Kleine Paletten zu verschenken
Beschreibung
Kleine Paletten zu verschenken - bitte alle aufeinmal abholen.
Rechtliche Angaben
Es gelten unsere allgemeinen AGBs:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Installation von Ladetechnik der amperio GmbH
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen zum Kauf von Ladetechnik und anderen
Vertragsgegenständen
§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Regelungen
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Installation von Ladetechnik
(AGB) sind für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden verbindlich, wenn der Kunde ein
Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB ist.
(2) Die AGB gelten für Verträge über die Lieferung und/oder die Installation und Wartung von Ladetechnik für
Elektromobilität oder anderen Vertragsgegenständen („Ware“). Dabei ist es unerheblich, ob wir die Ware
selbst herstellen oder von Zulieferern beziehen. Die AGB gelten, sofern nicht anders vereinbart, in der zum
Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung oder in der zuletzt in Textform mitgeteilten Version
auch für zukünftige ähnliche Verträge als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir erneut darauf hinweisen
müssen.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Teil des Vertrags, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf
seine AGB verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserem unverbindlichen Angebot oder unserer
Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,
vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Als schriftlich gilt in diesen AGB die Schrift- und die Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).
(5) Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen,
Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).
Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
(6) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt – in den
Grenzen, in denen sie nicht durch die AGB abgeändert oder ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Kataloge,
technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf
DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form)
überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung.
(2) Bei der Bestellung der Ware durch den Kunden handelt es sich um ein für uns unverbindliches
Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus unserem freibleibenden Angebot und/oder aus
der Bestellung der Ware durch den Kunden nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Bestellung des Kunden kann durch uns entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung oder
eine sonstige konkludente Erklärung, aus dem sich unser Wille ergibt, das Angebot anzunehmen) oder durch
Auslieferung der Ware an den Kunden angenommen werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies
nicht Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. X Monate ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können
(Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig
die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht
verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der
Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir
ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa
aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber
eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten
Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche
des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der
verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder
nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 4 Gefahrenübergang, Annahmeverzug
(1) Bei Leistungen ohne Errichtung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung mit der Übergabe (Lieferung) an den Kunden bzw. im Falle eines vereinbarten Versandes
der Ware (Versendungskauf) mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über.
(2) Bei Leistungen inklusive der Errichtung der Ware geht die Gefahr am Tag der Abnahme auf den Kunden über.
(3) Vom Zeitpunkt des erfolgten Gefahrübergangs an trägt der Kunde sämtliche Risiken, Gefahren, Kosten und
Lasten sowie alle Rechte und Pflichten, die mit dem Eigentum an bzw. dem Betrieb der Ware
zusammenhängen.
(4) Für den Fall, dass sich der Kunde in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom
Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kunden einen Anspruch auf Ersatz des
entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist,
stellen wir dem Kunden eine pauschale Entschädigung i.H.v. [ ] EUR pro Kalendertag (Beginn mit der
Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in
Rechnung. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz
von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber
auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass
uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsvereinbarungen
(1) Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine
Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben beiden Parteien angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss
erfolgen, vorbehalten.
(2) Im Rahmen eines Versendungskaufs (§ 4 Abs. 1 S. 2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die
Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung, sofern nichts Abweichendes vereinbart
wurde. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt
eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. [ ] EUR als vereinbart. Etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Angebotsschreiben genannte Konto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab
Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(5) Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von
mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Kunden gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und,
gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei
welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen
Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit
unberührt.
§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere
auch gem. § 8 Abs. 4 S. 5, unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dieser
Geschäftsbeziehung oder anderer laufender Geschäftsbeziehungen (gesicherte Forderungen) behalten wir uns
das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Kunde hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu
benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die
Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt,
lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Kunde den
fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Kunden vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß § 7 Abs. 4 lit. c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden
Bestimmungen ergänzend:
a) Der Kunde tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen
Fall nehmen wir die Abtretung an.
b) Die gemäß § 7 Abs. 2 aufgeführten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der
abgetretenen Forderungen.
c) Der Kunde bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des
Kunden vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 7
Abs. 3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die
Ausübung eines Rechts gemäß § 7 Abs. 3 geltend machen, können wir vom Kunden die
Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der
Kunde alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die
Weiterveräußerungsbefugnis des Kunden der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu
widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden
wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; es sei denn, es werden nur Einzelteile geliefert.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen, sofern nichts anderweitiges vertraglich vereinbart wurde.
§ 8 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte
Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als
Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die
Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-
Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Öffentliche Äußerungen
des Herstellers oder Äußerungen in seinem Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der
Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor. Für die Beschaffenheit eines Werkes gelten diese
Ausführungen entsprechend.
(3) Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet
sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies
ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Wir übernehmen insoweit keine Haftung für
öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.
(4) Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung)
erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall
unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende
Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Kunden steht
jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Für die Nacherfüllung im Rahmen eines Werkvertrages gelten diese Ausführungen entsprechend.
(5) Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Kunde uns die
mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ein Rückgabeanspruch steht dem
Kunden jedoch nicht zu. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation
der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache,
wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz
entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten) bleiben unberührt.
(6) Wir können aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandene Kosten vom Kunden
für den Fall erstattet verlangen, dass der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein
Mangel vorliegt.
(7) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn,
dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB)
oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u
BGB) handelt.
(8) Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden (§ 284 BGB)
bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von § 9 und § 10.
§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir
bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf
Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit
haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
vertraut und auch vertrauen darf) resultieren.
(3) Soweit wir gem. § 9 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden
begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder
die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden
bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden
Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von unseren
Organmitgliedern oder leitenden Angestellten.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus
resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von [X] EUR je Schadensfall beschränkt, auch
wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch gegenüber Dritten sowie bei
Pflichtverletzungen (auch zu ihren Gunsten) durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten haben (z.B. unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe sowie für Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen).
(6) Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Kunden nach
dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen, soweit es sich bei unseren
Vertragspartnern um juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder Kaufleute im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages handelt. Die
Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.
(8) Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass
wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen. Ein freies Kündigungsrecht des
Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
(9) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht
zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 10 Verjährung
(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt
abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB und vorbehaltlich § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein
Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit
Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen finden auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Kunden Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass
die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2 lit.
a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Köln.
Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch
berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche
Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Teil 2: Zusätzliche Bestimmungen zur Errichtung der Ware
Teil Sofern die Errichtung Ware durch uns geschuldet ist, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen,
soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
§ 1 Installation des Vertragsgegenstandes; Abnahme
(1) Ist die Installation der Ware vereinbart, sind die Errichtung der zum Betrieb der Ware erforderlichen
technischen Nebenanlagen, z. B. Schalt- und Messeinrichtungen, informations- und
kommunikationstechnische Infrastruktur (IKT-Einrichtungen) nur erfasst, soweit dies ausdrücklich
mitvereinbart wird.
(2) Der Kunde gestattet alle Maßnahmen, die zur Errichtung des Vertragsgegenstandes und ggf. der technischen
Nebenanlagen erforderlich sind.
(3) Wenn kein Installationstermin vereinbart wurde, hat die Installation innerhalb von X Wochen nach Lieferung
zu erfolgen.
(4) Der Kunde nimmt die errichtete Ware innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab, nachdem wir ihn über die
Inbetriebnahme und Abnahmereife in Kenntnis gesetzt und zur Abnahme aufgefordert haben. Nach Ablauf
von zehn Werktagen nach Zugang der Mitteilung der Abnahmereife gilt die Abnahme als erfolgt, sofern wir
keine gegenteilige Mitteilung erhalten.
(5) Der Kunde garantiert, dass alle Informationen, die er angibt, korrekt und akkurat sind. Mehrkosten. die durch
inkorrekte oder inakkurate Informationen zustande kommen, trägt der Kunde.
§ 2 Mitwirkungspflichten bei der Errichtung
(1) Wenn ein Dritter Grundstückseigentümer bzw. -miteigentümer ist, obliegt dem Kunden die Einholung der
Zustimmung zur Installation der Ware. Auf unser Verlangen ist die Zustimmung nachzuweisen.
(2) Sofern die Errichtung der Ware sonstige zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B.
Baugenehmigung) voraussetzt, obliegt es dem Kunden, diese vor Beginn der Installation einzuholen.
(3) Kann die Ware aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Kunden, der fehlenden Zustimmung eines
Grundstückseigentümers oder fehlender Genehmigungen nicht oder nur verspätet errichtet und/oder in
Betrieb genommen werden, trägt der Kunde die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten und vergeblichen
Aufwendungen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Anspruchs auf Schadensersatz bleibt
hiervon unberührt.
(4) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Zutritt zu dem Installationsstandort gewährleistet ist.