Stromerzeuger Stromgenerator Stromaggregat mieten
25 €
Nur Abholung- Zustand Sehr Gut
Beschreibung
Mieten statt kaufen?
Der SG3400i Inverter-Stromgenerator von scheppach versorgt Sie vielenorts zuverlässig mit Strom, um unabhängig vom Stromnetz agieren zu können. Ob im weitläufigen Garten, beim Campingausflug oder unterwegs – der SG3400i liefert ausreichend Strom für mehrere Stunden.
Für die Leistung sorgt ein luftgekühlter 4-Takt-Benzinmotor mit 3,8 kW / 5,1 PS und 212 ccm Hubraum. Über einen 7,4 Liter Benzintank wird der SG3400i mit Kraftstoff versorgt. Der Motor wird mittels Seilzuges oder komfortabel per Fernbedienung gestartet.
●Technische Daten
☆Abgabeleistung 3400 W
☆Nennleistung 2800 W
☆Elektrostarter und Seilzug
☆Tankinhalt 7, 4 l
☆2 x 230 V Steckdosen
☆ Verbrauch bei Volllast 2, 1l / h
●Preise
30,- € pro Tag
25,- € ab 3 Tage pro Tag
60,- Wochenende (Fr- Mo)
100,- € für 1 Woche
50,- € Kaution
Für längere oder individuelle Mietzeiten unterbreiten wir Ihnen gerne ein Angebot!
Kontaktaufnahme per Telefon, Whatsapp, SMS oder Email möglich.
Tel. 0152 05992346
Abholung nach Absprache auch an Sonn- und Feiertagen möglich.
Gegen einen kleinen Aufpreis kann auch geliefert werden!
‼️Folgen Sie unserem Ebay-Kleinanzeigen Account damit Sie kein Angebot mehr verpassen! Unsere Produktpalette wird kontinuierlich erweitert‼️
Rechtliche Angaben
Schäfer Hausmeisterservice und Verleihservice
Eric Schäfer
Lindenweg 11
66557 Illingen
Email: service@schaefer-vm.com
Tel. 0152 05992346
Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach Par. 19 Abs. UStG für Kleingewerbe
Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. "OS-Plattform") bereitstellen.
Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen.
Die OS-Plattform wird unter folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Allgemeine Vermiet- und Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermieter (Schäfer Baugeräteverleih, Lindenweg 11, 66557 Illingen) und dem Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind der gegenständlichen Allgemeinen Vermiet- und Geschäftsbedingungen geregelt.
1.2. Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument (inkl. Adressangaben) auszuweisen.
1.3. Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt und transportiert werden. Das Überführen in andere Länder ist nicht gestattet.
1.4. Der Vermieter ist berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages zu verweigern, sofern ihm kein Einsatzort vom Mieter angegeben werden kann, der dem Vermieter unter angemessenem Aufwand einen Zugriff auf die Maschine erlaubt.
1.5. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit mietweise zu überlassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietzins bzw. die Miete zu zahlen und hierauf einen Kautionsbetrag zu hinterlegen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und vollständig zurückzugeben (Weiteres unter Ziff. 9 Rückgabe).
2. Zustandekommen des Mietvertrages, Reservierungen
2.1. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Mieter oder nach erfolgter Auftragsbestätigung zustande. Der Mieter willigt ein, sämtliche Vereinbarungen des Vertrages einzuhalten. Für den Vermieter gelten die vertraglichen Vereinbarungen auch ohne dessen Unterschrift.
2.2. Der Mieter kann vorab den Wunsch zur Reservierung des Mietgegenstandes mündlich, telefonisch, schriftlich oder textlich äußern.
2.3. Reservierungen sind lediglich bis zum vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.
2.4. Ein Anspruch auf den Abschluss eines Mietvertrages mit dem reservierten Mietgegenstand besteht bei Reservierungen nicht. Der Vermieter hält sich jedoch an den Mietwunsch des Mieters aus der Reservierung, solange der Vermieter nicht unverschuldet lieferun-fähig wird. Insbesondere ist der Vermieter lieferunfähig, wenn:
Der Mietgegenstand vom Vormieter über den Vertragszeitraum hinaus verspätet zurückgeben wird.
Der Mietgegenstand durch den Vormieter beschädigt wurde und der einwandfreie Betrieb des Mietgegenstandes nicht mehr gewährleistet werden kann.
Der Mietgegenstand abhandengekommen ist (Diebstahl).
Höhere Gewalt die Vermietung der Sache unmöglich macht.
2.5. Dem Vermieter ist im Fall der Lieferunfähigkeit eines reservierten Mietgegenstandes eine angemessene Frist zur Ersatzbeschaffung einzuräumen.
2.6. Der Vermieter kann für bestimmte Mietgegenstände bei deren Reservierung eine Anzahlung verlangen. Kommt aus Gründen, die der Reservierende zu vertreten hat, kein Mietvertrag zu Stande, kann die Anzahlung vom Vermieter einbehalten werden.
3. Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
3.1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes, sofern keine Auftragsbestätigung erstellt wird, oder mit Datum und Uhrzeit in der Auftragsbestätigung. Sie endet mit der dem Mieter bestätigten Rücknahme.
3.2. Als Mietdauer gilt der im Mietvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung genannte Zeitraum.
3.3. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Verlängerungen über die vertraglich vereinbarte Mietzeit hinaus. Mietzeitverlängerungen über die Mietdauer hinaus sind jedoch grundsätzlich möglich, wenn der Vermieter der Verlängerung ausdrücklich zustimmt und der Mietgegenstand nicht bereits anderweitig disponiert wurde.
4. Mietpreis, Kaution, Zahlung der Miete
4.1. Grundlage für die Berechnung der Miete (inkl. Wochenend- und Wochenmiete) ist ausschließlich der im Mietvertrag genannte Mietpreis.
4.2. Der Vermieter hat Anspruch auf die Vorauszahlung eines unverzinslichen Kautionsbetrages, der je nach Art des Mietgegenstandes vom Vermieter festgelegt und im Mietvertrag aufgeführt wird. Der Kautionsbetrag deckt anteilig bestehende Risiken ab, insbesondere zu Maschinenbruch, Verlust, außerordentlichem Verschleiß und sonstigen Risiken, die mit einer erheblichen, außergewöhnlichen vom Mieter verursachten Verschlechterung des Mietgegenstandes einhergehen. Die Rückerstattung erfolgt in voller Höhe nach Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern die unter Ziff. 9 „Rückgabe“ getroffenen Regelungen eingehalten worden sind. Andernfalls erfolgt eine Reduzierung der Kautionsrückerstattung in Abhängigkeit des annähernd tatsächlichen Wertverlustes an dem Mietgegenstand. Ein darüberhinausgehender, nachgewiesener Schadensersatz wird dadurch nicht ausgeschlossen.
4.3. Der Vermieter ist berechtigt, den Kautionsbetrag auch nach Rückgabe des Mietgegenstandes ganz oder teilweise einzubehalten, bis er Gelegenheit hatte, nach Rückgabe den Mietgegenstand eingehend auf Mängel zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Überprüfung des Mietgegenstandes aufgrund der Komplexität eines vermeintlichen Mangels nicht unmittelbar bei Rückgabe möglich ist.
4.4. Sofern nicht vom Mieter ausdrücklich abweichend erklärt, gilt die Person, welche die Rückgabe des Mietgegenstandes vornimmt, als bevollmächtigt für den Mieter Erklärungen abzugeben und Erstattungsbeträge in Empfang zu nehmen.
4.5. Wird der Mietgegenstand vom Mieter nicht zum Ende der vereinbarten Mietzeit an den Vermieter zurückgegeben, hat der Mieter – unbeschadet der Pflicht zur sofortigen Rückgabe – für den Zeitraum der Mietzeitüberschreitung einen vollen, unverminderten Tagesmietsatz je Tag der Überschreitung zu zahlen.
4.6. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Der Mieter hat dafür den Zutritt zum Mietgegenstand zu ermöglichen. Die dem Vermieter aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.
5. Ausgabe des Mietgegenstandes
5.1. Zur Ausgabe des Mietgegenstandes ist der Vermieter erst nach zustande gekommenem Mietvertrag und, sofern gefordert, Hinterlegung der Kaution verpflichtet.
5.2. Sofern eine Anzahlung oder eine Vorauszahlung vereinbart wird, ist der Vermieter ergänzend zu Ziff. 5.1 erst nach Leistung des vollständigen, vereinbarten Zahlungsbetrages zur Ausgabe des Mietgegenstandes verpflichtet.
5.3. Im Falle einer Vereinbarung zur Zahlung auf Rechnung gilt Ziff. 5.1 entsprechend.
6. Mängel des Mietgegenstandes
6.1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt nur dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch mehr als erheblich eingeschränkt ist. Erheblichkeit liegt unter anderem vor, wenn der vertragsgemäße Gebrauch nur noch unter deutlich zeitaufwändige-ren Behelfsmaßnahmen möglich ist.
6.2. Ein optischer Mangel ist kein Grund zur Minderung oder zum Rücktritt, sofern der Verwendungszweck des Mietgegenstandes hierdurch nur unerheblich beeinträchtigt wird.
6.3. Zu sämtlichen mutmaßlichen Mängeln trifft den Mieter eine unverzügliche Hinweispflicht bei der Entgegennahme des Mietgegenstandes.
6.4. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind dem Vermieter sofort nach Bekanntwerden telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Alle Unterlagen und Informationen, die einen mutmaßlichen Mangel belegen und dokumentieren können, sind dem Vermieter durch den Mieter im Zuge der Anzeige, spätestens jedoch im Anschluss an die Anzeige zur Verfügung zu stellen.
6.5. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nach Ziff. 6.3 oder 6.4 nicht unverzüglich nach, kann er keinen Anspruch auf Nachbesserung geltend machen.
6.6. Dem Vermieter ist bei Mängeln des Mietgegenstandes eine angemessene Anzahl an Nachbesserungsversuchen zu gewähren. Sofern Mieter und Vermieter übereinstimmend anerkennen, dass Nachbesserungsversuche nicht erfolgreich sein werden, geht der Mietvertrag in ein Abrechnungsverhältnis über, ohne dass weitere gegenseitige Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
7. Mietgegenstand, Verantwortung des Mieters
7.1. Der Mietgegenstand einschließlich etwaigem Zubehör wird dem Mieter zum sachgerechten und pfleglichen Gebrauch überlassen. Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und ggf. vollgetanktem Zustand einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Unterlagen. Mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag bestätigt der Mieter, dass er das Mietgegenstand in diesem vertragsgemäßen Zustand erhalten hat, er die Handhabung des Mietgegenstandes erklärt bekam und auf Sicherheitsbestimmungen hingewiesen wurde.
7.2. Vor der Benutzung des Mietgegenstandes hat sich der Mieter mit dessen Bedienung vertraut zu machen. Der Vermieter führt in jedem Fall eine Einweisung durch. Ergänzend kann der Mieter ein Anleitungsdokument zur fachgerechten Bedienung des Mietgegenstandes vom Vermieter erhalten.
7.3. Spezielle Hinweise zur sach- und fachgerechten Handhabung sowie fortführende Ergänzungen auf dem jeweiligen Mietvertrag des Mietgegenstandes sind zu befolgen.
7.4. Die erforderlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und zur Unfallverhütung sowie die Sicherheitshinweise des Vermieters sind zu beachten.
7.5. Der Mietgegenstand darf nur bestimmungsgemäß transportiert werden. Insbesondere Mietgegenstande mit Kraft- und Schmierstoffen dürfen ausschließlich stehend transportiert werden. Die Vorschriften der Ladungssicherung sind einzuhalten.
7.6. Es ist dem Mieter untersagt, eigenständige Reparaturversuche am Mietgegenstand vorzunehmen.
7.7. Der Mietgegenstand ist vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dies gilt insbesondere für nicht eingewiesene sowie solche Personen, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht fähig sind, den Mietgegenstand fach- und sachgerecht zu bedienen.
7.8. Der Mietgegenstand ist gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung sowie Witterungseinflüsse zu schützen.
8. Untervermietung, Verhalten gegenüber Dritten
8.1. Die Untervermietung oder Weitergabe des Mietgegenstandes ist ausdrücklich untersagt.
8.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte am Mietgegenstand geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist unverzüglich vom Mieter nachweislich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
9. Rückgabe
9.1. Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt, vollständig gereinigt, vollständig getankt (bei Motorgeräten) und mit allen Zubehörteilen, die zum Mietumfang gehören, zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt am Ort der Anmietung zurückzugeben.
9.2. Wird der Mietgegenstand nicht im Zustand gem. Ziff. 9.1 zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, den nicht vertragsgemäßen Zustand des Mietgerätes zu beseitigen und dem Mieter neben den Instandsetzungs- und Reinigungskosten auch die Zeit der Instandsetzung und Reinigung anteilig zu dem vereinbarten Mietzins zu berechnen. Die Haftung des Mieters kann gem. Ziff. 11.1 begrenzt sein.
10. Haftung des Mieters
10.1. Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand beginnt mit dessen Entgegennahme und endet mit der vollständigen Rückgabe an den Vermieter.
10.2. Der Mieter hat dem Vermieter für die Beschädigung des Mietgegenstandes nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz zu leisten. Dies gilt auch für außergewöhnliche Abnutzungen, die auf unsachgemäßen oder unpfleglichen Gebrauch, falschen Transport und/oder mangelnde Ladungssicherung zurückzuführen sind (z.B. Gewaltschäden) – siehe Ziff. 7. Der Schadensersatz umfasst mindestens den derzeitigen Wiederbeschaffungswert einzelner Teile einschließlich diesbezüglicher Reparaturkosten bzw. den derzeitigen Wiederbeschaffungswert des gesamten Mietgegenstandes, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist. Die zusätzliche Geltendmachung von Kapitalschäden infolge Mietausfall ist nicht ausgeschlossen.
10.3. Bei Diebstahl, Verlust oder Totalschaden des Mietgegenstandes bzw. von Zubehörteilen ist der Vermieter berechtigt, sich im Wege der gesetzlichen Schadensersatzansprüche Ersatz zu beschaffen und dem Mieter die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen. Sofern der zu ersetzende Mietgegenstand bzw. das Zubehörteil nicht mehr als Neuware erhältlich sind, kann der Vermieter ein gleichwertiges Nachfolgeprodukt beschaffen und dem Mieter ersatzweise die Anschaffungskosten dessen in Rechnung stellen.
10.4. Kommt es unter Beteiligung einer selbst fahrenden Arbeitsmaschinen zu einem Unfall im öffentlichen Verkehr, auf Privatgelände oder auf Baustellen, haftet der Verursacher.
11. Haftungsbegrenzung des Vermieters
11.1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind – ausgenommen von Personenschäden – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
11.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Ersatz für sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie Ansprüche auf Schadensersatz Dritter können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Vermieter garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
11.3. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Haftpflichtversicherungspflicht des Mieters
12.1. Die Betriebshaftpflichtversicherung des Vermieters endet mit Übernahme der Obhutspflicht (siehe Ziff. 10.1) durch den Mieter. Schäden, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen während der Mietdauer bis zur vollständigen Rückgabe des Mietgegenstandes verursachen, sind durch den Mieter mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung abzudecken.
13 Mietgegenstände mit Straßenzulassung
13.1. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter auch im Nachgang für Schäden oder Bußgelder (z.B. Ordnungswidrigkeiten), die der Mieter zu verantworten hat oder die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes entstanden sind. Fristen entfallen hier.
13.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles hat der Mieter immer die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht anfertigen zu lassen. Dies gilt auch für Auffahrunfälle, bei denen der Mietgegenstand beteiligt ist. Der Mieter hat dem Vermieter den Unfallbericht unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.
13.3. Bei behördlichen Maßnahmen oder Feststellungsversuchen zu einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist der Vermieter berechtigt die Daten des Mieters offen zu legen.
13.4. Der Vermieter berechnet pro Fall (Unfall, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld etc.) unabhängig von der Schadenersatzpflicht des Mieters eine Verwaltungsgebühr von 30,- € an den Mieter. Ausnahmen stellen Verkehrsunfälle dar, bei denen der Mieter der Geschädigte ist.
14. Stornierung, Kündigung
14.1. Eine verfrühte Rückgabe von Mietartikeln vor Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mietdauer berechtigt nicht zur Minderung des Mietzinses, es sei denn der Vermieter stimmt zu.
14.2. Der Mietvertrag ist mit einer Frist von einem Werktag von jeder Partei ordentlich kündbar, sofern keine (Mindest-) Mietzeit vereinbart wurde oder diese abgelaufen ist.
14.3. Verletzt der Mieter wesentliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nach Ziff. 7 oder verstößt er gegen geltende Gesetze bzw. Vorschriften in erheblichem Maß, kann der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen.
14.4. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter auf eine gestellte Zwischenrechnung nach Ziff. 4.7 in Zahlungsverzug geraten ist.
14.5. Nach einer Kündigung des Mietvertrages ist der Mietgegenstand unverzüglich an den Vermieter auszuhändigen.
15. Geltendes Recht, Gerichtsstand
18.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.