Movingheads Zu Vermieten// Showtec Phantom 65// Partylicht
VB
Beschreibung
Hallo, wir vermieten vier Showtec Phantom 65 LED
Spots.
Der Hingucker für ihre Feier,
Wir empfehlen dazu die Stativtraverse um die Lampen hängen zu können und das ADJ mydmx GO um die Lampen leicht zu steuern. Natürlich können die Lampen auch nur so gemietet werden
Der "Phantom 65" ist ein sehr kompakter und multifunktioneller Moving Head Spot mit einer sehr hellen, weißen 65 Watt LED. So verfügt er über ein Farbrad, ein Goborad mit rotierenden Gobos, 3-Fach Prisma und hervorradender Optik mit manuellem Fokus.
Sie sind interessiert, dann melden Sie sich und wir stellen Ihnen ein perfektes Angebot für Ihre Traumfeier.
Wir freuen uns von Ihnen zu hören..
JBR Technik
Rechtliche Angaben
Impressum
*Angaben gemäß § 5 TMG:
Jakob Böckelmann
Im Winkel 24
48157 Münster, Deutschland
Kontakt
Telefon: 015759543859
E-Mail: jbr.technik@gmail.com
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
bereit, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
a) Die im Internet, in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zu den zum Angebot gehörenden Unterlagen angegebenen Preise und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht im Vertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
b) Soweit die Angebotsbindungsfrist im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wird, beträgt sie zehn Tage.
c) Der unterzeichnete Vertrag muss spätestens vor Ausführungsbeginn vorliegen. Liegt zum Zeitpunkt der Veranstaltung kein unterzeichneter, schriftlicher Vertrag vor bzw. ist die Anzahlung noch nicht auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen, ist dieser berechtigt, die Erbringung der Leistung zu verweigern. Erbringt der Auftragnehmer die Leistung dennoch und nimmt der Auftraggeber die Leistung an, so gilt dies jedenfalls als Zustimmung zum Vertragsschluss.
2. Rücktritt vom Vertrag
a) Der Kunde kann als Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang beim Auftragnehmer ohne Angabe von Gründen schriftlich per Mail oder per Post widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
b) Der Rücktritt von einem geschlossenen Vertrag ist nach Verstreichen der Widerrufsfrist nur unter folgenden Stornierungsbedingungen möglich:
Bis 6 Monate vor Veranstaltung wird keine Stornogebühr erhoben.
Ab 5 Monate vor Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Gesamtbetrages (außer Fahrkosten) berechnet.
Ab 3 Monate vor Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 75 % des Gesamtbetrages (außer Fahrkosten) berechnet.
Ab weniger als 1 Monat vor Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 100 % des Gesamtbetrages (außer Fahrtkosten) berechnet.
Sollte es nach Stornierung durch den Auftraggeber zu einem Ersatz-Auftrag an einem anderen Termin kommen, werden die Stornogebühren gesondert zwischen den Parteien geregelt.
c) Der Rücktritt seitens des Auftragnehmers ist nur im Falle höherer Gewalt z. B. Krankheit oder Unfall möglich. Der Auftragnehmer wird in so einem Fall alles in seiner Macht Mögliche tun, um dem Auftraggeber gleichwertigen Ersatz zu stellen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber so früh wie möglich über den Ausfall informieren.
3. Leistungen des Auftragnehmers
a) Der Auftraggeber hat für die Anlieferung und den Abtransport einen geeigneten Parkplatz für LKW, Transporter, PKW (je nach Umfang der Technik) bereitzustellen, so dass ein Be- und Entladen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie ohne Gefährdung der Mitarbeiter des Auftragnehmers erfolgen kann. Der Parkplatz muss sich in unmittelbarer Umgebung des Veranstaltungsortes befinden.
b) Sollte kein geeigneter Parkplatz zur Verfügung stehen und der Auftragnehmer gezwungen sein, verkehrswidrig zu parken bzw. zu halten, so sind sämtliche Folgekosten (Verwarngelder, Abschleppgebühren etc.) durch den Auftraggeber zu tragen.
c) Der Veranstaltungsort muss möglichst barrierefrei zugänglich sein sowie dem Auftragnehmer ein problemloses Ein- und Ausladen sowie einen schnellen und unkomplizierten Auf- und Abbau gewährleisten. Sollte dieses nicht möglich sein, so ist dieses vom Kunden vor Ausführung der Leistungen mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist andernfalls berechtigt, Kosten für einen Mehraufwand auch nachträglich geltend zu machen. Der Aufwandszuschlag in angemessener Höhe richtet sich nach Zeit und Mehraufwand für den Aufbau/Abbau. Die Anlieferung und der Abtransport finden, sofern nicht anders vereinbart, direkt vor bzw. nach der Veranstaltung statt. Die Standardaufbauzeit beträgt ca. 1,5 Stunden, die Standardabbauzeit beträgt ca. 1 Stunde. Diese Zeiten gelten für Musik- und Lichtanlagen bis ca. 100 Personen. Die genaue Zeit für den Aufbau ist im Vertrag festgelegt und kann bei Mehraufwand und größerer Technik von den zuvor genannten Zeiten abweichen.
d) Sollte vom Kunden ein Aufbau/Abbau zu anderen Zeiten gewünscht sein, so fällt jeweils pro zusätzlicher Anfahrt eine Anfahrts-/Aufwandspauschale in Höhe von 100,-- € pro angefangene 100 km an. Sollte der Aufbau bereits ein oder mehrere Tage zuvor erfolgen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Tag einen Mehraufwand von 50 % des vereinbarten Preises für das Equipment zu verlangen. Gleiches gilt für den Abbau, wenn dieser nicht unmittelbar nach den Veranstaltungen stattfinden kann.
e) Sollte aufgrund der Gegebenheiten eine Übernachtung für den Auftragnehmer/des Auftragnehmerteam erforderlich werden, so hat der Auftraggeber die Kosten für die Übernachtung zu tragen.
f) Ist eine DJ-Tätigkeit geschuldet, beginnt oder endet diese zu den in dem Vertrag angegeben Zeitpunkten. Auch Hintergrundmusik zählt zur Arbeitszeit des DJ ́s, auch, wenn dieser nur eine CD bzw. Playlist vom Laptop ablaufen lässt. Sollte der DJ auf Kundenwunsch früher mit seiner Tätigkeit beginnen oder länger als vereinbart spielen, so wird diese Zeit mit den in dem Vertrag vereinbarten anteiligen Stundensätzen berechnet.
4. Beistellungen des Auftraggebers
a) Alkoholfreie Getränke und andere übliche Verpflegungen sind bei längerer Veranstaltungsdauer durch den Auftraggeber bei einer DJ-Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Andere Spesen sind separat zu vereinbaren.
b) Bei einer reinen DJ-Buchung (ohne Technik) ist von Seiten des Auftraggeber folgendes Equipment zu stellen: Ein Dj Controller Denon MCX8000 (oder besser), mindestens 1 Monitor-Lautsprecher auf Ohrhöhe (regelbar am DJ-Mischpult, Booth-Regler). Die weitere Auflistung der zu stellenden Technik ist im Vertrag zu regeln. Sollte ein DJ-Auftritt aufgrund der nicht beigestellten Technik vom Auftragnehmer abgelehnt werden müssen, so ist dennoch das Entgelt in voller Höhe fällig.
c) Bei jeder Buchung ist ein Tisch bereitzustellen, so dass die entsprechende Zuspieltechnik (CD-Player, Mischpult) problemlos darauf Platz findet. Der Tisch sollte mindestens eine Höhe von 100 cm aufweisen. Die Länge sollte ca. 1,50 m betragen, die Breite mindestens 0,50 cm. Die Ablagefläche sollte neben der Zuspieltechnik außerdem Platz für einen Laptop sowie eventuell mitgebrachte CD-Koffer bieten.
d) Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Stromversorgung zu sorgen und diese für die Dauer der Veranstaltung zu gewährleisten. Bei kleineren Musik-Lichtanlagen reicht eine einzelne abgesicherte Steckdose (230 Volt) aus. Hier dürfen keine weiteren Geräte, die viel Strom verbrauchen (z. B. Kühlschränke, Heizplatten) angeschlossen sein. Bei größeren Anlagen werden zwei getrennt abgesicherte Steckdosen (230 Volt) nötig. Sollte Starkstrom (CEE) benötigt werden, so wird dieses im Vertrag gesondert vereinbart. Die benötigten Stromstellen müssen in unmittelbarer Umgebung des DJ-Pultes vorhanden sein. 5. GEMA-Gebühren
Anfallende GEMA-Gebühren sind in voller Höhe vom Auftraggeber zu tragen und direkt an die GEMA abzuführen. Auf Wunsch wird dem Auftraggeber eine Übersicht der geplanten Lieder zur Vorlage bei der GEMA vom DJ ausgehändigt. Falls eine solche Übersicht benötigt wird, ist dieses dem DJ vor der Veranstaltung mitzuteilen, so dass er die Möglichkeit hat, die gespielten Lieder zu notieren. Bei reinen privaten Veranstaltungen entfällt die GEMA-Gebühr.
6. Haftung
Für Personen- und Sachschäden während der Veranstaltung haftet ausschließlich der Auftraggeber, soweit der Schaden nicht durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch den Auftragnehmer verursacht worden ist. Für Schäden am Equipment und Musikdatenträgern vom Auftragnehmer, die während einer Veranstaltung durch Gäste fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, ebenso wie für Schäden, die durch fehlerhaften Strom (Überspannung, Spannungsabfall etc.) an den Geräten des Auftragnehmers entstehen, haftet der Auftraggeber in voller Höhe.
7. Übersichtlichkeit, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht, Gerichtstand**
Die Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne der vorherstehenden Bestimmungen nicht gültig oder (schwebend) rechtlich unwirksam sein oder werden, werden alle übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden so umgedeutet, dass ihr Zweck in rechtswirksamer Weise erfüllt werden kann. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.