Roto Dachfenster
250 €
Nur AbholungBeschreibung
Roto Dachfenster WDF R85 K W WD AL 06/14
Designo, Kunststoff, ohne EDR
Original Verpackt
Wir verkaufen 2x Roto Dachenfenster für je 250€ inkl.
---Restposten--- ohne Garantie und Gewährleistung
Rechtliche Angaben
Impressum BTL
Ladberger Straße 60
49525 Lengerich
www.btl.de
info@btl.de
AG Steinfurt HRA 4838
USt.-Id.-Nr.: DE813403505
Persönlich haftende Gesellschafterin: BTL Verwaltungs GmbH
Ladbergen, Amtsgericht Steinfurt HRB 6681
Geschäftsführer: Markus Heuger, Bernd Specht, Markus Oelrich
Gerichtsstand für beide Teile ist Tecklenburg.
Tel.: 05485 / 93 90 310
Fax.: 05485 / 93 90 317
Umsatzsteuer-Identifikationsnumme gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
DE 813 403 505
Verantwortlich für den Inhalt: Sebastian Specht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit Auftragserteilung
als ausschließlich maßgeblich anerkannt. Anderslautende
(Einkaufs-)Bedingungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Bestätigung;
ansonsten sind sie unverbindlich.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung
ergibt sich etwas anderes. Der Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten.
3. Lieferung
Ist die Lieferung vereinbart, erfolgt diese frei Baustelle/Lager; sofern
eine Anfahrt möglich ist. Eine Abladung erfolgt nur, wenn diese
vereinbart wurde. Soweit kein ausdrücklicher Liefertermin vereinbart
wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich
unverbindliche Angaben.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr von Verlust, Unfall, Beschädigung, Beschlagnahme,
Brand, zufälligem Untergang usw. der Ware geht auf den Besteller
mit der Anzeige der Abholbereitschaft über. Der Anzeige der Abholbereitschaft
steht die Übergabe der Sendung an den Transporteur
oder das Verlassen der Ware aus unserem Lager zwecks Versendung
gleich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware vom Besteller
abgeholt wird oder wir dem Besteller die Ware auf dessen Wunsch
frachtfrei oder gegen Entgelt liefern.
Der Besteller hat die zur Abholung bereitgestellte Ware innerhalb
von 10 Werktagen nach Anzeige der Abholbereitschaft entgegenzunehmen.
Kommt der Besteller mit der Abholung der Ware in Verzug,
können wir die Ware nach billigem Ermessen einlagern oder
zur Erhaltung der Ware geeignete Maßnahmen treffen. Die Kosten
dafür trägt der Besteller. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren
Schadens betragen die Lagerkosten während des Verzuges
1/30 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Tag.
Nach Ablauf einer fruchtlos verstrichenen angemessenen Frist zur
Abholung der Ware sind wir berechtigt, anderweitig über die bestellte
Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern oder den Besteller auf dessen Kosten
und Gefahr zu beliefern.
5. Gewährleistung
Der Käufer genießt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Offensichtliche
Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen
sind binnen einer Woche anzuzeigen, ansonsten gilt die
Ware als genehmigt und der Käufer verzichtet auf seine Gewährleistungsrechte
hinsichtlich dieses offensichtlichen Mangels.
Ist der Käufer Kaufmann, gelten die §§ 377 ff. HGB. Die Rüge verdeckter
Mängel ist nur binnen eines Jahres nach Lieferung möglich.
Die Verkäuferin hat die Wahl zwischen Nachbesserung und mängelfreier
Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nach erfolglosem zweitem Versuch fehl, kann der Käufer
Minderung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Werden die Waren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) Teil B geliefert, gelten die dort vorgesehenen
Verjährungsfristen.
Für Schadensersatzansprüche haftet die Verkäuferin bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit und bei schuldhafter Verletzung solcher Vertragspflichten,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks
von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten).
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises
Eigentum der Verkäuferin. Bei kaufmännischen Käufern finden die
Regelungen über den Eigentumsvorbehalt, wie sie unter 11. ausgeführt
werden, Anwendung.
7. Zahlungsbedingungen, Verzug
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels
bedarf der schriftlichen Vereinbarung; ansonsten gerät
der Käufer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Verzug.
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer der Verkäuferin zusätzlich
zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist der Käufer Verbraucher,
beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Ist der Käufer
Kaufmann, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
8. Einbau, Verlegung, Montage
Übernimmt die Verkäuferin auch den Einbau, die Verlegung oder
die Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, gelten die
Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil
B und Teil C als Vertragsgrundlage für eindeutig als Bauleistungen
abtrennbare Teile der vertraglich geschuldeten Leistung. Die VOB in
der jeweils gültigen Fassung können bei der Verkäuferin eingesehen
oder auf Wunsch zugesandt werden.
9. Datenverarbeitung
Die Verkäuferin verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr
mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten und
bearbeitet diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben der DSGVO.
10. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für kaufmännische Käufer ist ausschließlich Lengerich.
11. Eigentumsvorbehalt im Verkehr mit kaufmännischen Kunden
Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen einschließlich
aller Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger
Nebenforderungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum.
Der Käufer verwahrt die Ware unentgeltlich für die Verkäuferin.
Der Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ist in jedem
Fall gestattet.
Der Käufer tritt der dies annehmenden Verkäuferin zur Sicherung die
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer
erwachsen. Die Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten
Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Käufers auf den dann
vorhandenen „kausalen“ Saldo.
Der Käufer tritt der dies annehmenden Verkäuferin zur Sicherung
die Forderung ab, die ihm im Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware,
oder wenn die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines
Grundstücks geworden ist, erwachsen. Bei einer Weiterverarbeitung
oder der Verbindung mit einem Grundstück beschränkt sich die Vorausabtretung
auf den Rechnungswert der gelieferten Waren. Der
Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt.
Die Einziehungsbefugnis der Verkäuferin bleibt hiervon unberührt.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, von ihrer Einziehungsbefugnis keinen
Gebrach zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht in Verzug gerät und auch kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesen Fällen
ist die Verkäuferin berechtigt, die Bekanntgabe der abgetretenen
Forderungen nebst Schuldnern ebenso zu verlangen wie alle zum
Einzug erforderlichen Angaben und Mitteilung der Abtretung an den
Schuldner.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des
Käufers freizugeben, wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten
die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % überschreitet. Die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.
Zugriffe Dritter auf die Ware der Verkäuferin vor Zahlung hat der Käufer
unverzüglich mitzuteilen und Widerspruch unter Hinweis auf den
Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin zu erheben.