Wechselrichter Inselbetrieb 4kW / PIP 4048MS
440 €
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Beschreibung
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ELECTRICAL SPECIFICATIONS:
- Continuous Output: 4.0 kW
- Input Voltage: 90 - 280 V AC
- Input Frenquenz: 50 / 60 Hz
- Output Voltage: 230 V AC (+-5%)
- Nominal Battery Voltage: 48V DC
- Max. PV Input Power: 4.0 kW
- Max. PV Charging Current: 80A
- MPPT Tracker
- Dimension: 468 x 295 x 140 mm
Rechtliche Angaben
Heizomat - Gerätebau + Energiesysteme GmbH
Maicha 21, 91710 Gunzenhausen
Telefon: +49 9836 9797-0
Telefax: +49 9836 9797-97
E-Mail: info@heizomat.de
Amtsgericht Ansbach, HRB 1306
USt-ID-Nr.: DE132773678
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heizomat - Gerätebau + Energiesysteme GmbH, 1. Geltung
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsgegenstand, wenn diese abweichenden Geschäftsbedingungen schriftlich von uns anerkannt und bestätigt werden. Im Übrigen verpflichten uns abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern nicht; einer Einbeziehung in ein Vertragsverhältnis wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebote/Auftragsannahme
2.1 Die Angebote des Verwenders sind freibleibend.
2.2 Bei Unterzeichnung eines Kaufvertrages bleiben dem Verwender Änderungen, die aufgrund der tatsächlichen und/oder
technischen Möglichkeiten in Abweichung vom Kaufvertrag nötig sind und bei Kaufvertragsunterzeichnung den Unterzeichnenden nicht bekannt waren, vorbehalten. Maßgeblich für die Auftragsausführung ist die vom Verwender übersandte Auftragsbestätigung.
2.3 Der Käufer/Besteller bleibt an seinen Auftrag bis zur Antwort durch den Verwender gebunden. Erhält er binnen angemessener Frist keine Auftragsbestätigung, kann er diese unter Nachfristsetzung von 14 Tagen bei sonstigem Rücktritt von seinem
Auftrag anfordern.
2.4 Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Zeichnungsfreigabe nach Übersendung durch den Verwender innerhalb von 14 Tagen ab Zugang unterzeichnet an den Verwender zurückzuleiten. Mit Übersendung der unterzeichneten Zeichnungsfreigabe
wird keine Pflicht des Verwenders zur Herstellung der Kaufsache innerhalb einer bestimmten Frist begründet.
2.5 Kommt der Käufer seiner Pflicht zur Unterzeichnung nicht nach, kann der Verwender nach nochmaliger erfolgloser Fristsetzung zur Unterzeichnung der Zeichnungsfreigabe von dem Vertrag zurücktreten. Der Verwender kann von dem Käufer/
Besteller sämtliche ihm durch die Auftragserteilung entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Ohne Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Käufer/Besteller bzw. eines höheren Schadens durch den Verwender kann als Schadenersatz 20
% des Kaufpreises verlangt werden.
2.6 Bei Stornierung/Kündigung des Auftrags durch den Käufer/Besteller kann der Verwender von seinen gesetzlichen Rechten,
u.a. nach § 648 S. 2 BGB, Gebrauch machen und Aufwendungsersatz für die bereits angefallenen Kosten verlangen. Ohne
Nachweis eines niedrigeren Aufwands durch den Käufer/Besteller bzw. eines höheren Aufwands durch den Verwender kann
als Aufwendungsersatz 20 % des Kaufpreises verlangt werden.
3. Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transportversicherung, zuzüglich der jeweils
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Bei Verträgen über Warenlieferungen und sonstige Leistungen ist der Verwender 4 Monate ab Zusendung der Auftragsbestätigung an den darin vereinbarten Preis gebunden. Ist die Lieferung erst nach 4 Monaten nach Zusendung der Auftragsbestätigung vorgesehen oder erfolgt die Lieferung erst nach 4 Monaten aus Gründen, die der Käufer/Besteller zu vertreten hat, ist
eine Preisanpassung möglich, soweit sich die maßgeblichen Faktoren für die Berechnung der Kosten, also die dem Vertrag
zugrunde gelegte Preisliste sowie die maßgeblichen Herstellungskosten, seit dem Vertragsschluss maßgeblich geändert
haben. Bei einer signifikanten Preissteigerung über 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises wird dem Käufer/Besteller
ein Lösungsrecht vom Vertrag eingeräumt. Bei der Preisanpassung werden sowohl preissenkende als auch preiserhöhende
Positionen berücksichtigt.
4. Liefer-/Leistungszeit und Gefahrenübergang
4.1 Die von uns genannten Liefer- und Montagefristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen bei Vorlieferanten oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung, bzw. Leistung, um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird ausdrücklich zugestanden. Solche Ereignisse begründen Mangels Verschulden keinen Verzug. Der Verwender ist verpflichtet den Besteller
unverzüglich über die Verzögerung und den Verzögerungsgrund zu unterrichten.
4.3 Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser Vertragspartner berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung von weiteren drei Wochen, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits bis
dahin erbrachte Teilleistung ist zu vergüten.
4.4 Die Gefahr der Sache geht auf den Käufer/Besteller mit Absendung der Ware ab Werk bzw. ab Lager über, soweit keine
Lieferverpflichtung des Verwenders besteht. Verzögert sich der Versand aufgrund von Tatsachen, die im Verantwortungsbereich des Käufers/Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft über. Der Käufer/Besteller
hat dann sämtliche Kosten zu tragen, die aufgrund des Annahmeverzugs entstehen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und
Gefahr des Käufers/Bestellers, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Versandvereinbarungen sind mit der Bestellung
aufzugeben. Für Transportschäden wird nicht gehaftet, soweit diese nicht im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen.
5. Mitwirkungspflicht des Käufers/Bestellers
5.1 Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen, bauseitigen Voraussetzungen für die Installation der von uns
zu erbringenden Leistung (Anlage) vor dem von uns mitgeteilten Montagetermin auf seine Kosten zu schaffen. Kommt der
Käufer/Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die von uns genannten Liefer-/Leistungs-/Montage- und Fertigstellungs-/Inbetriebnahmetermine hinfällig.
5.2 Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten, Maschinen bzw. Hilfsmittel inkl. geeignetes Bedienpersonal an der
Montagestelle bereitzustellen, um ein ordnungsgemäßes Abladen und Verbringen der Anlage zum jeweiligen Aufbaustandort
der gelieferten Anlage zu gewährleisten. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Anfahrt an der Montagestelle mit LKW, Kranwagen, etc. auf seine Kosten sicherzustellen. Der Käufer/Besteller stellt auf
seine Kosten Montagestrom sowie eine geeignete und unterbrechungsfreie Stromversorgung für die Anlage zur
Verfügung. Das Gleiche gilt für eine ordnungsgemäße Wasserversorgung, die bauseits zu stellen ist.
5.3 Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, dass im Falle eines Zusammenwirkens oder bedingt durch die Abhängigkeit von vorhandenen Aggregaten und durch uns neu zu installierende Aggregate gewährleistet ist, dass die Kompatibilität zwischen vorhandener Anlage und neue, durch uns gelieferte Anlagen und Aggregate technisch bedenkenlos ist. Treten Fehler, Mängel
oder Schäden auf, die darauf zurückzuführen sind, dass die vorhandenen, käufer/bestellerseits bereitgestellten Anlagen und
Aggregate nicht mit Anlagen und Aggregaten, die wir zu liefern und zu montieren hatten, kompatibel sind, ist eine Haftung
durch uns ausgeschlossen.
5.4 Im Rahmen der Mitwirkungspflichten ist der Käufer/Besteller vorleistungspflichtig für die Stellung geeigneter und unbelasteter Arbeitsbedingungen für die Monteure des Verwenders. Hierunter fallen insbesondere Bunkerentleerungen, Entsorgung
von Spänen und anderen Materialien sowie die Ersatzbestückung von Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffen einschließlich Spänen, die zuvor im Rahmen von Arbeiten, die wir an der Anlage des Käufers/Bestellers durchführen mussten, auf Kosten des
Käufers/Bestellers entfernt worden sind.
6. Mängelrügen/Gewährleistung
6.1 Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb einer Kalenderwoche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Ist der Käufer/Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb eines
Handelsgewerbes gehört, gilt dies wegen jedes erkennbaren Mangels und dessen Beanstandung wegen unvollständiger
oder falscher Lieferung. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für Lieferung und Einbau von Heizungsanlagen gelten im Besonderen noch das jeweilige Beiblatt zum Lieferschein sowie der Inspektions- und Übergabebericht.
Der Käufer/Besteller erkennt mit seiner Unterschriftsleistung auf dem Beiblatt sowie Inspektions- und Übergabebericht die
Mängelfreiheit und auftrags- und planmäßige Ausführung der Heizanlage einschließlich Schaltschrank und Nebengewerke
zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung an. Das Nichterreichen von Vorgaben zur Erlangung von Förderungen stellt keinen
Sachmangel dar. Insbesondere übernimmt der Verwender keine Garantie für das Erreichen der Vorgaben für Förderungen
durch die europäische Union oder eines Landes. Die Prüfung der Einhaltung der jeweiligen Förderungsvorgaben obliegt
allein dem Besteller/Käufer.
6.1.1 Auch nicht erkannte Mängel sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme schriftlich zu rügen.
6.2 Die Gewährleistung für unsere Waren und Leistungen beträgt ein Jahr, wenn es sich bei dem Käufer/Besteller nicht um einen
Verbraucher handelt (gleichzusetzen ist eine gewerbemäßige Nutzung). Für Endverbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer/
Besteller um einen Endverbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Käufer/Besteller nicht um einen Endverbraucher handelt,
erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
6.2.1 Eine Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Zusicherung dar.
6.2.2 Erst wenn die Mängelbeseitigung auch nach mehrmaliger Nachbesserung endgültig gescheitert ist, kann der Käufer/Besteller Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
6.2.3 Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
6.2.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
a) Bei natürlicher Abnutzung (Verschleiß)
b) Wenn der Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt
oder wenn der Käufer/Besteller nach Einbau und Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten
vornimmt oder vornehmen lässt, oder wenn der Käufer/Besteller die für den Liefergegenstand geltenden Wartungsund Bedienungsvorschriften missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist, oder der Käufer/Besteller keine
original Heizomat-Ersatzteile wie z. B. Nachbauteile oder Teile mit anderer Qualität oder Güte verwendet.
c) Bei Schäden durch klimatische Einwirkungen.
6.2.5 Die Gewährleistung ist weiterhin davon abhängig, dass die gelieferte Ware (z. B. Anlage, etc.) ordnungsgemäß gewartet und
bedient worden ist.
6.2.6 Bei Verwendung ungeeigneter Heiz- oder Zerkleinerungsmaterialien für jede Form von Hackmaschinen, d. h. beispielsweise
der Einbringung insbesondere metallischer Fremdkörper entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch, wenn
Ursache der Störung oder des Mangels eine nicht ausreichende Stromversorgung ist oder wenn ungeeignetes Brennmaterial
zu einer übermäßigen Verschmutzung der Heizanlage geführt hat.
6.3 Im Falle der Gewährleistung müssen, falls nicht anders vereinbart, mobile Geräte (z. B. Holzhackmaschinen) vom Käufer/
Besteller auf dessen Kosten zur Nachbesserung zum Verwender gebracht werden.
6.4 Die Kosten für den Ausfall der Maschine sowie der Anlage im Reparaturfall und die Kosten für eine Ersatzmaschine oder
Anlage werden vom Verwender ausdrücklich nicht übernommen.
6.5 Reparaturen an den gelieferten Waren und Ersatzteillieferungen für verkaufte Waren, die nach Ablauf der vereinbarten
Gewährleistungsfristen gemäß Nummer 6 AGB erfolgen, werden vom Verwender alleine aus Kulanz und ohne Anerkennung
etwaiger Mängelansprüche des Käufers erbracht.
7. Informationspflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
7.1 Soweit Sie als Verbraucher mit uns gegenständlich über das Internet einen Vertrag geschlossen haben, können Sie die
Online-Streitbeilegung wie folgt aufrufen „Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO“. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
7.2 Aufgrund des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir am Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht teilnehmen.
8. Haftung des Verwenders
8.1 Der Verwender haftet, unbeschadet des Abschnitts 6 für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen des Verwenders gegenüber
Käufer/Besteller wird, außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit ausgeschlossen. Vorlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Montage erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht
auf den Käufer/Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt
hat. Das gilt auch wenn der Kaufpreis für bestimmte, von unseren Käufern/Bestellern bezeichnete Warenlieferung bezahlt
worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherung für unsere Saldoforderung. Falls
Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die vorbehaltlose Einlösung als Tilgung. Das Vorbehaltseigentum des Verwenders bleibt auch an solchen Anlagen bestehen, die durch Einbau verarbeitet werden. Im Zweifel stellt
die Vorbehaltsware keinen wesentlichen Bestandteil dar. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird immer
für den Verwender vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die nicht dem Verwender
gehören, so erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den
anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die nicht dem
Verwender gehören, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers/Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer/Besteller und der Verwender bereits jetzt einig, dass der Käufer/Besteller dem
Verwender anteilsmäßig Miteigentum an der Sache überträgt. Der Verwender nimmt diese Übertragung an.
9.2 Bei Zugriffen Dritter auf unser (Mit-)Eigentum, wird der Käufer/Besteller auf unser Eigentumsrecht hinweisen und uns unverzüglich schriftlich von diesem Zugriff benachrichtigen. Dies gilt insbesondere bei Pfändungen, Sicherungsübereignung,
Hypothekenhaftung etc. pp. Kosten und Schäden trägt der Käufer/Besteller.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware (z. B. Anlage, etc.) auf Kosten des Käufers/Bestellers zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers/Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
9.4 Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, solange unser Eigentum an der gelieferten Ware (z. B. Anlage, etc.) besteht, diese
gegen Verlust, Wertminderung, Beschädigung, Diebstahl und Transportgefahr zu versichern. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Schadensfällen sind zahlungshalber an uns abzutreten. Unser (Mit-) Eigentum setzt sich auch im Falle der
Veräußerung durch den Käufer/Besteller im Verhältnis zum Käufer/Übernehmer fort.
9.5 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf
Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Dokumentenversand, Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
10.1 Der Dokumenten- und Rechnungsversand erfolgt in elektronischer Form. Der Kunde nennt eine E-Mail-Adresse zum Zwecke
des Erhalts elektronischer Dokumente und Rechnungen. Der Kunde verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen
dafür zu schaffen, dass er die Rechnung und weitere Dokumente ordnungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für
den elektronischen Dokumenten- und Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse wird der Kunde dem Verwender unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die
elektronische Rechnung oder den Dokumentenversand benannten E-Mail-Adresse, erstattet der Kunde dem Verwender,
den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der
die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen.
10.2 Unsere Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar, soweit nicht anders auf unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung aufgeführt. Bei Zielüberschreitung sind die banküblichen Zinsen und Spesen in voller Höhe zu tragen.
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verwender.
10.3 Kommt der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, insbesondere für den
Fall, dass ein erfüllungshalber übergebener Scheck nicht eingelöst wird oder stellt der Käufer/Besteller seine Zahlungen ein
oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers in Frage stellen, so sind wir
berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, in diesen Fällen eine Vorauszahlung oder Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft) zu verlangen.
10.4 Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Bei Kaufleuten kann in diesen Fällen auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
10.5 Der Skontoabzug kann nur im Wege einer Einzelabrede gemäß Ziffer 10.2 wirksam vereinbart werden. Ein Skontoabzug
durch den Käufer/Besteller ist nur möglich, wenn keine sonstigen fälligen Forderungen gegen ihn bestehen.
10.6 Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen geltend gemacht werden. Diese liegen gegenüber Endverbrauchern bei 5 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz, gegenüber Unternehmen und Kaufleuten bei 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank. Der Verwender ist berechtigt aus anderem Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen.
11. Konstruktionsänderungen
11.1 Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern dies den technischen Anforderungen entspricht. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
12.1 Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Verwender zuständige Zivilgericht. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer/Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Lieferungen aus Verträgen ist der Sitz des Verwenders.
12.3 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13. Salvatorische Klausel
13.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung
möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.