Motor NEU 1.4MPi G4LC Hyundai i20 i30 Kia Cee'd Rio 99PS
1.695 €
Beschreibung
Werksneue Motor, nackt mit Steuerung. 0.0km
Motoren sind immer getestet auf dem Prüfstand
12 Monate garantie
-Preis ohne MwSt. Wenn Sie ein Firma haben und ein gültiges Steuer-
ident nummer abgeben bekommen Sie ein Rechnung ohne MwSt.
-Lieferung ab Lager, abholung sofort möglich.
-7 Tage die Woche verfügbar.
-Prüfe anhand der Fahrgestellnummer im Händlersystem.
-Versand innerhalb von 1 Tag.
-Transportkosten innerhalb Deutschland max 120,-
Wenn Sie eine (technische) Frage haben, kontaktieren Sie uns bitte, verfügbar auf Deutsch, Englisch, Niederlandisch und Französisch.
+31-613856070 Telefon und whatsapp
Wir befinden uns in Uden (Niederlande) 30 minuten von Goch
Adresse :
Linie 20
5405AN Uden (NL)
Rechtliche Angaben
1. Allgemeines
1.1 Alle Angebote von und alle Bestellungen bei V-Trade Recycling für den Verkauf und die Lieferung von (Auto-)Teilen/Waren im weitesten Sinne des Wortes durch V-Trade Recycling sowie alle diesbezüglichen Verträge mit V-Trade Recycling unterliegen diesen Bedingungen.
1.2 Die Anwendbarkeit etwaiger Bedingungen der Gegenpartei oder des Käufers von V-Trade Recycling wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.
1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen können vom Käufer nür geltend gemacht werden, wenn und soweit sie von V-Trade Recycling schriftlich anerkannt worden sind.
2. Angebote, Aufträge und Vereinbarungen
2.1 Alle Angebote von V-Trade Recycling sind freibleibend.
2.2 Bestellungen und Angebotsannahmen des Käufers gelten als unwiderruflich.
2.3 Die V-Trade Recycling ist erst gebunden, wenn sie schriftlich angenommen hat oder mit der Ausführung begonnen hat. V-Trade Recycling ist darüber hinaus nur gebunden, wenn sie schriftlich angenommen hat. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen durch oder mit ihrem Personal binden V-Trade Recycling nicht, es sei denn, sie hat diese schriftlich bestätigt.
3. Preis
3.1 Die von V-Trade Recycling angegebenen oder mit V-Trade Recycling vereinbarten Preise sind Nettopreise, enthalten also nicht die Mehrwertsteuer, und gelten nur für die Lieferung ab Werk.
4. Lieferzeit und Lieferung
4.1 Die von V-Trade Recycling angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd.
Eine Überschreitung der angegebenen Lieferfristen berechtigt den Käufer daher nicht zu einer zusätzlichen oder alternativen Entschädigung oder zur Nichterfüllung einer seiner eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag. Der Käufer hat jedoch das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn und soweit V-Trade Recycling die zu liefernden Waren nicht innerhalb einer mit dem Käufer schriftlich vereinbarten, angemessenen Frist nach der oben genannten Überschreitung geliefert hat.
4.2 Die Lieferfristen verlängern sich um die Zeit, in der die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt verzögert wird. Sie verlängern sich auch um die Zeit, in der der Käufer mit der Erfüllung einer Verpflichtung in Verzug ist, als vereinbart oder von V-Trade Recycling vernünftigerweise erwartet werden kann.
4.3 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Vertrags abzuholen.
5. Risiko und Eigentumsübergang
5.1 Das Risiko für die von V-Trade Recycling zu liefernden Waren geht ab dem Zeitpunkt der Lieferung dieser Waren auf den Käufer über. Das Risiko geht auch auf den Käufer über, sobald er mit der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Verpflichtung zur Abholung der Waren innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss in Verzug ist.
5.2 Alle von V-Trade Recycling gelieferten Sachen bleiben Eigentum von V-Trade Recycling bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die V-Trade Recycling gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag und/oder früheren oder späteren Verträgen gleicher Art hat, einschließlich Schäden, Kosten und Zinsen.
6. Höhere Gewalt
6.1 V-Trade Recycling ist berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise, vorübergehend oder anderweitig durch Umstände verhindert oder behindert wird, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, darunter Betriebsblockaden, Streiks, Arbeitsniederlegungen und Aussperrungen, verspätete Bereitstellung von Teilen, Gegenständen oder Dienstleistungen, die bei Dritten bestellt wurden, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die V-Trade Recycling zuzurechnen sind,
Unfälle und Betriebsstörungen.
7. Garantien und Reklamationen
7.1 V-Trade Recycling garantiert, dass die von ihr gelieferte Ware - unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit (nämlich: (Auto-)Teile/Waren, alles im weitesten Sinne des Wortes) und des vereinbarten Preises - dem Vertrag entspricht und dass sie die Eigenschaften hat, die der Käufer aufgrund dieses Vertrages in dem nachstehend genannten Sinne erwarten kann.
7.2 Weist die gelieferte Ware während der Gewährleistungsfrist einen Mangel auf, so wird V-Trade Recycling die betreffende Ware bei rechtzeitiger Reklamation entweder kostenlos nachliefern oder dem Käufer den Rechnungswert der betreffenden Ware gutschreiben, wobei die Wahl bei V-Trade Recycling liegt. Auf Verlangen von V-Trade Recycling ist die Ware frachtfrei an V-Trade Recycling zu senden. Die De- und Montagekosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Rücklieferung erfolgt nur innerhalb der Niederlande. Die Garantie gilt nicht für angebaute Teilen.
7.3 Die Garantiezeit nach Rechnungsdatum beträgt 3 Monate oder 10.000 km für gebrauchte Teile, 6 Monate oder 25.000 km für reparierte/überholte Teile und 12 Monate oder 50.000 km für neue Teile.
7.4 Beanstandungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden der Beanstandung bei sonstigem Verfall des Anspruchs gegenüber V-Trade Recycling geltend gemacht werden.
7.5 Jeder Anspruch auf Garantie erlischt:
a. wenn die gelieferte Ware unsachgemäß oder nicht entsprechend dem vereinbarten oder üblichen Verwendungszweck montiert und/oder verwendet worden ist.
b. Wenn ohne Zustimmung von V-Trade Recycling durch den Käufer oder in dessen Auftrag Arbeiten an den gelieferten Waren durchgeführt wurden.
8. Haftung und Entschädigung
8.1 Die Haftung von V-Trade Recycling im Zusammenhang mit eventuellen Mängeln an den von ihr gelieferten Waren beschränkt sich auf die Einhaltung der im vorigen Artikel beschriebenen Garantie.
8.2 V-Trade Recycling ist niemals zu einer anderen oder zusätzlichen Entschädigung verpflichtet, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens V-Trade Recycling oder ihrer eigenen Mitarbeiter verursacht. Außer bei Vorsatz von V-Trade Recycling selbst ist die Haftung von V-Trade Recycling für Handels-, Folge- oder indirekte Schäden immer ausgeschlossen.
8.3 In allen Fällen, in denen V-Trade Recycling zu einer Entschädigung verpflichtet ist, wird diese nach eigenem Ermessen niemals höher sein als entweder der Rechnungswert der gelieferten Ware, die den Schaden verursacht hat oder in deren Zusammenhang der Schaden entstanden ist, oder, wenn der Schaden durch die Versicherung von V-Trade Recycling gedeckt ist, der Betrag, der von dem Versicherer in diesem Zusammenhang tatsächlich ausgezahlt wird.
8.4 Jede Forderung gegen V-Trade Recycling, mit Ausnahme der von V-Trade Recycling anerkannten, verjährt nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Entstehen der Forderung.
8.5 Alle einschränkenden, ausschließenden oder bestimmenden Haftungsbedingungen, die von den Lieferanten von V-Trade Recycling im Zusammenhang mit den gelieferten Waren gegenüber V-Trade Recycling geltend gemacht werden können, werden von V-Trade Recycling auch gegenüber dem Käufer geltend gemacht.
8.6 Die Mitarbeiter von V-Trade Recycling oder die von V-Trade Recycling für die Durchführung des Vertrags eingeschalteten Hilfspersonen können sich gegenüber dem Käufer auf alle aus dem Vertrag abzuleitenden Verteidigungsmittel berufen, als ob sie selbst V-Trade Recycling wären.
8.7 Der Käufer schützt V-Trade Recycling, seine Mitarbeiter und seine für die Durchführung des Vertrags hinzugezogenen Hilfspersonen vor allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags durch V-Trade Recycling, sofern es sich um höhere oder andere Ansprüche handelt als diejenigen, die dem Käufer gegenüber V-Trade Recycling zustehen.
9. Zahlung und Sicherheit
9.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung in bar/unverzüglich zu erfolgen. V-Trade Recycling ist jederzeit berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen und/oder anderweitig Sicherheit für die Zahlung zu erhalten.
9.2 Der Käufer verzichtet auf das Recht, die von beiden Seiten geschuldeten Beträge zu verrechnen. Gewährleistungsansprüche setzen die Zahlungsverpflichtungen des Käufers nicht aus.
9.3 Wenn der Käufer einen von ihm auf Grund des Vorstehenden geschuldeten Betrag nicht bezahlt, ist er ohne Inverzugsetzung in Verzug. Ab dem Tag, an dem der Käufer in Verzug ist, schuldet er V-Trade Recycling Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro Monat oder Teil eines Monats, in dem der Verzug andauert.
10. Auflösung
10.1 Wenn der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn er für insolvent erklärt wird, wenn er einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, wenn er sein Unternehmen auflöst oder wenn sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird, ist V-Trade Recycling berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung ohne vorherige Inverzugsetzung ganz oder teilweise aufzulösen, e. e. nach eigenem Ermessen und immer unter Beibehaltung eines eventuellen Rechts auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen.
11. Inkassokosten
11.1 Bei Nichtzahlung durch den Käufer gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu Lasten des Käufers; die außergerichtlichen Inkassokosten werden zwischen dem Käufer und V-Trade Recycling auf 15 % des einzutreibenden Betrags festgesetzt, mit einem Mindestbetrag von 75 €.
12. Rechtsstreitigkeiten und anwendbares Recht
Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien ergeben können, werden ausschließlich vom zuständigen Gericht in 's-Hertogenbosch entschieden, es sei denn, V-Trade Recycling zieht das Gericht vor, das nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln zuständig ist, oder die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln können nicht vorher im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend festgelegt werden.