NEU LED Einlegelrasterleuchte, 4x14 W EVG
10 €
Versand möglichBeschreibung
Restbestände aus einem Projekt. Leuchten sind neu, unbenutzt und in Originalverpackung.
Originalpreis der Leuchte liegt bei 95,19 Euro.
Bei der Leuchte handelt es sich um eine LED-Einbau-/ Einlegerasterleuchte aus weißem Stahlblech mit 4 x 14 Watt EVG und 4 Doppelparabolrastern.
28 Stück verfügbar. Die Leuchten können per GLS versendet werden oder bei höherer Abnahme auch per Spedition. Preis pro Paket 8,90 Euro. Maximal 3 Leuchten pro Paket.
Bei Abnahme von allen verfügbaren 28 Leuchten 230€ inkl. Versand.
Material: Stahlblech
Treiber: EVG 4 x 14 Watt
Rechtliche Angaben
ELG Leuchten GmbH
Sender Str. 384
33415 Verl Deutschland
Telefon:+49 (0)5246 838346-0
Telefax: +49 (0)5246 838347-7
e-Mail: info@elg-leuchten.de
Geschäftsführer: Ilona Swienty-Stork
Registergericht: Amtsgericht Gütersloh
Registernummer: HRB 8375
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 268075521
Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter,
der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, es sei denn, Sie haben die Ware bereits defekt erhalten. Dann wenden Sie sich bitte vor der Rücksendung erst an uns. Gerne stellen wir Ihnen auch ein vergünstigtes GLS Retourenetikett zur Verfügung.
Gewährleistung
st der Kunde Verbraucher, gilt folgendes:
Bei allen Waren aus unserem Shop bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte.
Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei abweichend von den gesetzlichen Vorschriften die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr ab Ablieferung der Ware beschränkt wird.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr gilt nicht für durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei arglistig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfrist ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.
Ist der Kunde Unternehmer, gilt folgendes:
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, sollte sich ein Mangel zeigen, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer jedoch den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich nicht auf die Vorschriften des § 377 HGB berufen.
Bei einem Mangel steht es dem Verkäufer frei, nach eigener Wahl seiner Gewährleistungspflicht entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachzukommen. Bei einem Fehlschlagen der Mangelbeseitigung kann der Kunde nach eigener Wahl entweder Minderung verlangen oder vom geschlossenen Vertrag zurücktreten.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt für Unternehmer bei neu hergestellter Ware ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Beim Verkauf gebrauchter Ware wird die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verkürzung der Gewährleistungsansprüche bei Neuware auf ein Jahr bzw. der Ausschluss der Gewährleistung bei gebrauchter Ware gilt nicht für durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei arglistig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfrist ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.