John Deere 6R 185 **MIETRÜCKLÄUFER**
213.010 €
- Art Agrarfahrzeuge
Beschreibung
Referenz: MXJD08SAL/0051
Antriebsräder: Allrad
Abmessungen der Reifen-v: 600/65R28
Reifenprofil vorne: kA
Abmessungen der Reifen-h: 650/75R38
Reifenprofil hinten: kA
Höchstgeschwindigkeit: 40 Km/h
Ausstattung: Fronthubwerk, gefederte Vorderachse, Klimaanlage, Kriechgänge
Verfügbarkeit: 13/09/2024
Beschreibung: description : Anhängevorrichtung: automatisch
Antrieb: Allrad
Anzahl Zylinder: 6
Arbeitsscheinwerfer: Ja
Druckluftbremse: Ja
Frontkraftheber: Ja
gefederte Vorderachse: Ja
Geschwindigkeit: 40
Getriebe: Stufenlos
Klimaanlage: Klimaanlage
Kugelkopfkupplung: fest
Load sensing: Ja
Luft. Sitz: Ja
Optischer Zustand: gut
Plattform: Kabine
Radio: Ja
Reifen-h: 650/75R38
Reifen-v: 600/65R28
Steuergerät dw: 4
Technischer Zustand: gut
Zapfwelle: 540/750/1000
____________________________________________
Getriebe:
AutoPowr
CommandPRO
50 km/h gedrosselt
Allrad
-
Achsen:
gefederte Vorderachse
Verstellhinterachse
-
Kabine:
Kabinenfederung
Luftsitz
Radio
Klimaanlage
elektrischer Multifunktionshebel
Kühlbox
Befestigungsschiene für Display
Dachluke
-
Technik:
Zapfwelle 540-540E-1000 U/min
4 doppeltwirkende Steuergeräte elektrisch
Hydraulikpumpe 155 l/min
Frontkraftheber 4t
1 doppeltwirkenden Anschluss vorne
automatische Anhängekupplung
K 80
Oberlenker hinten
Oberlenker vorne
Druckluft-Anhängerbremsanlage, 2 Leitungen
hydraulisches Intelligent Power Management
AutoTrac Vorbereitung
Überstandswarnschilder
-
Preis gilt für vorhandenen Zustand. Angebot freibleibend. Irrtümer, Änderungen und Zwischenverkauf vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
Agrarfahrzeug, Hofschlepper
Gebrauchtfahrzeug
Baujahr: 2024
Betriebsstd.: 495 Std.
Leistung: 136 kW/185 PS
Klimatisierung: --
Umweltplakette: --
HU: --
Ausstattung
Allradantrieb
Inserat bereitgestellt von
Rechtliche Angaben
Tiemann Landtechnik GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
(Unternehmen der Tiemann-Gruppe, die Vertragspartner der MAN Nutzfahrzeuge AG sowie John Deere & Company ist)
Neuenlander Str. 41/43
28199 Bremen
Tel.: (04 21) 5 90 03 0
Fax: (04 21) 5 90 03 10
www.tiemann-landtechnik.de
St-Nr.: 460 178 03504
Handelsregister: AG Bremen, HRA 25772
USt-Id.: 274403389
persönlich haftende Tiemann Landtechnik Verwaltungs GmbH
Handelsregister: AG Bremen, HRB 26769
Geschäftsführer: Dr. Dirk Plump, Caspar Plump, Thomas Mauer
Gebrauchtmaschinenzentrale A1-TRAKTOR.DE:
27419 Sittensen
Rudlof-Diesel-Str. 7
Tel.:+49 4282 5090 900 Fax: +49 4282 5090 999
www.a1-traktor.de
E-Mail: info@a1-traktor.de
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Lieferung von neuen und gebrauchten landwirtschaftlichen Maschinen,
Geräten und Bedarfsgegenständen an Unternehmer (Lieferbedingungen)
- Stand: 01. Januar 2011 -
I. Allgemeines
Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Tiemann Landtechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend: Verkäufer) abgeändert oder ausgeschlossen werden. Die Geltung beschränkt sich auf den Rechtsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Käufer). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
II. Angebot und Lieferumfang
Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sin Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt.
Mit einer Bestellung erklärt der Käufer rechtsgeschäftlich verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen.
Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, wird der Verkäufer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und sie dem Käufer zumutbar sind.
III. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen Höhe. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn-und Tramportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlan An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens 4 Monate - gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
Der Käufer verpflichtet sich grundsätzlich zur Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Ist eine Zahlungsfrist vereinbart, kommt nach Ablauf dieser Frist der Käufer in Zahlungsverzug. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
Der Käufer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Gegenüber dem Käufer behält sich der Verkäufer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Kommt der Käufer mit Zahlungen bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit 2 aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden bzw. das gänzliche Fehlen eines Schadens nachweist.
Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wird das Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung geltend gemacht, ist dies jedoch uneingeschränkt zuläs Wenn der Käufer Mängel geltend macht, darf er Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
IV. Lieferfristen und Lieferverzug
Die Lieferfrist beginnt ggf. mit dem Tage des Abschlusses des schriftlichen Kaufvertrages, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor dem Eingang der Kaufpreiszahlung oder einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferung erfolgt ab Lager, dort ist auch der Erfüllungsort.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Lieferanten des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. Nicht zu vertreten ist sie insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes des Verkäufers mit dem Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerbitten, falls sie schon erbracht wurde.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere von Streiks und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Willens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist gem. Ziff. 2 zum Rücktritt berechtigt, wenn sein Zulieferer ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist ( z.B. Zahlungsverzug des Verkäufers).
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (insbesondere solche im Sinne der Ziff. 4.), nicht einhalten kann, wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird vom Verkäufer unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Verkäufers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben ebenso unberührt wie die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß VII. und VIII.
Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer ausnahmsweise nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
V. Gefahrübergang und Transport
Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers über
lassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Käufer, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Sache an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werks auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Während des Annahmeverzugs hat der Käufer dem Verkäufer ab dem 5. Kalendertag Lagerkosten in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrages der zu liefernden Gegenstände pro angefangener Kalenderwoche zu zahlen, wobei ihm der Nachweis geringerer Kosten des Verkäufers bzw. der Nachweis, dass keine Kosten entstanden sind, offen steht.
Zu Erfüllungszwecken gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur erstmaligen vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Käufer ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, den Kaufgegenstand gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern. Er hat zudem den Kaufgegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehalts unverzüglich gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend aufeigene Kosten zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; widrigenfalls ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche aus der Versicherung an den Käufer abzutreten.
Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Ein- und Zugriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer vom Ausgleich der Kosten verpflichtet.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Den Weiterverkauf zeigt er dem Verkäufer unverzüglich an. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Zahlungsfähigkeit vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer zusätzlich zu den ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern, alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern des Käufers die Abtretung mitteilt.
Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief/ Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes/ der Zulassungsbescheinigung Teil II zu.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichterbringung fälliger Zahlungen, namentlich des Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Im Falle der Nichterbringung fälliger Zahlungen setzt der Rücktritt voraus, dass der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Sämtliche Kosten der Rücknahme inklusive der Kosten des Rücktransportes zum Hauptsitz des Verkäufers und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere bzw. ganz fehlende Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Jedenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).
Grundlage der verkäuferseitigen Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die die Parteien zum Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages gemacht haben; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung ursprünglich vom Käufer, vom Hersteller oder von dem Verkäufer stammt.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.
Aus Klarstellungsgründen wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer für nachteilige Veränderungen des Kaufgegenstandes und sonstige Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, nicht haftet:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer oder Dritte.
Natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe und -teile, Aussetzen der Kaufsache chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht der üblichen Belastung entsprechen oder auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
Seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vor
genommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das verkäuferseitige Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Sache geht mit Rückgabe in das Eigentum des Verkäufers über.
Die für die Prüfung und die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Verkäufer ist von einer derartigen Selbstvornahme unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
Ist die Nacherfüllung wegen Erfolglosigkeit einer zumutbaren Zahl von Nachbesserungsversuchen fehlgeschlagen oder ist eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis Bei einem lediglich unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen ausschließlich nach Maßgabe von VIII.
VIII. Haftung, insbesondere auf Schadensersatz
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer -gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (dies ist jede Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Pflichtverletzung vom Verkäufer zu vertreten ist. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
IX. Feldprobe
Bei Einräumung von Feldprobe-Bedingungen darf die Maschine einmalig einen halben Tag im Einsatz erprobt werden. In diesem Fall kann die Maschine nur innerhalb von 3 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Der Rückgabe steht die schriftliche Aufforderung an den Verkäufer zur Abholung der Maschine gleich. Lässt der Käufer die vorbezeichnete Frist verstreichen, gilt sein Schweigen als Billigung nach § 455 BGB. Die im vorstehenden Abschnitt VII. (Mängelrüge und Haftung für Mängel) niedergelegten Bestimmungen bleiben unberührt.
X. Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang.Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben für die dort geregelten Ansprüche in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VIII. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XL Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers (Bremen). Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, eine Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss sämtlicher internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts (VI.) unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Ort, an dem sich die Sache befindet, soweit nach jenem Recht die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Kommt diese nicht zustande, gilt stets die gesetzliche Regelung.
XL Datenschutzklausel
Der Käufer akzeptiert mit seiner Unterschrift unter dem Kaufvertrag die Speicherung, Übermittlung und weitere Verwendung seiner persönlichen Daten zu Werbezwecken.