Werkstatt Service UVV Inspektion Instandsetzen
VB
Beschreibung
WIR FANGEN DA AN, WO ANDERE AUFHÖREN
Service gehört zu unserem Unternehmen wie die Schaufel zum Bagger. Wie können wir für unseren Kunden das Tagesgeschäft leichter und besser machen?
Diese Frage ist zentraler Bestandteil unseres Serviceangebots. Wir sind spezialisiert auf besondere Ansprüche und individuelle Anforderungen. Immer inklusive: Fachkundige, persönliche Beratung durch unsere erfahrenen Mitarbeiter. Mit unserem erstklassigen Baumaschinen Service setzen wir Ihre Baumaschine mobil vor Ort wieder instand oder reparieren diese in unserer Werkstatt. Entdecken Sie jetzt unser komplettes Service-Angebot!
Rechtliche Angaben
Teichert Land u. Baumaschinen Service
Altmannskamp 1
49844 Bawinkel
TEL:0170/2790729
Ust-Idnr.: DE346197030
Selbstbehalt Haftungsbegrenzung je Schadensfall: 3.800,– €
Bei Diebstahl trägt der Mieter 25% des Zeitwertes, max. € 15.000,–, mindestens jedoch den Selbstbehalt. Bei Ma- schinen, die unter erschwerten Bedingungen eingesetzt werden, verdoppelt sich der Selbstbehalt.
Für alle zulassungspflichtigen, schneller als 20km/h fah- renden Radlader und Muldenkipper (mobile Dumper) ist eine Kfz- Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Preis beträgt € 3,- je Arbeitstag je Maschine. Der Selbstbehalt liegt bei € 5.000,- je Schadensfall.
1. Wir vermieten ausschließlich zu Miet- bedingungen für Baumaschinen und Geräte.
2. Sämtliche Preise gelten für einen 8-Stunden- Arbeitstag.
3. Die Frachtkosten für Hin- und Rücktransport werden gesondert in Rechnung gestellt.
4. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Aus- lieferung und endet am Tag der Rücklieferung.
5. Der Wochenmietpreis gilt ab 5 Tage, der Monats- mietpreis ab 22 Tage.
6. Die Mietpreise enthalten Full-Service
7. Treib- und Schmierstoffe, AdBlue sowie Bedien- personal sind nicht Bestandteil des Mietpreises. Die tägliche Wartung ist vom Mieter durchzuführen.
8. Die Maschinen werden vollgetankt ausgeliefert. Bei Rücklieferung wird die festgestellte Fehlmenge berechnet.
9. Endreinigungskosten werden nach Aufwand inkl. Entsorgung berechnet.
10. Die Mietpreise sind Nettopreise ohne Mehrwert- steuer.
11. Die Haftungsbegrenzung ist Pflicht.
Der Preis beträgt 15% des jeweiligen Mietpreises.
12. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des unbeschädigten Gerätes.
Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Nutzfahrzeugen von Teichert Land und Baumaschinen Service
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzortort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes und während der Mietdauer
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
4. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein
Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nicht geltend gemacht werden.
2. Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter keine Schadensersatzansprüche aufgrund von Maschinenausfall in Rechnung stellen, wie beispielsweise Verdienstausfälle ect.
3. Hat der Vermieter eine nicht nur vorübergehende Lieferverzögerung nicht zu vertreten, steht ihm ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn die
Erfüllung des Vertrages für den Vermieter unzumutbar ist. In diesem Fall wird der Vermieter dem Mieter über die Nichtverfügbarkeit sowie den Rücktritt informieren. Der Vermieter ist berechtigt, bereits entstandene Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen; eine darüber
hinaus bereits erhaltene Gegenleistung wird dem Kunden zurückerstattet Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter stehen dem Mieter in diesem Fall nicht zu.
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage
nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener
Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach
Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zu-
tritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
§ 6 Stilliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem
1. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
2. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte tägliche Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine
Kosten durchzuführen;
c) notwendige lnspektionsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den
Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und
seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) bei der Wartung und Pflege sowie bei Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten
anfallende Altöle und sonstige Schmierstoffe auf seine Kosten zu entsorgen.
e) bei allen anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten Hilfspersonal beizustellen soweit
erforderlich.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 8 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§ 9 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenen Mängeln und Beschädigungen ist, dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
§ 10 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an
dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Bauliche Veränderungen an Maschinen und Geräten sind in den Originalen einwandfreien Zustand zurückzusetzen.
6. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis
5 so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 11 Kündigung
1.
a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide
Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
c) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen
Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen in den Urkunden und
Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
4. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
5. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausgeschlossen.