Schlauch-Brausegarnitur
187 €
Versand möglich- Farbe Silber
- Zustand Neu
Beschreibung
Schlauch-Brausgarnitur von Villeroy & Boch/ Dornbracht, Serie CULT:
- chrom
- Normalstrahl
- mit Antikalk-System
- Brausehalter Rosette 63 x 63 mm
- Metallbrauseschlauch 1250 mm mit integriertem Verdrehschutz
- Versandpauschale: zzgl. 9,50 €
Empfohlener Verkaufspreis: 392,82 €
**Bitte beachten: Nachfolgend aufgeführtes Material erwerben Sie als Ausstellungsstück zum
besonders günstigen Preis. Eventuell leichte Gebrauchsspuren berechtigen nicht zu
Ersatzlieferungen oder Wandlung. Fehlende Zubehörteile oder Einbauteile können separat bestellt
werden. Die Preise verstehen sich als Abholpreis, ohne Verpackung und ohne Dekoration.
Rechtliche Angaben
Rechtliche Informationen des Anbieters
Laabs GmbH für Heizung, Sanitär und Fliesen
Am Silbergraben 16
14480 Potsdam
Deutschland
Telefon: 0331 649590
Fax: 0331 6495999
E-Mail: info@laabs-sanitaer.de
Geschätsführer : Achim & Kerstin Laabs Steuernummer 046-113-00420 USt-IdNr.: DE 138456643
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 138456643
Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge
zwischen LAABS GmbH für Heizung, Sanitär und Fliesen und Verbrauchern (private Auftraggeber)
„Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Widerrufsbelehrung: bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen ab Datum des Vertragsabschlusses diesen Vertrag zu widerrufen. Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (Brief, Fax, oder E-Mail) vor Ablauf der Widerspruchsfrist, über Ihren Entschluss informieren.
1. Allgemeine Grundlagen
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer nachstehend (Auftragnehmer = AN) auszuführenden Aufträge des Verbrauchers sind individuelle (vorrangige) Vereinbarungen sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§126b BGB) erfolgen.
2. Angebote und Unterlagen
2.1 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen,Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen von AN dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Verstöße hiergegen werden als Urheberrechtsverletzungen verfolgt. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.
2.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Verbraucher zu beschaffen und AN rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. AN hat die hierzu notwendigen Unterlagen dem Verbraucher auszuhändigen.
3. Preise
3.1 Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
3.2 Soweit erforderlich, werden Strom-. Gas- oder Wasseranschluss AN unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
3.3 Fahrzeiten vom Betriebssitz zum Auftragsort des Verbrauchers werden als Arbeitszeiten berechnet, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
4. Zahlungsbedingungen und Verzug
4.1 Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an AN zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
4.2 Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
4.3 Eine Zahlung ist fristgerecht geleistet, wenn sie bis zur Fälligkeit auf dem Konto von AN eingeht.
5. Abnahme
5.1 Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
5.2 Im Übrigen gilt § 640 BGB. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
5.3 AN ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen.
6. Sachmängel – Verjährung
6.1 Soweit ein Hersteller von Produkten, die im Zuge der vertragsgegenständlichen Leistungen von AN beim Verbraucher eingebaut oder geliefert werden, in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
6.2 Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages zur Herstellung eines Bauwerks,
- entweder in Fällen der Neuerrichtung oder
- in Fällen der Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
6.3 Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren
gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs- Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
6.4 Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht,
soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB) oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung von AN seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von AN seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
6.5 Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch z. B. schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
6.6. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
6.7. Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Verbrauchers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen
6.8. Kommt AN einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen von AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
7. Bestimmungen für Instandsetzungsaufträge
7.1 Wird AN mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen von AN zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
7.2 Ist der Reparaturauftrag aus bei der Auftragserteilung nicht erkennbaren Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Schwierigkeiten auszuführen, ist AN zum Rücktritt vom Reparaturvertrag berechtigt.
7.3 Erweisen sich während der Reparaturausführung zusätzliche Leistungen als notwendig, ist AN berechtigt, diese gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung mit auszuführen, sofern der Verbraucher nicht erreichbar und die Erweiterung des Reparaturumfanges für ihn zumutbar ist.
7.4 AN kann nach Erteilung eines Reparaturauftrages den Beginn der Arbeiten von einer angemessenen Vorauszahlung des Verbrauchers an AN abhängig machen.
8. Beigestellte Materialien
8.1 Soweit der Verbraucher selbst beschaffte Materialien
Dem AN zu dessen Herstellung der Werkleistung übergibt, hat AN nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen offenen oder versteckten Mängel zu beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Verbrauchers oder an den von ihm beigestellten Materialien/Geräten, deren Ursachen nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
8.2 Der Verbraucher wird darauf hingewiesen, dass er
für die von ihm gekauften und beigestellten mangelhaften Materialien/Geräte kaufvertragliche Mängelansprüche gegen den Verkäufer hat.
9. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich AN das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.