Lesto Scintilla Messsystem
870 €
Versand möglichBeschreibung
Alt Mechanik - Henning Alt
Ich fertige ihnen ihr Digitalmessystem für ihren Lesto Scintilla Drehmaschine nach einer erprobten Art und Weise aus hochwertigen Mitutoyo Messschieber an. (Spähneabdeckung aus Aluminium mit enthalten)
Auf den Bildern sehen Sie meine Maschine natürlich müssen Sie mir ihren Reitstock und Kreuzsupport einsenden um eine Digitalisierung vorzunehmen.
Bitte kontaktieren Sie mich schnell und unkompliziert per Anruf oder WhatsApp unter 017699907377.
Preis ohne MwSt
Mit freundlichen grüßen
Henning Alt
Rechtliche Angaben
Alt Mechanik
01773 Altenberg/OT Bärenstein
Telefon 017699907377
E-Mail henning.altmechanik@gmail.com
Geschäftsführer Henning Alt
Umst-ID 210/200/02619
Geschäftsbedingungen
(Lieferbedingungen)
gültig ab 01.10.2015
Die Lieferungen der Firma Alt Mechanik erfolgen nur zu den
nachstehenden Lieferbedingungen.
Bestellung bedeutet stets Anerkennung dieser Bedingungen, auch wenn sich der
Besteller seinerseits auf abweichende Geschäftsbedingungen bezieht, so dass es
in diesem Falle eines ausdrücklichen Widerspruchs seitens des Lieferers nicht
bedarf.
1. Angebot
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Angaben in zum Angebot gehörigen Unterlagen, in Prospekten, Katalogen,
Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Abbildungen und Zeichnungen über
Gewichte, Maße und sonstiges gelten nur annähernd und sind unverbindlich,
soweit sie vom Lieferer nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet worden sind. Änderungen des Angebotes, des Vertrages
und eventueller Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des
Lieferers. Erklärungen der Vertreter des Lieferers sind für diesen nur nach
schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Der Lieferer behält sich das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht an
allen Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen
Unterlagen vor; sie dürfen Dritten nur nach schriftlicher Genehmigung durch den
Lieferer zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer verpflichtet sich seinerseits, Pläne des Bestellers, die als vertraulich
bezeichnet sind, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Wird der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt, so sind sämtliche Unterlagen auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Wenn nicht anders vereinbart, behält ein Angebot des Lieferers binnen drei
Monaten ab Erteilung seine Gültigkeit.
Alle Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers
rechtswirksam.
2. Preise und Zahlungen
Die Preise des Lieferers verstehen sich – mangels anderer Vereinbarung – ab
Lager oder Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer.
Erhöhen sich die Einstandspreise des Lieferers durch behördliche Maßnahmen
oder aus ähnlichen Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, oder werden nach
Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, ist
auch der Lieferer berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.
Die Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Soweit im jeweiligen
Liefervertrag nicht anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 30 Tage netto.
Skonto wird nach Vereinbarung gewährt.
Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ist der Besteller kein
Verbraucher im Rechtssinn, beträgt der Basiszinssatz 8 %-Punkte über dem
Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist nur dann und insofern
zulässig, als diese vom Lieferer als bestehend und fällig anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen vom Lieferer nicht anerkannter
Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
Alle noch offenen Forderungen des Lieferers werden zur sofortigen Zahlung fällig,
wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder dem
Lieferer Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen
Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen. Dies gilt auch,
wenn der Lieferer vom Besteller Wechsel entgegengenommen hat.
3. Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftrags-
bestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Änderungen der Lieferung oder Leistung sowie Teillieferungen sind dem Lieferer
erlaubt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
Versandfertig gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich abzurufen;
anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder
auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.
Dem Lieferer obliegt mangels besonderer Vereinbarung die Auswahl von
Verpackung, Versandweg und Transportmittel.
Wird der Transport auf dem vereinbarten Weg ohne Verschulden des Lieferers in
der vorgesehenen Zeit möglich, so ist der Lieferer berechtigt, auf einem anderen
Weg zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Ihm wird vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Lieferzeit
Der Lauf der vereinbarten Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten
der Ausführung und aller Bedingungen des Geschäftes vereinbart sind und
bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers – insbesondere der vereinbarten
Zahlungsbedingungen – voraus.
Die Lieferzeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb des Willens des Lieferers liegen (z.B. Betriebsstörungen,
Verzögerung in der Lieferung wesentlicher Roh- und
Baustoffe, Ausschuss ...) – gleichviel ob sie bei ihm oder bei seinen Lieferanten
eintreten – um die dadurch bedingte Zeitspanne, wenn die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes dadurch erheblich beeinflusst worden ist.
Derartige Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind schriftlich
ausdrücklich als genau und verbindlich vereinbart worden.
Die zu setzende Nachfrist hat bei Lieferungen aus dem Inland mindestens 10
und bei Lieferungen aus dem Ausland mindestens 30 Tage zu betragen. Wird
die Nachfrist vom Lieferer schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller zum
Rücktritt berechtigt. Alle sonstigen oder weitergehenden Ansprüche des
Bestellers – auch soweit sie aus positiver Vertragsverletzung hergeleitet werden
können – sind ausgeschlossen.
Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und -termine auch mit der
Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne
Verschulden des Lieferers nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit
seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen dem Lieferer
gegenüber in Verzug ist.
5. Mängelhaftung des Lieferers, Verjährung
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach den nachfolgenden
Bestimmungen. Alle nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten als
ausgeschlossen; es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Vertragsverletzung des Lieferers. Die Beweislast hierfür trägt der
Besteller.
Für Mängel der Lieferung und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet
der Lieferer ausschließlich in der Weise, dass alle fehlerhaften Teile vom
Lieferer – nach dessen billigem Ermessen liegender Wahl – auszubessern oder
neu zu liefern sind, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
sind. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise
gewährleistet wie für den Liefergegenstand.
Für nicht zum Verkaufsprogramm des Lieferers gehörende Zulieferungen
beschränkt sich seine Haftung auf die Abtretung der Mängelansprüche, die ihm
selbst gegenüber seinem Lieferanten zustehen.
Ausgeschlossen sind alle anderen und oder weitergehenden Ansprüche des
Bestellers, insbesondere auf Kündigung Wandlung, Minderung sowie auf Ersatz
von Schäden jeder Art – insbesondere auch von Mangelfolgeschäden. Dies gilt
auch für etwaige Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsabschluss und
einer Verletzung der Nachbesserungspflicht sowie im Falle der Nichterfüllung
wegen Unmöglichkeit.
Insbesondere wird auch keine Gewähr übernommen für Mängel oder Schäden,
die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder
Inbetriebsetzung durch Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung –
ungeeignete Betriebsmittel, eigenmächtige Verwendung von
Austauschwerkstoffen, mangelnde oder mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
nicht vom Lieferer verschuldet sind.
Die durch die Ausbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer nur, wenn sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt, sonst und im Übrigen der Besteller, ersetzte Teile werden
Eigentum des Lieferers.
Telefon: 017699907377 E-Mail: info@altmechanik.de | Web: www.altmechanik.de
Der Besteller hat die Feststellung von unter die Gewährleistung fallenden Mängel
– bei Meidung des Verlustes seiner Ansprüche - dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu melden.
Die Gewährleistung beschränkt sich auf solche Mängel, die innerhalb der
gesetzlichen Frist nach Gefahrübergang – festgestellt und dem Lieferer gemeldet
worden sind.
Zur Vornahme aller hiernach vom Lieferer zu erbringenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben und ihm auf Wunsch geeignete Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen,
anderenfalls ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
Der Lieferer haftet ferner nicht, wenn ohne seine ausdrückliche Genehmigung
eigenmächtig Nachbesserungen oder sonstige Veränderungen vorgenommen
worden sind.
Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller
seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
6. Rücktrittsrecht des Bestellers
Der Besteller kann – außer dem Fall der Ziffer 4, Abs. 5 – vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird.
7. Rücktrittsrecht des Lieferers
Ändern sich infolge unvorhergesehener Ereignisse die tatsächlichen oder
wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrages so nachhaltig, dass sich die
wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages oder der Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken würden, wird der
Vertrag angemessen angepasst. Der Lieferer kann auch ganz oder teilweise vom
Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch für den Fall der sich nachträglich
herausstellenden Unmöglichkeiten der Ausführung.
Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen wegen eines solchen
Rücktrittes nicht.
Will der Lieferer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies
nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich
mitzuteilen – und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden war.
8. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller
über. Dies gilt auch für jede einzelne Teillieferung, unabhängig davon, wer die
Versandkosten trägt.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten
hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Angelieferte Gegenstände sind – auch wenn sie unwesentliche Mängel auf-
weisen – vom Besteller anzunehmen.
Unbeschadet sonstiger Obliegenheiten ist die Ware bei Anlieferung unverzüglich
vom Besteller auf Transportschäden zu untersuchen. Etwa festgestellte Schäden
sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle mündlicher oder
telefonischer Vorausmitteilung sind sie nachfolgend schriftlich zu bestätigen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Wechselklagen –
sind Bärenstein.
Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Vertrages im
Übrigen ganz oder teilweise anfechtbar oder unwirksam sein, so wird dadurch
die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die
Vertragspartner verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue
Regelung zu treffen, die dem beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Die den einzelnen Ziffern vorangestellten Überschriften dienen nur der
besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht
die einer abschließenden oder alleinigen Regelung der mit der Überschrift
skizzierten Punkte an der betreffenden Stelle.
10. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus
einem etwaigen Kontokorrentsaldo, vor.
Eingehende Zahlungen werden zuerst auf etwaige Auslagen und
Nebenforderungen, wie Versicherungsspesen, Transportkosten ect., sowie auf
Verbrauchswaren, Ersatzteile und Dienstleistungen ect. verrechnet.
Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der dadurch
entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungspreises der
Vorbehaltware zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob
unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden, nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb berechtigt. Die durch Weiterveräußerung entstandenen
Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Vergütungsforderungen tritt der Besteller
bereits hiermit sicherungshalber an den Lieferanten ab, und zwar bei
verarbeiteter oder verbundener Vorbehaltware in Höhe von deren mit dem
Bestelller vereinbarten Rechnungspreis, im Übrigen in Höhe der im Zeitpunkt
der Weiterveräußerung noch offenstehenden Forderungen des Bestellers.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen die Namen der
Drittschuldner und die Höhe seiner Forderung bekanntzugeben.
Der Besteller ist als Bevollmächtigter des Lieferers zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen
dem Lieferer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Soweit das nicht geschieht,
sind eingezogene Beträge Eigentum des Lieferers und gesondert
aufzubewahren.
11. Sonstiges
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des
Lieferers und gelten spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbetätigung
des Lieferers als angenommen und vereinbart.
Abweichende Geschäftbedingungen des Bestellers gelten nur dann für den
Lieferer, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
Übernahme von Kundendienst, Reparaturen etc. sind nicht Teil der Lieferung
und müssen mit dem Lieferer gesondert vereinbart werden.