JBL 310 Lautsprecher mobil Box Party mieten/leihen
15 €
Beschreibung
Ihr möchtet eine Party feiern, habt aber noch nicht die richtigen Lautsprecher, um die Party zum Kochen zu bringen?
Dann seid Ihr hier genau richtig.
Die Kraftpakete eignen sich ideal für Geburtstagsfeiern, Gartenpartys, Hochzeiten oder sonstige Partys und Feierlichkeiten. Geeignet sind sie für mittlere bis große Räume, Gärten, Freiflächen, etc.
Es sind mobile Partylautsprecher inkl. Akku mit Bluetooth, coolen Lichteffekten, Mikrofoneingang, AUX In und USB-Anschluss. Dank der integrierten Rollen und ausziehbarem Griff lassen sich die ca. 68cm hohen Lautsprecher und einem Gewicht von ca. 17kg gut und einfach transportieren.
Mit 140 Watt im Akkubetrieb und 240 Watt im Netzbetrieb pro Lautsprecher bleiben dabei keine Wünsche offen.
Bei einer Akkulaufzeit von 18 Stunden kann man die Lautsprecher super auf jeder Freifläche nutzen.
Dank der kostenlosen App können 2 Lautsprecher miteinander gekoppelt werden, um einen großartigen Stereosound zu haben.
Die Lautsprecher können einzeln oder im Doppelpack gebucht werden.
2 Mikrofone und Ständer für die Lautsprecher können gegen Aufpreis hinzugebucht werden.
Tagestarif ein Lautsprecher (24h): 15,00 €
Tagestarif zwei Lautsprecher (24h): 25,00 €
Wochenendtarif zwei Lautsprecher (Fr.-So.): 55,00 €
2 Mikrofone (Funk) pro Tag: 5,00 €/Tag
2 Ständer: 10,00 €/Tag
Kaution: 100,00 €/Lautsprecher
Schon jetzt für die nächste Party anfragen und den Mega- Sound sichern.
Lieferung ist gegen Aufpreis möglich.
Eine technische Einweisung der Lautsprecher gibt es bei Abholung bzw. Lieferung vor Ort.
Die passende Bar oder Grill für ihre Feier, finden sie in meinen anderen Anzeigen.
Gerne können sie mich auch anrufen unter:
07133/2078896
0151 42084661
Umsatzsteuerfreie Leistung gemäß Kleinunternehmerregelung §19 UStG
Rechtliche Angaben
Impressum
Tobias Rode
Hölderlinweg 3
74360 Ilsfeld
Tel.: 07133/2078896
Handy: 0151 42084661
Umsatzsteuer-ID: DE346764175
Umsatzsteuerfreie Leistung gemäß Kleinunternehmerregelung §19 UStG
Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig ab 01.12.2024
Der Firma Gerätevermietung Tobias Rode, Hölderlinweg 3, 74360 Ilsfeld
1. Vertragsschuss / Ausschließliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen
1.1. Mietverträge zwischen der Firma Gerätevermietung Tobias Rode, Hölderlinweg 3, 74360 Ilsfeld (im Folgenden Vermieter genannt) und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) zustande.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, die auf dem Mietvertrag aufgeführte Mietsache, dem Mieter für die dort festgehaltene Mietzeit / Vertragsdauer zu überlassen.
2.2. Der Mieter verpflichtet sich den Mietzins / die Leihgebühr vereinbarungsgemäß zu zahlen.
2.3. Die Mietsache muss durch den Mieter ordnungs- und vertragsgemäß behandelt werden und nach Beendigung der Mietzeit gesäubert und falls nötig vollgetankt, zurückgegeben werden.
2.4. Aufgrund persönlicher Einschätzung oder anderen Gründen, kann der Vermieter trotz vorheriger mündlicher oder schriftlicher Zusage, das Zustandekommen eines Mietvertrages verweigern. Gründe hierfür können beispielsweise sein, wenn Zweifel an der Solvenz oder Integrität des Mieters aufkommen. Insbesondere wenn der Mieter keine gültigen Ausweispapiere vorlegen kann, aus denen die Meldeadresse zweifelsfrei hervorgeht.
2.5. Der Vermieter verpflichtet sich, die optisch gespeicherten Ausweisdokumente des möglichen Mieters streng vertraulich zu behandeln. Nach erfolgreich beendetem Mietvertrag kann der Mieter verlangen, dass die gespeicherten Ausweisdaten gelöscht werden. Sollte der Mieter der Datenspeicherung nicht zustimmen, kann der Vermieter eine Vertragsausfertigung verweigern.
3. Mietparteien
3.1. Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter der Mietsache zustande.
3.2. Ist der Abholer / Empfänger der Mietsache nicht mit der Person des Mieters identisch oder leiht der Mieter die Mietsache für eine juristische Person aus, so bedarf es einer schriftlichen Bevollmächtigung, die dem Vermieter vorgelegt werden muss, ansonsten wird nach Abs. 3.3. verfahren.
3.3. In allen weiteren, wie unter Abs. 3.2. beschriebenen Fällen entsteht der Mietvertrag grundsätzlich zwischen dem Abholer / Empfänger der Mietsache und dem Vermieter.
4. Beginn der Mietzeit
4.1. Mietzeitbeginn ist der Tag / die Stunde, der / die zwischen den Parteien vorher vereinbart wurde bzw. ab dem Moment des Vertragsschlusses.
4.2. Bei vorzeitiger Übergabe der Mietsache beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung der Mietsache in den Geschäftsräumen des Vermieters oder, wenn der Vermieter die Auslieferung übernimmt, mit dem Eintreffen am vereinbarten Ort.
4.3. Wenn die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter übergeben wird, haftet der Vermieter nicht für daraus entstandenen Schaden, wenn dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
5. Übergabe des Gerätes, Mängel, Rüge Haftung
5.1. Der Vermieter bemüht sich den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereit zu stellen. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Mietsache vor Mietbeginn anzuschauen und eventuelle erkennbare Mängel zu rügen.
5.2. Unverzüglich nach der Feststellung, sind nicht erkennbare Mängel / Beschädigungen / Funktionsstörungen, dem Vermieter telefonisch, schriftlich oder elektronisch per Mail, SMS oder WhatsApp anzuzeigen.
5.3. Die Reparaturkosten, die der zu leihenden Mietsache, vor Übernahme dieser, anfallen, trägt der Vermieter. Der Mietbeginn verzögert sich um die anfallende Reparaturzeit. Diese hat der Leistungsgeber dem Leistungsempfänger unverzüglich nach Erhalt der defekten Sache anzuzeigen. Lässt der Vermieter diese Frist verstreichen, hat der Mieter das Recht aus dem Vertrag zurückzutreten.
5.4. Ebenfalls besteht ein Rücktrittsrecht des Mieters in sonstigen Fällen des Fehlschlagens oder der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenen Mangels durch den Vermieter.
5.5. Ansprüche gegen den Vermieter, die dem Mieter durch eine verspätete Übergabe der Mietsache entstanden sind, sind ausgeschlossen.
6. Ende der Mietzeit
6.1. Das Ende der Mietzeit wird zwischen dem Vermieter und Mieter auf dem Mietvertrag schriftlich vereinbart und festgehalten.
7. Mietzinsberechnung
7.1. Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet.
7.2. Wird die Mietsache über die vereinbarte Nutzung hinaus genutzt, dann ist das dem Vermieter unverzüglich telefonisch, schriftlich oder elektronisch per Mail, SMS oder WhatsApp mitzuteilen.
7.3. Der Mietzins über die vereinbarte Nutzung hinaus, im Sinne der Ziffer 7.2., wird, wie in der Nutzungsvereinbarung vereinbart, für die zusätzliche Nutzungsdauer berechnet.
8. Mietzinszahlung / Mietausfall
8.1. Der Mietzins wird mit Mietvertragsbeginn in voller Höhe fällig. Die zusätzlich angefallene Mietzeit im Sinne der Ziffer 7.2. wird erst am Ende der vertraglichen Mietzeit fällig. Ein darüberhinausgehendes Zahlungsziel wird nicht gewährt. Der Mieter befindet sich bei Nichtbezahlung automatisch im Zahlungsverzug.
8.2. Wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses länger als 7 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug kommt, ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter hat daraufhin die Mietsache persönlich zurückzubringen oder den Abtransport der Mietsache zu gewährleisten. Die Kosten für den Abtransport trägt in diesem Fall der Mieter.
9. Unterhaltspflicht des Mieters
9.1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) Sich vor Inbetriebnahme der Mietsache über den Bedienungsablauf der Mietsache im Einzelnen umfassend zu informieren und diesen zu beachten. Bei Rückfragen muss er sich unverzüglich an den Vermieter wenden.
b) Die Mietsache vor Überlastung in jeder Weise zu schützen.
c) Für sach- und fachgerechte Pflege der Mietsache Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Kraftstoffe, Reinigungsmittel, usw.) nur wie in der Betriebsanleitung vorgeschrieben zu verwenden.
d) Dem Vermieter sofort über eventuell eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen telefonisch, schriftlich oder elektronisch per Mail, SMS oder WhatsApp in Kenntnis zu setzen und die Mietsache erforderlichenfalls sofort außer Betrieb zu setzen.
e) Die Mietsache gegen Diebstahl und gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
9.2. Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache, nach Rücksprache beim Mieter, jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
9.3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung zu erleichtern, insbesondere dem Vermieter Zutritt zu den Mietsachen zu verschaffen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
10. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
10.1. Der Mieter darf einem Dritten die Mietsache nicht weitervermieten und keine Rechte aus dieser Nutzungsvereinbarung abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einräumen. Wenn der Mieter dieser vertraglich vereinbarten Pflichten nicht nachkommt, dann verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe einem Monatsmietzins der Mietsache.
10.2. Sollte durch eine Beschlagnahmung oder Pfändung ein Dritter Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter umgehend schriftlich oder elektronisch per Mail vollumfänglich zu informieren. Die Mietsache ist grundsätzlich Eigentum des Vermieters. Wenn der Mieter gegen die vorstehende Bestimmung verstößt, ist er verpflichtet dem Vermieter den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
10.3. Die Mietsachen bleiben mit all Ihren Bestandteilen uneingeschränktes Eigentum des Vermieters. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe der Mietsachen ist ausdrücklich nicht gestattet. Der Mieter hat dem Vermieter von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen umgehend Bescheid zu geben. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze der Besitz- und Eigentumsrechte des Vermieters trägt der Mieter.
11. Unfallverhütung
11.1. Der Mieter muss dafür sorgen, dass alle Personen, die die Mietsache während der Mietzeit nutzen, zuvor vom Mieter mit der sicheren und korrekten Handhabung der Mietsache vertraut gemacht werden oder bereits fachkundig sind.
11.2. Die Mietsache darf nicht anders als für den vorgesehenen Einsatzzweck verwendet werden.
11.3. Der Mieter hat laufend die Betriebssicherheit zu prüfen und haftet grundsätzlich für den korrekten Einsatz
11.4. Persönliche Schutzausrüstungen sind stets zu tragen und anzuwenden.
12. Haftung des Vermieters
12.1. Ansprüche auf Schadensersatz des Mieters wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubten Handlungen und mietvertraglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht vorsätzlich begangen wurden.
12.2. Der Vermieter haftet nicht bei Schadenersatzansprüchen von Dritten, die durch Beschädigung oder Verletzung von Dritten durch die Mietsache verursacht wurde.
12.3. Der Vermieter haftet nicht für den Fall, dass sich das gemietete Gerät nicht für den ursprünglich vom Mieter vorgestellten Zweck eignet. Eine vorzeitige Rückgabe oder Minderung der Mietkosten ist ausgeschlossen.
13. Rückgabe der Mietsache / Schadensersatz bei fehlerhafter Rückgabe
13.1. Der Mieter hat die Mietsache im betriebsfähigen und gereinigten Zustand mit Zusatzteilen, je nach Vertragsvereinbarung, zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu stellen.
13.2. Weist die Mietsache bei der Rückgabe Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen auf, hat der Mieter diese Beschädigung, Mängel oder Verschmutzung zu vertreten. In jedem dieser Fälle hat der Mieter dem Vermieter den Mietzins für den Zeitraum der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten bzw. für den Zeitraum der Reparaturarbeiten der Mietsache als Schadensersatz zu zahlen.
13.3. Der Mieter hat bei Rückgabe dafür Sorge zu tragen, dass der Tank vollständig und korrekt aufgefüllt ist.
13.4. Weist die Mietsache bei Rückgabe einen nicht vollständig oder falsch betankten Tank auf, hat der Mieter die Minder- oder Falschbefüllung zu vertreten. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter die Betankung, wie in der Nutzungsvereinbarung vereinbart, oder eine mögliche Instandsetzung von unmittelbaren Schäden und möglicher Folgeschäden zu zahlen.
13.5. Der Vermieter hat dem Mieter den Umfang der zu vertretenden Mängel unverzüglich mitzuteilen. Dem Mieter ist Gelegenheit zur Nachprüfung der aufgezeigten Mängel zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten / Neuanschaffung sind dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. Die Instandsetzungskosten bzw. Kosten für die Neuanschaffung der Mietsache sind nach Behebung des Mangels bzw. nach Feststellung der Nichtbehebbarkeit des Mangels sofort fällig, wobei der Vermieter den Mieter hierfür schriftlich oder elektronisch per Mail zu informieren hat.
13.6. Kommt der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht nach, verbleibt die Mietsache mithin weiter im Besitz des Mieters und wird dem Vermieter vom Mieter vorenthalten, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter für jeden Tag, der über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus geht, für die Mietsache eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht dem Mietzins der entliehenen Mietsache. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
14. Verlust der Mietsache
14.1. Bei einem Verlust der Mietsache endet das Mietverhältnis am selben Tag wie die Verlustmeldung schriftlich oder elektronisch per Mail beim Vermieter eingegangen ist. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter gleichwertigen Ersatz oder alternativ Geldleistung zu leisten. Sollte ein Geldersatz geleistet werden, ist der Betrag zu zahlen, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt des Verlustes erforderlich ist.
14.2. Wird die Mietsache gestohlen oder geraubt, hat der Mieter dies unverzüglich der Polizei zu melden. Die Diebstahlanzeige muss dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert vorgelegt werden. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter gleichwertigen Ersatz oder alternativ Geldleistung zu leisten. Sollte ein Geldersatz geleistet werden, ist der Betrag zu zahlen, der für die Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt des Verlustes erforderlich ist.
14.3. Die Leistung der Ersatzbeschaffung oder Geldersatz ist bei Verlust und Diebstahl oder Raub spätestens nach 7 Tagen zu leisten.
15. Kündigung
15.1. Ein Kündigungsrecht für den über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Nutzungsvereinbarung steht dem Mieter und auch dem Vermieter grundsätzlich nicht zu.
15.2. Der Vermieter ist berechtigt, die Nutzungsvereinbarung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
a) Wenn er nach Vertragsabschuss Kenntnis davon erlangt, dass der Mieter in einem Insolvenzverfahren ist, welches wegen mangelnder Masse abgelehnt wurde.
b) Wenn er nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangt, dass der Mieter eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
c) Wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters die Mietsache oder einen Teil davon nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt.
d) Wenn der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 7 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug kommt.
15.3. Wenn der Vermieter vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht, dann ist der Mieter verpflichtet, den entstandenen Mietausfallschaden zu ersetzen.
15.4. Wenn der Vermieter vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht, dann ist der Mieter verpflichtet, die Mietsachen zurückzubringen oder die Abholung zu gewährleisten. Der Mieter trägt die Transportkosten für den Rücktransport.
15.5. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ist sofort, nachdem der Vermieter einen der o.a. Kündigungsgründen im Sinne von 15.2. erfahren hat, auszuüben.
16. Kaution
16.1. Der Vermieter kann die Höhe und Art (Bar, PayPal, EC-Karte) der Kaution nach eigenem Ermessen festlegen.
16.2. Wurde eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt, unstrittige Ansprüche aus der Nutzungsvereinbarung mit der Kaution zu verrechnen.
16.3. Es findet keine Verzinsung der Kaution statt.
17. Ausweispflicht
17.1. Vor Mietbeginn muss sich der Mieter mit seinem gültigen Personalausweis auszuweisen und die aktuelle Meldeadresse angeben. Ausweise wie Reisepässe oder Führerscheine werden nicht akzeptiert, da keine aktuelle Adressangabe enthalten ist. Wenn eine falsche Adresse angegeben wird, dann wird dies als Betrugsversuch angesehen.
17.2. Der Mieter muss zudem seine Telefonnummer, Mailadresse und ggf. die Adresse des Einsatzortes (wenn abweichend zur gemeldeten Adresse) angeben.
17.3. Sollten die Daten nicht vollständig angegeben werden, kann die Vermietung seitens des Vermieters abgelehnt werden.
18. Sonstige Bestimmungen
18.1. Andere Vereinbarungen und / oder Erweiterungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien gegenzuzeichnen. Ist eine Bestimmung der Nutzungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksamen Bestimmungen durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem (wirtschaftlichen) Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
18.2. Der Gerichtsstand ist Heilbronn.