Wir bieten Abriss Entsorgung Gartenhäuser Schuppen Carports Laube
VB
- Art Weitere Dienstleistungen Haus & Garten
Beschreibung
Moin,
Wir arbeiten hauptsächlich im Bereich Abriss-/ Rückbauarbeiten.
Folgende Arbeiten bieten wir an.
✅️ - Abrissarbeiten jeglicher Art:
• Mobilwohnheime
• Campingwagen
• Wohnwagen
• Gartenlauben
• Schuppen
• Carports
• Garagen
• Anbauten
uvm.
Darüberhinaus übernehmen wir auch komplette Platzauflösungen zB. Abriss des Mobilheims inklusive Bodenplatte, Fundament, verlegte Gehwegplatten, Terasse und Hecken.
✅️ - Abbrucharbeiten jeglicher Art:
• Bodenplatten/Fundamente/Estrich und vieles mehr.
✅️ - Entkernungsarbeiten jeglicher Art:
• Wände/Böden/Tapeten/Fliesen/Sanitäranlagen/Einbauschränke und vieles mehr.
Wir bieten einen kostenlosen Besichtigungstermin an.
Vor Ort besprechen wir alle Details und vereinbaren einen Festpreis.
Bei Interesse können Sie uns auch per Whatsapp oder telefonisch unter der 01590 4799760 kontaktieren.
Rechtliche Angaben
Die in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelte Impressumspflicht für geschäftsmäßige Telemedien verfolgt den Zweck, individuelle Rechte von Nutzern gegen einen Diensteanbieter praktisch durchzusetzen, also effektiven Rechtsschutz gegen Dienstanbieter zu gewähren. Gleichsam stärkt sie die Interessen des Verbrauchers gegenüber dem deutlich durchsetzungsstärkeren Unternehmer und trägt so zum Gedanken des Verbraucherschutzes bei. § 5 TMG bestimmt in seinen Nummern 1-7, welche Inhalte notwendig sind, wie diese aufbereitet sein müssen und wer von der Impressumspflicht betroffen ist. Die Einzelheiten dabei sind aber nicht direkt aus dem Gesetzestext zu entnehmen und häufig schwierig zu klären. Daher sollen die wichtigsten Anforderungen im Folgenden erläutert werden.
Adressat des § 5 TMG
Wörtlich richtet sich der § 5 TMG an Diensteanbieter, die „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ anbieten. Rein private Anbieter sind also von der Pflicht ausgenommen. Die Abgrenzung zwischen rein privat und geschäftsmäßig ist jedoch häufig nicht trennscharf.
Geschäftsmäßigkeit
Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weiter als die Gewerbsmäßigkeit, da keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, sondern es muss sich um eine nachhaltige Tätigkeit, nicht nur gelegentliche, planmäßige und dauerhafte Betätigung handeln. Darunter fallen klassische Websiten, Blogs, Twitter-Accounts, YouTube-Kanäle und Webshops. Der Dienst muss auch „in der Regel gegen Entgelt angeboten werden“. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Nutzung der Website kostenpflichtig ist, sondern auch bei werbenden Firmenseiten und der Nutzung von Social-Media zu Marketing Zwecken. Es lässt sich der Grundsatz aufstellen: Nicht nur die Kostenpflichtigkeit der Nutzung selbst führt dazu, dass der Dienst als entgeltlich einzustufen ist, sondern auch wenn der Dienst darauf ausgerichtet ist, die eigene oder fremde Wirtschaftstätigkeit zu fördern.