MOSA Zapfwellenaggregat AWB 4-40X-H 40KVA Stromerzeuger Notstrom
7.939 €
Versand möglichBeschreibung
Bestell-Nr. 161748
AWB 4-40X-H
Lieferung frei Haus
40,5 kVA / 35,1 kW /
empf. Traktorleistung 110 PS
HAUS- & FELDBETRIEB ·
3-PHASIG BÜRSTENLOS ·
SPANNUNGSREGLER 4-POLIG SCHWERLAST
mit IP67 Anschlussdose
H CLASS
400V 50 Hz
40,5 KVA
Elektr.
Leistung
35,1 kW
empf. Traktor-
Leistung
111 PS
Nebenabtrieb
430 U/min
Gewicht
261kg
HAUS: 1 CEE-Stecker 400V 63A IP67
FELD: 1 CEE-Stecker 400V 63A IP67 + 1 CEE-Stecker 400V 32A IP67 + 1 CEE-Stecker 400V 16A IP67
1 Schuko-Stecker IP54 + einphasiger Wärmeschutz
4-poliger Schutzschalter + Messgerät zur Isolationskontrolle + IP65 Schutz
4-poliger Schutzschalter + 4-poliger Schutzschalter + IP65 Schutz
4-poliger Schutzschalter + IP65 Schutz
Unter-/Überspannungsalarm
Alarm für Unter-/Überfrequenz
Voltmeter + Frequenzmesser + Amperemeter + Stundenzähler (digitales Messinstrument)
BESCHREIBUNG DER UMSCHALTBOX
Die Umschaltbox wurde entwickelt für den Einsatz mit Zapfwellengeneratoren
im Feld- oder Notstrombetrieb, zur Speisung einer bereits bestehenden
Elektroanlage oder von elektrischen Serviceeinrichtungen, wenn der Anschluss
an das öffentliche Stromnetz nicht möglich ist.
Eine Trennung vom öffendlichen Netz muss gewährleistet sein!
Zum Schutz des Generator ist eine Hauptsicherung eingebaut, der auslöst,
wenn die Stromaufnahme der Verbraucher höher ist, als der vom Zapfwellengenerator
gelieferte Nennstrom.
Ebenfalls vorgeschaltet ist eine Überwachung der Spannung und Frequenz,
welche bei überschreiten oder unterschreiten der voreingestellten Schwellwerte
die vorgeschaltete Sicherung auslöst des Weiteren wird das mit roten
LED´s angezeigt.
Jede 400V Steckdose ist durch einen jeweils zugeordneten Leitungsschutzschalter
geschützt.
Sämtliche Teile, die vom Anwender genutzt werden, wie Steckdosen, Schalter
usw. sind an problemlos erreichbarer Position an der Schalttafel angebracht.
Auf keinen der unter Spannung stehenden Teile kann der Benutzer
direkt zugreifen.
Die Umschaltung zwischen Feldbetrieb und Hauseinspeisung erfolgt mittels
Hand-Schalter.
Bei der Feld/Haus-Variante werden mit Hilfe des Umschalters zwei voneinander
unabhängige Verbraucher/Anlagen gespeist.
In Stellung »HAUS« ist nur die für die Hauseinspeisung vorgesehende Sonder-
Steckdose (1h) in Funktion,
In der Stellung »FELD« sind alle anderen Steckdosen in Betrieb, inkl. der Isolationsüberwachung
Preis ist Brutto (inkl. MwSt.)
+++ Preisänderungen vorbehalten +++
Neugerät
Lieferung frei Haus
Auch andere Größen und Modelle vorhanden!
Zwischenverkauf und Irrtümer vorbehalten!
Wir beraten Sie gerne!
Kauf auf Rechnung mit ausgewiesener MwSt.
Rechtliche Angaben
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Inland Technik GmbH
Axenbach 2
84431 Heldenstein
Handelsregister: HRB 29682
Registergericht: Traunstein
Vertreten durch:
Markus Lindlmeier
Kontakt
Telefon: +49 177 8612233
Telefax: +49 177 8612233
E-Mail: info@inland-technik.de
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE342583535
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 15. März 2023
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen als vereinbart – auch für solche aus
zukünftigen Geschäften, es sei denn, der Besteller ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches
(HGB).
2. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, außer wir haben ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt
werden.
4. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, gelten
nur für die Geschäfte, für die sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Sie haben weder rückwirkend
Geltung noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – stets
freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30
Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist.
2. Mündliche Erklärungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.
3. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
4. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen
Irrtum beruhen, namentliche z.B. einem Schrieb- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht.
Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
5. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des
Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, Vervielfältigt noch
sonst wie Drittenzugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von
Kopien zurückzugeben.
§ 3 Preise, Preisänderungen
1. Die Preise für die Lieferungen von uns lauten auf EURO und verstehen sich ab Werk zzgl. Mehrwertsteuer,
Verpackungen, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Bei Rechnungsbeträgen unter € 100 erheben wir eine Unkostenpauschale in angemessener Höhe.
3. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Bei Veränderungen von
Kostenfaktoren, wie Material- oder Lohnkosten, die nach Vertragsschluss eintreten, behalten wir uns das Recht
vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten ab Eingang der Bestellung die Preise
entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung bzw.
Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, später als 5 Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Das
gleiche gilt, wenn die
Lieferung bzw. Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, später als 5 Monate nach
Vertragsschluss erfolgt.
4. Erhöht sich durch die Änderung der Preis um mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, so ist
der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
5. Für Aufträge auf Abruf werden stets die am Tag der Auslieferung oder bei Fälligkeit der Abnahme gültigen
Preise berechnet.
6. Rücktritt/Stornierung
Sollte der Käufer nach bereits erfolgter Auftragsbestätigung aber noch vor Lieferung, vom Kauf
zurücktreten/diesen stornieren wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% des Nettokaufpreises fällig.
§ 4 Lieferzeiten
1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine
verbindliche Lieferfrist wurden schriftlich zugesagt.
2. Bei der angegebenen Lieferwoche handelt es sich aktuell um einen unverbindlichen Richtwert. Auf Grund
der weltweiten Materialverknappung kann eine etwaige Lieferverzögerung nicht gänzlich ausgeschlossen
werden.
3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den der Unternehmer, seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so erfolgt die Haftung nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren
vertrags typischen Schaden begrenzt. Dieser beträgt maximal für jede volle Woche der Verspätung maximal 5%
vom
Werte. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen
Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder deren
Unterlieferanten eintreten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den
gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der
Nachfristsetzung bei Unternehmer beginnt. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller zum Rücktritt
berechtigt.
§ 5 Versand und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand
auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über. 2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und
auf seine Rechnung versichert (vgl. Ziffer 3.2).
§ 6 Käufer trägt die Kosten für den Rückversand.
§ 7 Gewährleistung/Mängel
1. Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach
Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung der Tatbestände geltend gemacht werden. Mängelrügen wegen
verdeckter Mängel und solcher Mängel, welche erst nach Inbetriebnahme von Maschinen und Werkzeugen
erkennbar werden, müssen unverzüglich nach deren Entdeckung unter genauer Beschreibung der
Tatbestände uns gegenüber geltend gemacht werden.
2. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt unsere Gewährleistung im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, nach unserer Wahl in der Form
der Nachbesserung durch uns oder von uns bestellten, durch Austausch von Teilen oder durch
Ersatzlieferung. Erfolgt nach einer solchen Mängelerledigung eine erneute und berechtigte Mängelrüge des
Bestellers und ist ihm nicht zuzumuten, weitere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen zu dulden, so steht
dem Besteller alsdann wahlweise das Recht zu, eine Rückgängigmachung des Vertrages – soweit es sich um
die mangelhafte Ware handelt – zu verlangen.
3. Wir behalten uns vor, dem Besteller bei grundloser Reklamation alle Kosten für Aufwand zur Überprüfung
der Ware gesondert in Rechnung zu stellen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie
sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu
halten.
4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt 12 Monate,
soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist. Die Gewährleitung
beinhaltet nur Teile jedoch keine Service oder Montage vor Ort.
5. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen, Gewichten und Ausführungen –
insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute
Einhaltung von Parametern ausdrücklich vereinbart worden ist.
6. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß,
soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
7. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Käufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt, oder Verbrauchs-materialen verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
9. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter
Gegenstände an Unternehmen i.S. d. § 14 BGB. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
geliefert.
10. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von
Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gem. § 7 nur dann,
wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
§ 8 Haftungsbegrenzung
1. Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu
vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den
gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer
Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ebenso bei
datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine
Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche
wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung
ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Kunden haften.
2. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
3. Die Verjährung der Haftungsansprüche des Bestellers gegenüber uns richtet sich nach § 6.4, soweit es
nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller
zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor
(Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und den Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller
ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der
folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände
im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die
Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer
abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem
Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den
Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der
dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren- Wertes der
Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich
die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes
der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an
der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die
Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff.3 vereinbarte
Vorausabtretung nur die Höhe des Faktoren-Werts der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den
andern Waren weiterveräußert worden sind.
5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentlich Bestandteile in das
Gerät eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht,
etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer
Sicherungshypothek an den Unter-nehmer ab.
6. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden
Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmens –nicht nur vorübergehende- um insgesamt mehr
als 20% übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen der Bestellers zur entsprech- enden Freigabe von
Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
7. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich
und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so
kann der Unternehmer unbeschadet das ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages der
Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte
angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die
Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem
Verbraucherkredite Gesetz unterliegen.
§ 10 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird mit Vorkasseverfahren abgerechnet. Es werden die Waren erst
nach Zahlungseingang versendet bzw. ausgeliefert.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme
erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind
sofort fällig.
3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage
stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung eingestellt, ist der Unternehmer
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der
Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4. Stellt der Besteller seine Zahlung endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen
oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Unternehmer auch
berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen
Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des
Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen,
einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige
festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und
Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht
berührt.