs
an in 24 Monaten und bei gebrauchten Verkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs in 12 Monaten.
4. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt: Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend
zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs
an in 12 Monaten. Bei gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer Mängelansprüche
nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten
eine angemessene Frist zu setzen.
6. Für die Verjährung von Mängelansprüchen bei Ersatzstücken und Ausbesserungen gelten
die Regelungen unter obigen Ziffern 3 bzw. 4.
7. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 9.
IX. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen
der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die
Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
4. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen
durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
4. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Käufers wegen der schuldhaften
Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und wegen der Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Die unter Abschnitt VIII. genannten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware
beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195,
199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziff. 2 und 5 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444,
445b72 BGB).
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für
sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB
oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts