Yamaha WR 125 R
1.700 € VB
Beschreibung
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Yamaha WR 125 R – Top-Zustand – Motor überholt – nur 1.700 € VB
Zum Verkauf steht meine zuverlässige Yamaha WR 125 R, Baujahr 2008, mit einer Gesamtlaufleistung von 55.000 km – jedoch wurde vor 9.000 km ein neuer Motor verbaut! Der läuft absolut einwandfrei und ist in einem hervorragenden Zustand.
Typisch für dieses Modell gab es mal Probleme mit der Benzinpumpe – das wurde bei mir aber komplett behoben, es ist eine verbesserte Pumpe verbaut, seitdem läuft sie ohne Mucken.
Das Motorrad ist für ihr Alter in einem sehr gepflegten Zustand – kein Wartungsstau, alles funktioniert tadellos. Es sind zwei Schlüssel, fast alle originalen Papiere, sowie TÜV-Berichte der Vorjahre dabei.
Lithium Batterie verbaut !
Das Motorrad hatte mal einen Ausrutscher außer eine Abschaffung am Griff wurde alles Fachmann behoben. Du hast nur Verkleidung Teile waren und diese neu Habod worden sind.
Optisch wie technisch steht sie sehr gut da – einfach draufsetzen und losfahren!
ICH WERDE DIE ANZEIGE NICHT RESERVIEREN!
Kommen kucken und kaufen oder auch nicht!
Preis: 1.700 € VB
TÜV kann auf Wunsch neu gemacht werden – das kostet 100 € extra.
Sie kann zum ummelden angemeldet übergeben werden
Bei Interesse oder Fragen einfach melden
Rechtliche Angaben
D&M Ink Tattoo. Piercing
Dieter und Marion Krischer
Bahnhofstrasse 63
52382 Niederzier
Deutschland
Mail: DMINK@fn.de
Tel: 017624457834
gewerbliche Tätowieren/in und Piercerrin nach Kleinunternehmerregelung
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
§ 19 hat 3 frühere Fassungen und wird in 45 Vorschriften zitiert
(1) 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) 1Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 3Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) 1Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
2Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. 3Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. 4Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) 1Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. 2§ 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.