WISSOTA E-10M Doppelschleifbock
150 €
Versand möglich- Zustand Gut
Beschreibung
WISSOTA E-10M Doppelschleifscheibe mit Schleifscheiben
230V Netzanschluss
Zustand siehe Bilder.
Der Kaufpreis ist inkl. MwSt. Eine handelsübliche Rechnung wird ausgestellt.
Rechtliche Angaben
Jürgen Neydorff
Einzelunternehmen
Rudolf-Diesel-Straße 23a
64331 Weiterstadt
Telefon +49 (0) 6151 / 6 70 20 - 0
Mobil +49 (0) 171 / 80 42 86 0
Telefax +49 (0) 6151 / 6 70 20 - 20
eMail info@neydorff.de
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Jürgen Neydorff
Steuernummer: 007 851 61419, FA Darmstadt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 111553926
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Jürgen Neydorff
§ 1 Geltungsbereich und Datenschutz
1. Für alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich damit in Zusammenhang stehenden Beratungen und Auskünften, gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Gegenüber Kaufleuten gelten diese auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen.
2. Kaufleute erkennen durch die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen die Verbindlichkeit unserer Geschäftsbedingungen an. Im übrigen bedürfen alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie von unseren Geschäftsbedingungen abweichen oder irgendwelche Zusicherungen unsererseits enthalten.
3. Kundendaten werden gespeichert (§§ 28, 33 BDSG).
Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, sowie der Durchführung von Werbemaßnahmen, die durch unser Haus, oder durch uns beauftragte Dritte in unserem Namen erfolgen, sind wir berechtigt, die Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Wir sind berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) §4, Abs. 1. u. 2, werden eingehalten.
§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages
1. Der Katalog und unser Internet-Angebot ist freibleibend für uns. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot für den Kunden. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware liefern.
2. Die in Katalogen und Angeboten enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten, sowie in Bezug genommenen DIN-, VDE oder sonstigen technischen Daten, sowie in Bezug genommenen DIN-, VDE oder sonstigen betrieblichen oder überbetrieblichen Normen sind freibleibend und unverbindlich und stellen bloße Eigenschaftsbeschreibungen dar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Ist eine schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so gelten die in unseren neuesten, am Tage der Bestellung gültigen Kataloge und Preislisten angegebenen Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Kataloge und Preislisten können in unseren Ladenräumen eingesehen werden oder von uns angefordert werden.
2. Gesondert berechnet wird der jeweils gültige Legierungszuschlag (LZ).
3. Unsere Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte unseren Rechnungen. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto. Wechsel nehmen wir nicht in Zahlung.
4. Ab Fälligkeit unserer Rechnungen können wir von Kaufleuten aus unseren offenen Forderungen Fälligkeitszinsen von 4% p.a. über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz verlangen. Die gleiche Verzinsung können wir von unseren nicht kaufmännischen Kunden ab Zahlungsverzug verlangen. Dem Kunden und uns bleibt vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren, bzw. einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
Daneben können wir nach Verzugseintritt für jede Zahlungserinnerung und Mahnung je € 10,– berechnen.
5. Skonti, eingeräumte Rabatte oder Zahlungsziele werden nicht gewährt, bzw. werden hinfällig, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren betreibt oder gegen ihn Konkursantrag gestellt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, dem Kunden die zunächst gewährten Rabatte nachzubelasten und alle noch offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Auslieferung bestellter Ware erfolgt in diesen Fällen nur gegen Barzahlung.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur für Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis.
§ 4 Lieferzeit, Entgegennahme der Ware
1. Lieferfristen oder -termine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
2. Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.
3. Die Lieferung bestellter Ware erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Annahme der Bestellung durch uns. Dies gilt nicht für Sonderwerkzeuge.
4. Fristen und Termine gelten stets als annähernd, (also ca.) sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Im Fall eines Überschreitens des durch die Circa-Fristen bzw. -Termine bestimmten Zeitraums ist der Kunde nach Ablauf einer uns zu setzenden angemessenen, mindestens 10 Arbeitstage betragenden Nachfrist zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt für verbindlich vereinbarte Fristen bzw. Termine mit dem Vorbehalt, dass die zu setzende angemessene Nachfrist mindestens 5 Arbeitstage beträgt. Bei Fixgeschäften ist eine Nachfristsetzung nicht erforderlich. Eine Schadensersatzhaftung ist ausgeschlossen bzw. gegenüber Nichtkaufleuten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Organe bzw. Erfüllungsgehilfen beschränkt. Der Rücktritt hat in jedem Fall mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen. Beschränkt sich die Überschreitung auf einen Lieferungsteil oder Leistungsteil, beschränkt sich auch das Rücktrittsrecht auf den betroffenen Teil, wenn durch eine derartige Beschränkung des Rücktrittsrechts bei objektiver Beurteilung der übrige Vertrag nicht betroffen wird. Lieferungen oder Leistungen, die infolge von uns nicht zu vertretender Umstände einschließlich von Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Verkehrs- bzw. sonstigen Hindernissen einschließlich der Verzögerung der Belieferung mit wesentlichen Materialien unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. In den Fällen einer für den Kunden unzumutbaren Lieferungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt. In jedem Fall setzt die Einhaltung von Fristen bzw. Terminen die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und gegebenenfalls die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Spezifikationen bzw. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. und Schaffung der erforderlichen sonstigen Voraussetzungen, sowie gegebenenfalls den Eingang der vertraglich vereinbarten Anzahlung voraus.
§ 5 Gefahrenübergang, Versand
1. Die Ware wird in jedem Fall auf Gefahr des Kunden geliefert bzw. versandt. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder (im Falle eines Streckengeschäftes) des Lagers unseres Vorlieferanten auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ab.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte nach § 7 entgegenzunehmen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Liefervertrag, gegenüber Kaufleuten auch bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung und zwar einschließlich angefallener Kosten und Zinsen (Kontokorrentvorbehalt sowie bei Refinanzierungswechsel).
2. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
3. Der Kunde hat uns bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Eine Sicherungsübereignung ist unzulässig.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder es sind auf dem Vertrag zwingende Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anzuwenden. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nehmen wir Ware von Kaufleuten zurück, können wir diese durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten, wenn wir den Verkauf mit angemessener Frist angedroht haben. Den Verwertungserlös, abzgl. angemessener Verwertungskosten, mindestens 10 % des Warenwertes, werden wir auf die Verbindlichkeiten des Kunden anrechnen.
5. Sind wir zu Warenrücknahme berechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, einem unserer Mitarbeiter die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu gestatten.
§ 7 Mängelgewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte von Kaufleuten setzen voraus, dass diese zuvor ihren nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen sind. Gebrauchte Maschinen werden verkauft wie besichtigt. Nicht-kaufmännische Kunden müssen die gelieferte Ware, sobald als möglich nach deren Eintreffen auf Vollständigkeit, Mängel, Falschlieferung, Transportschäden und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften untersuchen. Nicht-kaufmännische Kunden müssen offensichtliche Mängel der gelieferten Ware innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich uns gegenüber rügen. Für die Einhaltung der Frist genügt die Absendung des Rügeschreibens.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet.
3. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 II BGB geltend macht. Die Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalspflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, oder uns ein Verschulden bei Vertragsschluss zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Wir liefern funktionstüchtige Ware. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Kunden vorgesehenen Zweck übernehmen wir nur aufgrund von ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung.
8. Wir stehen dem Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Waren zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe vorstehender Absätze, wenn für diese Leistungen ein besonderes Entgelt vereinbart worden ist.
9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Ablieferung.
§ 8 Gesamthaftung
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung von Leib und Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (grobes Verschulden) zur Last fällt, oder wir uns zwar ohne grobes Verschulden, doch schuldhaft in Leistungsverzug oder Unmöglichkeit befinden oder von uns wesentliche Vertragspflichten zwar ohne grobes Verschulden, doch schuldhaft verletzt werden.
In den drei letztgenannten Fällen (Leistungsverzug, Unmöglichkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) sind Schadensersatzansprüche auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
2. Soweit wir nach vorstehender Ziffer (1) für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haften, ist gegenüber Kaufleuten die Haftung ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Soweit wir Deckungsschutz einer Haftpflichtversicherung genießen, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht.
4. Diese Haftungsregelung erfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlung und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Als Erfüllungsort und gegenüber Kaufleuten als Gerichtsstand gilt Darmstadt.
§ 10 Vorbehalt
1. Wir behalten uns vor, während der Gültigkeitsdauer des Kataloges, Produkte aus dem Programm zu nehmen bzw. zu ersetzen, sowie technische Änderungen vorzunehmen.
zu § 7 Mängelgewährleistung
Die Gewährleistungsfrist gilt nur für neue Maschinen und beträgt für Fabrikations- und Materialmängel 6 Monate ab Liefertag. Derartige Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile auf Verlangen zuzusenden.
Werden die von der Lieferfirma erteilten Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.
Für Lieferteile, die durch ihre Beschaffenheit oder nach Art ihrer Anwendung einem natürlichen Verschleiß unterliegen, entfällt jegliche Mängelhaftung.
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