Minibagger mieten, Kubota u20 3a 2,5 to, Verleih, Baumaschinen
VB
- Art Baumaschinen
Beschreibung
Herzlich Willkommen bei LS Baumaschinen,
wir bieten Ihnen immer die richtigen Maschinen für Ihr Projekt!
Unser Sortiment umfasst Bagger, Radlader, verschiedene Rüttelplatten, Stampfer, Kipp-Anhänger, Maschinentransporter und noch vieles mehr!
Bei Interesse beraten wir Sie gerne.
Nachfolgend bieten wir an:
Minibagger Kubota u20 3a
Technische Daten:
Einsatzgewicht knapp 2,5 to.
Transportlänge: 3,85 m
Transporthöhe: 2,36 m
Verstellfahrwerk: 1,30 - 1,50 m
Reichweite: 4,37 m
Grabtiefe: 2,54 m
Reißkraft: 18,8 kN
Motorleistung: 14 kW
Ausstattung:
Planierschild,
Kabinenheizung,
Gummikette,
Spurverstellung,
Schnellwechsler mechanisch,
Null-Heck,
Maximale Auskipphöhe 2,55 m,
Hydraulische Grabenräumwanne,
2 Tief-Löffel nach Wahl
Bei Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
+49 (0) 174 3366118
www.lsbaumaschinen.de
Rechtliche Angaben
Firmenanschrift:
LS Baumaschinen GbR
Am Kalvarienberg 14
92274 Gebenbach
Handynummer: 0174 3366118
Email: lsbaumaschinen@outlook.com
Website: www.lsbaumaschinen.de
Geschäftsführer: Johannes Lindner
Steuernummer: 201/177/04107
USt-IdNr: DE348356882
Allgemeine Geschäftsbedingungen der L&S Baumaschinen GbR
1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss
1.1 Die Vermietung von Baumaschinen und -geräten durch die L&S Baumaschinen GbR
(nachfolgend „Vermieter“) erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen.
1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch die L&S
Baumaschinen GbR zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie
Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von der L&S Baumaschinen GbR schriftlich
bestätigt worden sind.
1.3 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen
gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Überlassung der Mietsache zu Beginn des Mietverhältnisses
2.1 Der Vermieter hat die Mietsache zu Mietbeginn in einem ordnungsgemäßen Zustand sowie
vollgetankt zu überlassen.
2.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle der vereinbarten Mietsache ein
gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen, sofern dies dem Mieter zumutbar ist.
2.3 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen Vermieter und dem Mieter vereinbarten Tag. Die
Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
2.4 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und
etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2.5 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf
eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell
gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die
Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des
Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch
aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine
angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit
bleibt außer Betracht.
2.6 Wurde zwischen den Parteien die Anlieferung der Mietsache durch den Vermieter
vereinbart, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der Anlieferort zum Zwecke der Anlieferung und
gegebenenfalls auch zum Aufbau der Mietsache ungehindert zugänglich ist. Behinderungen
z. B. durch Baumaterial, parkende Autos, etc. muss der Mieter rechtzeitig auf eigene Kosten
beseitigen. Etwaige, im Zusammenhang damit anfallende Wartezeiten des Vermieters gehen zu
Lasten des Mieters. Der Mieter hat ferner auf eigene Kosten für die rechtzeitige Beibringung von
erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. für Straßensperren) sowie für die Erfüllung
der damit verbundenen Auflagen (z. B. Beschilderung zu sorgen).
2.7 Im Falle der Selbstabholung durch den Mieter hat dieser die Vorschriften für Anhängelasten
einzuhalten und sich im Vorfeld zu vergewissern, dass das Zugfahrzeug die Beförderung
durchführen darf und insbesondere das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Der
Mieter hat ferner vor Beginn und während des Transports für eine ausreichende
Ladungssicherung zu sorgen.
3. Pflichten des Mieters
3.1 Der Mieter ist in der Zeit, in welcher sich die Mietsache in seinem Gewahrsam befindet
verpflichtet,
a. diese nur bestimmungs- und sachgemäß zu nutzen und vor Überbeanspruchung zu
schützen.
b. die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Straßenverkehrs- sowie
Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten. Die Mietsache darf nur von
unterwiesenen und geeigneten Personen bedient werden.
c. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter rechtzeitig auf besondere gesetzliche oder
behördliche Vorschriften und Erfordernisse hinzuweisen, die im Zusammenhang mit der
Lieferung, der Aufstellung und des Einsatzes des Mietgegenstandes stehen.
d. die sach- und fachgerechte Unterhaltung und Pflege der Mietsache gemäß der vom
Vermieter bzw. vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und
Wartungsanleitungen auf seine Kosten durchzuführen. Schrauben und Öle sind täglich
zu prüfen.
e. den Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich zu informieren, falls ein
Dritter Rechte (z. B. durch Pfändung) an der Mietsache geltend macht und auch den
Dritten hierüber schriftlich zu unterrichten.
f. die Mietsache durch geeignete Maßnahmen vor Diebstahl sowie sonstigem Zugriff
unbefugter Dritter zu schützen.
g. den Vermieter rechtzeitig über notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten
zu unterrichten und diese ausschließlich vom Vermieter oder von diesem beauftragten
Dritten durchführen zu lassen.
h. dem Vermieter oder einem von diesem beauftragten Dritten die jederzeitige
Besichtigung und Untersuchung der Mietsache zu ermöglichen, wobei die Untersuchung
in vorheriger Abstimmung mit dem Mieter erfolgt.
3.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes sowie eine
Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem Vermieter in Textform zu melden.
3.3 Der Mieter darf die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder
untervermieten noch in sonstiger Weise Dritten überlassen oder Rechte daran einräumen.
3.4 Der Mieter darf die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht
an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort verbringen. Er hat dem Vermieter auf
Anforderung Auskunft über den jeweiligen Stand- oder Einsatzort der Mietsache zu erteilen.
3.5 Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw.
Bedienungsanleitung inklusive aller Sicherheits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden
hat.
4. Haftung des Mieters
4.1 Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, die durch unzureichende Stromversorgung,
durch Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel und Kraftstoffe, sowie unsachgemäße Handhabung
und unzureichende Unterhaltung / Wartung, soweit diese von ihm vorzunehmen ist, entstehen.
Neben den im Zusammenhang damit anfallenden Reparaturkosten hat der Mieter für jeden Tag
der Reparaturdauer eine Pauschale in Höhe einer netto Tagesmiete zu zahlen.
4.2 Der Mieter hat dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht,
dass der Mieter schuldhaft gegen eine der in Ziffer 3 aufgeführten Pflichten verstößt.
4.3 Der Mieter haftet für das Betriebsrisiko der Mietsache. Er hat den Vermieter von
Schadensersatzforderungen Dritter, welche damit in Zusammenhang stehen, freizustellen.
4.4 Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal
nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Der
Mieter darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Vermieters dem von ihm eingesetzten
Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und
Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen. Bei Schäden, die durch das
Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das
Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die
Haftung.
6. Haftungsbegrenzung des Vermieters
6.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz
von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur
geltend gemacht werden bei
a. einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters.
b. einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
c. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren
Schadens.
d. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Vermieters beruht;
e. falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung
ausgeschlossen. Dies umfasst auch die verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a I BGB.
7. Zahlungsmodalitäten, Mietberechnung
7.1 Die Miete ist im Voraus zahlbar und nicht skontierbar.
7.2 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Der Mieter hat
sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung,
Betriebsstoffe, Reinigung, Geräteeinweisung, Personalunterstützung usw. jeweils gesondert zu
zahlen.
7.3 Alle gegenüber dem Mieter als Verbraucher angegebenen Preise verstehen sich
einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
7.4 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Bei
Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von maximal 8 Stunden erfolgt die Berechnung eines
neuen Arbeitstages.
7.5 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des
Mietpreises zu verlangen.
7.6 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution
als Sicherheit zu verlangen.
8. Beendigung / Kündigung des Mietverhältnisses
8.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand nach Wahl
des Vermieters auf dem Lagerplatz der L&S Baumaschinen GbR oder einem anderen
Bestimmungsort eintrifft, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
8.2 Während der vereinbarten Mindestmietdauer kann das Mietverhältnis nicht ordentlich
gekündigt werden. Nach Ablauf der vereinbarten Mindestmietdauer und bei unbefristeten
Verträgen kann das Mietverhältnis beidseitig ordentlich mit einer Frist von einen Tag, wenn der
Mietpreis pro Tag vereinbart ist, gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Tage,
wenn der Mietpreis pro Woche und eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
8.3 Daneben können die Parteien den Vertrag jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere dann vor, wenn
a. der Mieter nach Zugang einer Mahnung länger als 1 Woche in Zahlungsverzug ist.
b. der Mieter gegen seine in Ziffer 3 aufgeführten Pflichten verstößt.
c. wenn nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die
Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert.
d. wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen
Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland verbringt.
8.4 Für die Kündigung / Freimeldung ist Textform (z. B. Fax, E-Mail) ausreichend.
9. Zahlungsverzug
9.1 Der Kunde gerät entsprechend § 286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach
Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch die L&S
Baumaschinen GbR vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach §
288 BGB.
9.2 Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils 10,00 EUR
zu ersetzen.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der
Geschäftssitz des Vermieters.
10.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des
Vermieters. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.